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   VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08   

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VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08 (https://dejure.org/2009,19899)
VG Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2009 - 2 K 257/08 (https://dejure.org/2009,19899)
VG Freiburg, Entscheidung vom 11. November 2009 - 2 K 257/08 (https://dejure.org/2009,19899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs 1, 2 AO 1977 - Aussetzungsentscheidung i.S.d. § 80 Abs 4 VwGO - Prozessvergleich und Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels i.S.d. § 237 Abs. 1 AO 1977

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksamkeit einer Aussetzungsentscheidung im Hinblick auf § 237 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bei formloser Mitteilung an den Beitragsschuldner; Begründung der endgültigen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels i.S.d. § 237 Abs. 1 AO durch ein Prozessvergleich bei Zahlung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 237 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4
    Aussetzungszinsen im Kommunalabgabenrecht; rechtswidrige Zinsfestsetzung bei fehlender Bekanntmachung der Aussetzungsentscheidung; Voraussetzungen für die endgültige Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels bei Verfahrenserledigung durch Prozessvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2007 - 3 A 5042/04

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach Ermäßigung einer

    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Sofern der getroffenen Vergleichsregelung - wie vorliegend - kein eindeutiger Ausschluss der Verpflichtung zur Zinszahlung zu entnehmen ist, ist der Anwendungsbereich des § 237 AO daher eröffnet (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris).

    Demgemäß stellt auch § 237 AO nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ab (OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris); auch auf Grundlage eines rechtswidrigen Beitragsbescheides können daher Aussetzungszinsen erhoben werden, sofern die Voraussetzungen des § 237 AO erfüllt sind, insbesondere Rechtsbehelfe endgültig keinen Erfolg hatten.

    Entscheidend ist allein, dass der Beitragsbescheid im Ergebnis Bestand behält (OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris); auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung kommt es als Anknüpfungspunkt für die Verzinsungspflicht nicht an (OVG NRW, Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris).

    34 Diese von § 237 Abs. 1 AO geforderte rein formale Betrachtungsweise, die auf formell bestandskräftige Bescheide bzw. gerichtliche Entscheidungen abstellt ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, auch im Falle einer durch Prozessvergleich herbeigeführten Erledigung die Klage als endgültig erfolglos anzusehen (für eine Anwendung des § 237 AO auf Vergleiche vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 50).

  • VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92

    Keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gegen Aussetzungszinsen;

    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Sofern der getroffenen Vergleichsregelung - wie vorliegend - kein eindeutiger Ausschluss der Verpflichtung zur Zinszahlung zu entnehmen ist, ist der Anwendungsbereich des § 237 AO daher eröffnet (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris).

    34 Diese von § 237 Abs. 1 AO geforderte rein formale Betrachtungsweise, die auf formell bestandskräftige Bescheide bzw. gerichtliche Entscheidungen abstellt ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, auch im Falle einer durch Prozessvergleich herbeigeführten Erledigung die Klage als endgültig erfolglos anzusehen (für eine Anwendung des § 237 AO auf Vergleiche vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 50).

    Um diesen Besonderheiten des Vergleichs gerecht zu werden, andererseits § 237 AO nicht mit einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Überprüfung der dem Vergleichsabschluss zugrunde liegenden Motive oder einer hypothetischen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu überfrachten, ist der Abschluss eines Vergleichs nur insoweit als eine endgültige Erfolglosigkeit der Klage i.S.d. § 237 Abs. 1 AO zu werten, als aus seinem Inhalt deutlich wird, dass der Kläger auf die ursprüngliche Beitragsforderung zumindest einen Teilbetrag zahlt und damit die Forderung im Ergebnis in dieser Höhe anerkennt (vgl. zu dieser Einschränkung auch Hess. VGH, Beschl. v .15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris).

  • VG Gera, 05.03.2007 - 5 E 100/07

    Beiträge; Aufschiebende Wirkung; Säumniszuschläge; Aussetzungszinsen; Entstehung;

    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Die Voraussetzungen der §§ 118 ff. AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 b) KAG, insbesondere die Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO), finden daher auf die Aussetzungsentscheidung keine unmittelbare Anwendung (vgl. VG Gera, Beschl. v. 5.3.2007 - 5 E 100/07 Ge -, in Juris).

    Jedenfalls im Hinblick auf die von einer Aussetzungsentscheidung ausgehenden Rechtswirkungen setzt eine - verbindliche - Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit voraus, dass die Behörde nicht nur intern die Aussetzung beschlossen hat, sondern ihre Entscheidung dem Beitragsschuldner mitteilt (so auch VG Gera, Beschl. v. 5.3.2007 - 5 E 100/07 Ge, in Juris).

  • VGH Bayern, 01.02.1988 - 6 B 87.02003
    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Darüber hinaus kann auch dann, wenn nach Abänderung des angefochtenen Bescheids der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird und der Ausgangsbescheid - mit geändertem Inhalt - unanfechtbar wird, davon ausgegangen werden, der Rechtsbehelf habe endgültig (im entsprechenden Umfang) keinen Erfolg gehabt hat (VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100; Urt. v. 21.2.2006 - 6 B 01.2541 -, in Juris).

    Allerdings kann aufgrund der Vielgestaltigkeit der Beweggründe, die zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs führen, aus der Tatsache des Vergleichsabschlusses nicht in jedem Fall auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs geschlossen werden (vgl. VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100 mit dem - zu weit gehenden - Ergebnis, ein Vergleich könne deshalb nie endgültige Erfolglosigkeit i.S.d § 237 AO begründen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1992 - 2 A 1464/91

    Aussetzungszinsen; Straßenbaubeiträge; Satzung; Rückwirkung; Rechtswidrigkeit;

    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Der Grund für die Erfolglosigkeit ist dabei gleichgültig; einem Anspruch auf Aussetzungszinsen steht daher nicht entgegen, dass ein ursprünglich rechtswidriger Bescheid erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens, etwa durch rückwirkenden Erlass einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung, geheilt wurde (Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 18.5.2000 - 6 B 96.770 -, in Juris).

    Entscheidend ist allein, dass der Beitragsbescheid im Ergebnis Bestand behält (OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris); auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung kommt es als Anknüpfungspunkt für die Verzinsungspflicht nicht an (OVG NRW, Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris).

  • VGH Bayern, 05.12.2007 - 6 ZB 07.1770
    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    § 80 Abs. 4 VwGO verlangt zwar keine bestimmte Form der Aussetzungsentscheidung (Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 125); jedenfalls soweit sich die Aussetzungsentscheidung nicht auf einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung bezieht, muss die Entscheidung der Behörde nicht mit schriftlichen Gründen versehen sein und kann dem Beitragsschuldner ggf. auch mündlich bekannt gegeben werden (VGH München, Beschl. v. 5.12.2007 - 6 ZB 07.1770 -, in Juris; vgl. zur Rechtslage beim VA mit Drittwirkung: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 112).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussetzung - ähnlich wie bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO und im Gegensatz zur Aussetzungsentscheidung nach § 361 AO (vgl. dazu Tipke/Kruse, AO, § 361 Rn. 9) - nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Annex handelt, gegen den kein Rechtsbehelf gegeben und der der materiellen Bestandskraft nicht fähig ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 107, 118 f.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 5.12.2007 - 6 ZB 07.1770 -, in Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 2999/90

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber Aussetzungszinsen - keine

    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Von endgültiger Erfolglosigkeit i.S.d. § 237 Abs. 1 AO ist zunächst auszugehen, wenn der Beitragsschuldner aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise unterlegen ist oder wenn er sein Rechtmittel zurückgenommen hat (Tipke/Kruse, AO, § 237 Rn. 6; Klein, AO, § 237 Rn. 9 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.6.1992 - 2 S 2999/90 -, in Juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2006 - 6 B 01.2541

    Erschließungsbeitragsrecht, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Darüber hinaus kann auch dann, wenn nach Abänderung des angefochtenen Bescheids der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird und der Ausgangsbescheid - mit geändertem Inhalt - unanfechtbar wird, davon ausgegangen werden, der Rechtsbehelf habe endgültig (im entsprechenden Umfang) keinen Erfolg gehabt hat (VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100; Urt. v. 21.2.2006 - 6 B 01.2541 -, in Juris).
  • VGH Bayern, 18.05.2000 - 6 B 96.770
    Auszug aus VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
    Der Grund für die Erfolglosigkeit ist dabei gleichgültig; einem Anspruch auf Aussetzungszinsen steht daher nicht entgegen, dass ein ursprünglich rechtswidriger Bescheid erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens, etwa durch rückwirkenden Erlass einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung, geheilt wurde (Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 18.5.2000 - 6 B 96.770 -, in Juris).
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