Rechtsprechung
VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 77n Abs 2 TKG, § 77n Abs 3 TKG, Art 3 Abs 5 EURL 61/2014, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV
Festsetzung eines Mitnutzungsentgelts; Berücksichtigung von Basisinvestitionskosten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitbeilegungsverfahren; Leerrohr; Mitnutzungsentgelt; Basisinvestitionskosten; Breitbandnetzausbau; DigiNetz-Gesetz; Kostensenkungsrichtlinie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18
Die Frage der Festsetzung von Mitnutzungsentgelten für Telekommunikationsinfrastruktur dürfte abschließend allerdings bereits durch die Kostensenkungsrichtlinie sekundärrechtlich geregelt sein - mit der die Praxis der Bundesnetzagentur übereinstimmt -, sodass daneben kein Raum für die Anwendung der primärrechtlichen Beihilfevorschriften besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, C-280/00 [Altmark Trans]). - VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot
Auszug aus VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18
Im Übrigen liegt - unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin als Gemeinde überhaupt auf die beihilferechtlichen Vorschriften berufen kann (…vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44 Rn. 13.09 -, juris), - in der Festsetzung des Mitnutzungsentgelts durch die Bundesnetzagentur - anders als bei der Gewährung von Zuschüssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2019 - 9 S 75/17 -, juris) - schon keine Beihilfe. - VG Köln, 21.12.2017 - 1 K 14461/17
Auszug aus VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. für die örtliche Zuständigkeit bei einem Informationsanspruch aus § 77b TKG, VG Köln, Beschl. v. 21.12.2017 - 1 K 14461/17 -, juris). - EuGH, 28.06.2012 - C-7/11
Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit …
Auszug aus VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18
Bei Zugangsverpflichtungen ist daher immer die Wirtschaftlichkeit der genannten Investitionen umfänglich zu berücksichtigen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite, etwaigen Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf die Preise und die Rendite, einer etwaigen Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, etwaigen wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere bei den physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden) und etwaigen dem Zugangsinteressenten zuvor angebotenen Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus." Die Erwägungsgründe können zur Auslegung der jedoch letztlich verbindlichen Vorschrift herangezogen werden, wobei nicht von den Bestimmungen abgewichen werden darf (stRspr., vgl. EuGH, Urt. v. 28.06.2012, Rs. C-7/11, juris Rn. 40, m.w.N.). - BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
Auszug aus VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18
Auf Art. 14 GG kann sich die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht - hingegen schon gar nicht berufen, da sie als Gemeinde keine Grundrechtsträgerin im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG ist (st. Rspr., BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris Rn. 107, m.w.N. = BVerfGE 137, 108, 154).
- VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18
Bestimmung eines fairen und angemessenen Mitnutzungsentgelts i.S.v. § 77n Abs. 3 …
Aufgrund dieser aus dem Gesetz folgenden Systematik ist sie deshalb darauf zu verweisen, im Rahmen einer Verpflichtungsklage einen in den streitigen Punkten neugefassten Verwaltungsakt zu erstreiten (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11. Dezember 2019 - 4 K 6764/18 - Juris).In § 77n Abs. 2 TKG bildet das Kostendeckungsprinzip der reinen Mitnutzung die Bemessungsgrundlage für das Mitnutzungsentgelt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11. Dezember 20119 - 4 K 6764/18 - Juris unter Bezug auf Holtmann, EuZW 2017, 589, 592).
v. 11. Dezember 20119 - 4 K 6764/18 - Juris).
Bezugspunkt der in § 77n Abs. 2 Satz 2 TKG als Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts genannten "zusätzlichen Kosten", die sich "für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben", sind nur die "Mehrkosten", die "allein" aus der Mitnutzung "zusätzlich" entstehen, etwa zusätzlich anfallende Instandhaltungs- und Anpassungskosten oder Kosten für erforderlich werdende Sicherheitsvorkehrungen und die zusätzlichen Kosten für spezifische Haftungsvorkehrungen im Schadensfall (BT-Drs. 18/8332, S. 55 f., vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11. Dezember 20119 - 4 K 6764/18 - Juris).