Rechtsprechung
VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Festsetzung eines Mitnutzungsentgelts; Berücksichtigung von Basisinvestitionskosten
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 77n Abs 2 TKG, § 77n Abs 3 TKG, Art 3 Abs 5 EURL 61/2014, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV, Art 1 Abs 1 EURL 61/2014
Festsetzung eines Mitnutzungsentgelts; Berücksichtigung von Basisinvestitionskosten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitbeilegungsverfahren; Leerrohr; Mitnutzungsentgelt; Basisinvestitionskosten; Breitbandnetzausbau; DigiNetz-Gesetz; Kostensenkungsrichtlinie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18
Post- und Fernmelderecht
Aufgrund dieser aus dem Gesetz folgenden Systematik ist sie deshalb darauf zu verweisen, im Rahmen einer Verpflichtungsklage einen in den streitigen Punkten neugefassten Verwaltungsakt zu erstreiten (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11. Dezember 2019 - 4 K 6764/18 - Juris).In § 77n Abs. 2 TKG bildet das Kostendeckungsprinzip der reinen Mitnutzung die Bemessungsgrundlage für das Mitnutzungsentgelt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11. Dezember 20119 - 4 K 6764/18 - Juris unter Bezug auf Holtmann, EuZW 2017, 589, 592).
v. 11. Dezember 20119 - 4 K 6764/18 - Juris).
Bezugspunkt der in § 77n Abs. 2 Satz 2 TKG als Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts genannten "zusätzlichen Kosten", die sich "für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben", sind nur die "Mehrkosten", die "allein" aus der Mitnutzung "zusätzlich" entstehen, etwa zusätzlich anfallende Instandhaltungs- und Anpassungskosten oder Kosten für erforderlich werdende Sicherheitsvorkehrungen und die zusätzlichen Kosten für spezifische Haftungsvorkehrungen im Schadensfall (BT-Drs. 18/8332, S. 55 f., vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11. Dezember 20119 - 4 K 6764/18 - Juris).