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   VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20   

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VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20 (https://dejure.org/2020,12435)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 4 K 1621/20 (https://dejure.org/2020,12435)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 4 K 1621/20 (https://dejure.org/2020,12435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 30 Abs 1 S 2 IfSG, § 32 IfSG, § 1 Abs 1 S 1 CoronaVQuarV BW vom 09.05.2020, § 3 Abs 1 S 2 CoronaVQuarV BW vom 09.05.2020, § 43 Abs 2 VwGO
    Corona-Pandemie; Befreiung von der häuslichen Quarantänepflicht nach Einreise aus dem Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Angeordnete vierzehntägige häusliche Quarantäne

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass bei einem bestimmten Personenkreis, der in § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG legaldefiniert ist, Quarantänemaßnahmen angeordnet werden können; wobei die Formulierung "in sonst geeigneter Weise abgesondert" auch den Fall der häuslichen Quarantäne erfasst (im Ergebnis ebenso OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 7 und Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 24).

    Ob eine Anordnung von (nur häuslichen) Quarantänemaßnahmen daneben auch auf § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG gestützt werden kann (so OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 10) oder ein Rückgriff auf die Generalklausel durch § 30 IfSG als lex specialis zur Quarantäne gesperrt ist (so Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 33), kann dahinstehen, da die (Unter-)Verordnungsermächtigung in § 3a Nr. 1 CoronaVO für den Erlass einer Quarantäneanordnung durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums jedenfalls nur auf § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG als Rechtsgrundlage und schon deshalb ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegend nicht möglich sein dürfte.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nur Quarantänemaßnahmen gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 24) und somit anders als die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gerade kein Vorgehen gegenüber "Nichtstörern" vorsieht (vgl. zu Maßnahmen gegen "Nichtstörer" auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 -1 S 925/20 -, juris Rn. 20).

    Denn auch wenn diese nach derzeitigem Erkenntnisstand bei der überwiegenden Zahl der Patienten eher mild verläuft, so kann eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunität, nicht verfügbaren Impfungen und spezifischen Therapien eine erhebliche Krankheitslast entstehen, die auch ein gut ausgestattetes Gesundheitssystem wie das deutsche an seine Kapazitätsgrenzen bringen kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 29).

    Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner hiervon abweichenden Auffassung, nach der Einreisende aus dem Ausland nicht pauschal als Ansteckungsverdächtige angesehen werden können, maßgeblich darauf abstellt, dass die Infektionszahlen weltweit im Verhältnis zur Weltbevölkerung und die Infektionsraten in einzelnen Ländern gering seien, so dass von Einreisenden aus bestimmten Ländern keine höhere Gefahr ausgehe als von in Deutschland lebenden Personen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 31), überzeugt dies nicht.

    Der Einreisequarantäne mag für sich alleine bei der Pandemiebekämpfung keine entscheidende Bedeutung zukommen (weitergehender Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 31: Die weitreichenden Ausnahmeregelungen von der Quarantänepflicht setzten deren Bedeutung für die Pandemiebekämpfung weitgehend außer Kraft); als Teil eines "Maßnahmenpakets" trägt sie zusammen mit vielen anderen infektionshemmenden Maßnahmen (wie etwa Kontaktbeschränkungen, Hygieneregeln, Abstandsgeboten, Mundschutzpflicht) nach der vertretbaren Einschätzung des Verordnungsgebers aber zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos bei.

    Den Verordnungsgeber als milderes Mittel zu einer pauschalen Quarantänepflicht für alle Einreisende aus allen Ländern auf die Möglichkeit zur Ausweisung von Risikogebieten durch Rechtsverordnung zu verweisen (in diese Richtung wohl Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 38), erscheint als nicht praktikabel.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie ist den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts dabei nur dann Genüge getan, wenn der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und diese nicht der Exekutive überlässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 38, mit Verweis auf die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die erforderlichen Vorgaben nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssen; vielmehr kann es auch genügen, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 40).

    Damit dürfte hinreichend erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen eine häusliche Quarantänepflicht - als Einzelmaßnahme oder als abstrakt-generelle Maßnahme im Wege der Rechtsverordnung - angeordnet werden darf und somit der Parlamentsvorbehalt gewahrt sein (offengelassen für Schließungen von Fitnessstudios auf Grundlage von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff., 43).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nur Quarantänemaßnahmen gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 24) und somit anders als die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gerade kein Vorgehen gegenüber "Nichtstörern" vorsieht (vgl. zu Maßnahmen gegen "Nichtstörer" auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 -1 S 925/20 -, juris Rn. 20).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 45, mit Verweis auf die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

  • VG Dresden, 05.05.2020 - 6 L 294/20

    Dresdener Quarantäne-Anordnung bestätigt - Corona-Virus

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Diesen Gestaltungsspielraum dürfte der Verordnungsgeber durch seine Quarantäneanordnung für Einreisende aus unterschiedslos allen Ländern nicht überschritten haben (so im Ergebnis auch VG Dresden, Beschl. v. 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 19 und 22, für die Einreisequarantäne aufgrund der entsprechenden sächsischen Quarantäne-Verordnung, allerdings Zweifel daran äußernd, ob die Maßnahme auch zukünftig beibehalten werden darf).

    Mildere und gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich (ebenso VG Dresden, Beschl. v. 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 22 f. zu Rachenabstrichtest und Antikörpertest).

    Schließlich hat der Verordnungseber die Quarantänezeit in Anlehnung an die maximale Inkubationszeit von 14 Tagen auf das notwendige Maß beschränkt (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 24).

    Denn die Möglichkeit, dass auch andere Länder (ähnlich wirksame oder sogar strengere) Schutzmaßnahmen ergreifen, denen der Einreisende zuvor ggf. unterlag, hatte der Verordnungsgeber im Blick, so dass sich daraus kein atypischer Fall ergibt (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass bei einem bestimmten Personenkreis, der in § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG legaldefiniert ist, Quarantänemaßnahmen angeordnet werden können; wobei die Formulierung "in sonst geeigneter Weise abgesondert" auch den Fall der häuslichen Quarantäne erfasst (im Ergebnis ebenso OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 7 und Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 24).

    Ob eine Anordnung von (nur häuslichen) Quarantänemaßnahmen daneben auch auf § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG gestützt werden kann (so OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 10) oder ein Rückgriff auf die Generalklausel durch § 30 IfSG als lex specialis zur Quarantäne gesperrt ist (so Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 33), kann dahinstehen, da die (Unter-)Verordnungsermächtigung in § 3a Nr. 1 CoronaVO für den Erlass einer Quarantäneanordnung durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums jedenfalls nur auf § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG als Rechtsgrundlage und schon deshalb ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegend nicht möglich sein dürfte.

    Insbesondere tragen eine bloße Meldepflicht (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaVO EQ) und eine Beobachtung durch die Behörde (vgl. § 1 Abs. 3 CoronaVO EQ) nicht in gleichem Maße wie eine Quarantäneanordnung zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos bei (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nur Quarantänemaßnahmen gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 24) und somit anders als die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gerade kein Vorgehen gegenüber "Nichtstörern" vorsieht (vgl. zu Maßnahmen gegen "Nichtstörer" auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 -1 S 925/20 -, juris Rn. 20).

    Die Aufnahme von Krankheitserregern und damit ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 31).

    So kann beispielsweise im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, schon die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32; vgl. in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen etwa VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 - B 7 20.223 -, juris Rn. 45; Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschl. v. 25.03.2020 - 4 K 1246/20 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, jeweils juris).

    In diesem Fall entfaltet § 47 VwGO keine Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris; Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.).

    Ein Vorgehen unmittelbar gegenüber dem Normgeber kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn die "self-executing"-Norm keine Möglichkeit zum Verwaltungsvollzugs oder zu Anordnungen im Einzelfall eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2007 - 7 C 2.07 -, juris Rn. 22; Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 29).

  • VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH erfolgreich

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Der Antrag war richtigerweise auch gegen die Antragsgegnerin als Normanwenderin - und nicht etwa gegen das Land als Normgeber - zu richten (a.A. wohl VG Mainz, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris Rn. 15).

    Daher dürfen Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, um überhaupt noch praktikabel zu sein, typisieren und dabei in ggf. weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen (vgl. zum Ganzen VG Mainz, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ - juris Rn. 32 und 41 m.w.N.; vgl. zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und der zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive bei Corona-Maßnahmen zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7 und Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, jeweils juris).

    Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist auch hinreichend konkret (vgl. zu dieser Anforderung nur BVerwG, Urt. v. 23.01.1992, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Daher dürfen Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, um überhaupt noch praktikabel zu sein, typisieren und dabei in ggf. weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen (vgl. zum Ganzen VG Mainz, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ - juris Rn. 32 und 41 m.w.N.; vgl. zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und der zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive bei Corona-Maßnahmen zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7 und Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20
    Daher dürfen Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, um überhaupt noch praktikabel zu sein, typisieren und dabei in ggf. weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen (vgl. zum Ganzen VG Mainz, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ - juris Rn. 32 und 41 m.w.N.; vgl. zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und der zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive bei Corona-Maßnahmen zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7 und Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 44.16

    Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes im Bereich der Gefahrenabwehr;

  • VG Freiburg, 28.04.2020 - 4 K 1509/20

    Eilantrag gegen vierzehntägige häusliche Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 6 S 19/04

    Feststellungsklage und Eilantrag zur Klärung der handwerksrechtlichen

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • VG Freiburg, 25.03.2020 - 4 K 1246/20

    Gemeindliches Betretungsverbot öffentlicher Orte wegen Gefahr der Verbreitung des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2014 - 10 S 1748/13

    Vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung;

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • VG Schleswig, 22.03.2020 - 1 B 17/20

    Verlassen des Ortes der Nebenwohnung - Eilantrag gegen Allgemeinverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 13 B 776/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

    vgl. zu den insoweit geäußerten Bedenken Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 3 MR 32/20 -, juris, Rn. 24; VG Freiburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 4 K 1621/20 -, juris, Rn. 31.
  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

    Eine Pandemie zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich eine Infektionskrankheit unkontrolliert über Länder und Kontinente hinweg ausbreitet, eine Nachverfolgung der Infektionsketten wegen der Zahl der Infektionen, der Vielzahl der eine Ansteckung ermöglichenden Kontakte und der fehlenden Ressourcen bei den betroffenen Stellen im Regelfall also nicht mehr möglich ist (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. Mai 2020 - 4 K 1621/20 - juris Rn. 31 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 04.11.2020 - 4 K 3452/20

    Corona-Krise; Befreiung von der Absonderungspflicht nach Einreise aus der

    Bei summarischer Betrachtung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der CoronaVO EQT keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2020 - 1 S 1792/20 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris).

    "Zuständige Behörde" in diesem Sinne ist hier die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde (vgl. § 5 CoronaVO EQT, § 1 Abs. 6 IfSGZuStV BW, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG), da Absonderungen und Ausnahmen hiervon nach § 30 IfSG bei Ein- und Rückreisenden nicht von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6a IfSGZuStV erfasst werden (vgl. auch die Verordnungsermächtigung in § 17 CoronaVO; VG Freiburg, Beschl. 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Denn das legitime Ziel der Verordnung, eine weitere Verbreitung des Virus durch den Einreisenden zu verhindern, wäre dann erreicht (vgl. allgemein zu Ausnahmen von einem generellen Verbot zur Abwehr einer abstrakten Gefahr, BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 44.16 -, juris Rn. 34; VG Freiburg, Beschl. v. 28.04.2020 - 4 K 1509/20 -, juris Rn. 20; Beschl. 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 40).

    Denn die Möglichkeit, dass auch andere Länder (ähnlich wirksame oder sogar strengere) Schutzmaßnahmen ergreifen, denen der Einreisende zuvor ggf. unterlag, hatte der Verordnungsgeber im Blick, so dass sich daraus kein atypischer Fall ergibt (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 18; VG Freiburg, Beschl. v. 28.04.2020 - 4 K 1509/20 -, juris Rn. 21; Beschl. 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 41).

    Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahrend des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache (VG Freiburg, Beschl. v. 28.04.2020 - 4 K 1509/20 -, juris Rn. 27, m.w.N.; Beschl. 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 44).

  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

    Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass schlechthin sämtliche Staaten mit Ausnahme der in § 57 Abs. 4 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten das Infektionsgeschehen so unzuverlässig melden, dass eine Gefahreneinschätzung überhaupt nicht möglich ist, sieht die Kammer aber nicht (in diese Richtung aber VG Köln, Beschl. v. 29.5.2020, 7 L 957/20, juris Rn. 29; VG Freiburg, Beschl. v. 14.5.2020, 4 K 1621/20, juris Rn. 31).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

    Bei Zugrundelegung eines am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten "flexiblen" Maßstabs und unter Berücksichtigung des Vorsorgegedankens durfte auch eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus noch genügen, um Einreisende aus dem Ausland typisierend als potenziell gefährdend einzustufen (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 4 K 1621/20 -, juris).
  • VG Braunschweig, 15.11.2023 - 1 B 339/23

    Glyphosat; Pflanzenschutzrecht; Zulassung; Eilantrag Verlängerung der

    Auch hier stehen sich im Regelfall als alleinige Zuordnungssubjekte der Normadressat und der Normanwender gegenüber; denn auf der einen Seite findet sich die normbetroffene Person, der auf der anderen Seite das Bundesland bzw. dessen vollziehende Behörde gegenübersteht, die die Regelungen durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2007 - 7 C 13/06 -, juris Rn. 22; Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 ,- juris Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 31.03.2017 - 7 LC 80/15 -, BeckRS, 107349 Rn. 35; VG Freiburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 14; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 58b; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020 - § 43 Rm. 19).
  • VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20

    Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf

    cc) Die Kammer zweifelt aber daran, dass die Beschränkung auf 100 gleichzeitig anwesende Besucher bei Messen auch unter Zuerkennung eines weiten Einschätzungsspielraums seitens der Antragsgegnerin und der Zulässigkeit der Typisierung und Pauschalierung (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 31 m. w. N.) bei der Bekämpfung und Eingrenzung der Pandemie erforderlich ist.
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