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   VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00   

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VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00 (https://dejure.org/2002,17348)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 4 K 402/00 (https://dejure.org/2002,17348)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14. November 2002 - 4 K 402/00 (https://dejure.org/2002,17348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hundesteuer für Wachhund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Aus Gründen der Praktikabilität, die es verbieten, in jedem Fall die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu ermitteln, ist ausschlaggebendes Merkmal "der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands", für den finanzielle Mittel verwendet werden - wobei unerheblich ist, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit übersteigt (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vergleichbaren Fragestellung der Erhebung von Zweitwohnungsteuer für beruflich genutzte Zweitwohnungen in einem Beschluss vom 06.12.1983 (BVerfGE 65, 325) sogar entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Ziele für das Innehaben einer Wohnung abzustellen.

    Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer mit Art. 23 GG vereinbar ist, habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.12.1983 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt.

    Aus den vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.04.2000, a.a.O.) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 06.12.1983, a.a.O.) zur Zweitwohnungsteuer angeführten Gründen kann aber auch bei anderen Aufwandsteuern - wie hier der Hundesteuer - nicht auf die mit dem Aufwand verknüpften weiteren Absichten oder Ziele, wie zum Beispiel die Nutzung des Steuergegenstands für berufliche oder gewerbliche Zwecke abgestellt werden.

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des näheren dient (BVerwG, Urt. v. 14.02.2000, BVerwGE 111, 122, m.w.N.).

    Unter Berufung auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12.04.2000 (BVerwGE 111, 122) dargelegt, dass für sogenannte "Erwerbszweitwohnungen", also Wohnungen, die aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung gemietet wurden, Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann (ebenso: BFH, Urt. v. 05.03.1997, BFHE 182, 243; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.1989, VBlBW 1989, 348; FG Berlin, Urt. v. 29.06.2001 - 10 K 9135/00 - JURIS; a.A. Nieders.OVG, Urt. v. 21.04.1999 - 13 L 5282/98 -, NVwZ 1999, 790, aufgehoben durch Urt. des BVerwG v. 12.04.2000, a.a.O.).

    Aus den vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.04.2000, a.a.O.) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 06.12.1983, a.a.O.) zur Zweitwohnungsteuer angeführten Gründen kann aber auch bei anderen Aufwandsteuern - wie hier der Hundesteuer - nicht auf die mit dem Aufwand verknüpften weiteren Absichten oder Ziele, wie zum Beispiel die Nutzung des Steuergegenstands für berufliche oder gewerbliche Zwecke abgestellt werden.

    Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist aber für die Frage der Erhebung einer Aufwandsteuer nicht relevant (vgl. zur Zweitwohnungsteuer: BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand einer Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG sein darf, scheiden allerdings solche Fallgestaltungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die den Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten werden (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, BVerwGE 99, 303, zur Zweitwohnungsteuer).

    Auch Zweitwohnungen, die als reine Geld- oder Vermögensanlage - also ausschließlich zur Erzielung von Einkünften - genutzt werden, können nicht zum Gegenstand einer Aufwandsteuer gemacht werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, BVerwGE 99, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.1993 - 2 S 957/92 -, JURIS).

    Wie ausgeführt, stellt diese Rechtsprechung nämlich diesbezüglich ebenfalls darauf ab, ob der betreffende Steuergegenstand nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern "ausschließlich zum Zwecke der Einkommenserzielung" gehalten wird (vgl. zur Zweitwohnungsteuer nur BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, a.a.O., Urt. v. 12.04.2002, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96

    Hundesteuer

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Jedenfalls ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beruf - hier der eines Nebenerwerbslandwirts - nicht unbedingt die Haltung eines Hundes erfordert, die Erhebung einer Aufwandsteuer zulässig (so auch Birk in: Driehaus, a.a.O., Teil III, § 3 RdNr. 137; Faiß, a.a.O., § 6 KAG, RdNr. 8; ähnlich zur Jagsteuer: VG Köln, Beschl. v. 02.07.1985, ZKF 1986, 62; mehrdeutig: Seeger/Gössl, KAG, Stand: Juni 2002, RdNr. 3; Gössl, BWGZ 1996, 483, [487 u. 491], Hebrank, NVwZ 1999, 268; a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997, NVwZ 1999, 318; wohl auch VG Kassel, Urt. v. 09.05.2000 - 6 E 2687/99 (2) - JURIS [Ls] und nachgehend VGH Kassel, Urt. v. 17.04.2001 - 5 OZ 2336/00 -, JURIS [Ls]).

    Abgesehen davon spricht manches dafür, dass auch juristische Personen hundesteuerpflichtig sein können (ebenso Birk in: Driehaus, a.a.O, Teil III, § 3 RdNr. 145; a.A. OVG NRW, Urt. v. 23.01.1887, KStZ 1999, 196; Seeger/Gössl, a.a.O., § 6 Anm. 3;  Eigenthaler, KStZ 1987, 61, 66).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1989 - 2 S 1575/88

    Nichtigkeit einer Zweitwohnungssteuersatzung

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Unter Berufung auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12.04.2000 (BVerwGE 111, 122) dargelegt, dass für sogenannte "Erwerbszweitwohnungen", also Wohnungen, die aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung gemietet wurden, Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann (ebenso: BFH, Urt. v. 05.03.1997, BFHE 182, 243; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.1989, VBlBW 1989, 348; FG Berlin, Urt. v. 29.06.2001 - 10 K 9135/00 - JURIS; a.A. Nieders.OVG, Urt. v. 21.04.1999 - 13 L 5282/98 -, NVwZ 1999, 790, aufgehoben durch Urt. des BVerwG v. 12.04.2000, a.a.O.).
  • FG Berlin, 29.06.2001 - 10 K 9135/00

    Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Unter Berufung auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12.04.2000 (BVerwGE 111, 122) dargelegt, dass für sogenannte "Erwerbszweitwohnungen", also Wohnungen, die aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung gemietet wurden, Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann (ebenso: BFH, Urt. v. 05.03.1997, BFHE 182, 243; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.1989, VBlBW 1989, 348; FG Berlin, Urt. v. 29.06.2001 - 10 K 9135/00 - JURIS; a.A. Nieders.OVG, Urt. v. 21.04.1999 - 13 L 5282/98 -, NVwZ 1999, 790, aufgehoben durch Urt. des BVerwG v. 12.04.2000, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2002 - 2 S 926/01

    Höhere Hundesteuer für Kampfhunde zulässig

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Insbesondere ist es zulässig, mit der Erhebung der Steuer auch weitere "Lenkungszwecke" zu verfolgen, wie zum Beispiel die "Eindämmung der Hundehaltung" zur Verringerung der durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen der Allgemeinheit - unter anderem aufgrund von Hundekot oder durch Kampfhunde (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.01.2002 - 2 S 926/01 - Birk in: Driehaus, KAG, Stand: Juli 2002, Teil III, § 3 RdNr. 133, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 11 S 2312/98

    Besonderer Ausweisungsschutz für Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Unter Berufung auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12.04.2000 (BVerwGE 111, 122) dargelegt, dass für sogenannte "Erwerbszweitwohnungen", also Wohnungen, die aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung gemietet wurden, Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann (ebenso: BFH, Urt. v. 05.03.1997, BFHE 182, 243; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.1989, VBlBW 1989, 348; FG Berlin, Urt. v. 29.06.2001 - 10 K 9135/00 - JURIS; a.A. Nieders.OVG, Urt. v. 21.04.1999 - 13 L 5282/98 -, NVwZ 1999, 790, aufgehoben durch Urt. des BVerwG v. 12.04.2000, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 2 S 957/92

    Zweitwohnungssteuer - Kapitalanlage

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Auch Zweitwohnungen, die als reine Geld- oder Vermögensanlage - also ausschließlich zur Erzielung von Einkünften - genutzt werden, können nicht zum Gegenstand einer Aufwandsteuer gemacht werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, BVerwGE 99, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.1993 - 2 S 957/92 -, JURIS).
  • VG Kassel, 09.05.2000 - 6 E 2687/99

    Besteuerung von Jagdgebrauchshunden

    Auszug aus VG Freiburg, 14.11.2002 - 4 K 402/00
    Jedenfalls ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beruf - hier der eines Nebenerwerbslandwirts - nicht unbedingt die Haltung eines Hundes erfordert, die Erhebung einer Aufwandsteuer zulässig (so auch Birk in: Driehaus, a.a.O., Teil III, § 3 RdNr. 137; Faiß, a.a.O., § 6 KAG, RdNr. 8; ähnlich zur Jagsteuer: VG Köln, Beschl. v. 02.07.1985, ZKF 1986, 62; mehrdeutig: Seeger/Gössl, KAG, Stand: Juni 2002, RdNr. 3; Gössl, BWGZ 1996, 483, [487 u. 491], Hebrank, NVwZ 1999, 268; a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997, NVwZ 1999, 318; wohl auch VG Kassel, Urt. v. 09.05.2000 - 6 E 2687/99 (2) - JURIS [Ls] und nachgehend VGH Kassel, Urt. v. 17.04.2001 - 5 OZ 2336/00 -, JURIS [Ls]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.1996 - 6 A 12926/95

    Rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1999 - 13 L 5282/98

    Zweitwohnungssteuer; Erwerbswohnung; Nebenwohnung

  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2014 - 18 K 5235/12

    Hundesteuer; Hundehalter; Halterbegriff; gewerbliche Hundehaltung; Aufnahme in

    Soweit dies in Teilen der Rechtsprechung gefordert wird, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Bad.- Würt.), Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, KStZ 2011, 115; VG Freiburg, Urteil vom14. November 2002 - 4 K 402/00 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 7. März 2003 - 3 K 1076/02 -, juris; VG Minden, Urteil vom 27. April 2004 - 11 K 3527/02 -, juris, kann diesem rechtlichen Ansatz so nicht gefolgt werden.
  • VG Kassel, 18.01.2019 - 7 K 1/16

    Zur Pferdesteuerpflicht eines Reitvereins

    Ein solcher die Besteuerung rechtfertigender Aufwand kann nur bei natürlichen Personen entstehen, denn nur diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Pferdes erbringen (vgl. zur Hundesteuer: OVG NRW, Urteil vom 05.07.1995 - 22 A 2104/94 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 -, Rn. 8, juris; Nds. OVG, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, Rn. 22, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.03.2003 - 3 K 1076/02 -, Rn. 25, juris; in diese Richtung auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.04.2014 - 18 K 5235/12 -, Rn. 24, juris; Jachmann-Michel/Vogel , in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 7. Aufl. 2018, Bd. III, Art. 105, Rn. 61; Köster , KStZ 2005, 67, 68; Kasper , KStZ 2007, 21, 22 m. w. N.; Dietlein , LKV 2013, 1 3; so auch, allerdings zur Steuerschuld: Henke , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. EL März 2018, § 3, Rn. 123; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 - 11 C 4/00 -, Rn. 23, juris; VG Freiburg, Urteil vom 14.11.2002 - 4 K 402/00 -, Rn. 33 m. w. N., juris).
  • VG Münster, 04.10.2017 - 9 K 1005/15
    vgl. insoweit etwa beispielhaft zum (auf faktische Merkmale abstellenden) Halterbegriff im Rahmen des Tierschutzrechts Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 4; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 7 L 1294/09 -, juris, Rn. 6; vgl. ferner zum Halterbegriff im Hundesteuerrecht im Rahmen einer Ein-Mann-GmbH VG Freiburg, Urteil vom 14. November 2002 - 4 K 402/00 -, juris, Rn. 33.
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