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   VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16   

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VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16 (https://dejure.org/2018,28363)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15.05.2018 - 5 K 1027/16 (https://dejure.org/2018,28363)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 (https://dejure.org/2018,28363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 HeilprG, § 2 Abs 1 S 1 Buchst i HeilprGDV 1, § 1 Abs 2 HeilprG
    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilprG § 1 ; HeilprGDV § 2
    Sektorale Heilpraktikererlaubnis; Chiropraktik; Kenntnisüberprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Die Anwendung chiropraktischer Methoden zur Behandlung funktionaler Störungen des menschlichen Bewegungsapparates - wie sie der Kläger, der kein Arzt ist, vorhat - stellt eine Ausübung der Heilkunde dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1970 - I C 53.66 -, juris).

    Aufschlussreich ist für das Gericht in diesem Zusammenhang, dass offensichtlich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1970 (Urt. v. 25.06.1970, a.a.O.) von einem klar umrissenen Beruf des Chiropraktikers ausging ("Unklarheiten darüber, was unter der dem Kläger untersagten chiropraktischen Tätigkeit zu verstehen sei, haften der Verfügung nicht an.").

    Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit nicht berührten, dürfe von ihm unter diesen Umständen nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1970, a.a.O.).

    So hat schon das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1970 dargelegt, dass es allein im Hinblick auf die nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren, die bei mangelhafter Beherrschung der chiropraktischen Technik drohen, gerechtfertigt sei, die rechtmäßige Ausübung der Chiropraktik auch dann von dem Besitz einer Erlaubnis abhängig zu machen, wenn ein Arzt oder Heilpraktiker die chiropraktische Behandlung angeordnet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1970, a.a.O.).

    Da eine chiropraktische Behandlung jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1970, a.a.O.) nicht in einzelne Funktionen aufgeteilt werden kann, die teils von Ärzten, teils von Chiropraktikern ausgeübt werden, die diagnostische Tätigkeit und die praktische Durchführung der chiropraktischen Handgriffe sich vielmehr nicht voneinander trennen lassen, kommt eine derartige Einschränkung im Prüfungsprogramm der Kenntnisüberprüfung auf diesem Gebiet von vornherein nicht in Betracht.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Heilpraktikererlaubnis über die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fälle hinaus auf die Ausübung der Ergotherapie bzw. auf die Ausübung der Logopädie beschränkt werden kann (Urt. v. 23.03.2017 - 9 S 1034/15 und 9 S 1899/16 -, jeweils juris).

    Ein wesentliches Kriterium für die Frage der Abgrenzbarkeit eines bestimmten Gebiets der Heilkunde besteht darin, ob das Berufsbild und die Ausbildung auf diesem Gebiet gesetzlich geregelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O.).

    Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in der Klagebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abgrenzbarkeit als Kriterium für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sicherstellen soll, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O.).

    Der dadurch entstehende erhöhte Verwaltungsaufwand ist als solcher nicht geeignet, Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsprechung eine eingeschränkte Überprüfung zugelassen wurde, beruhte dies darauf, dass aufgrund der Ausbildung des Bewerbers auf dem entsprechenden Gebiet der Heilkunde davon ausgegangen werden konnte, dass er die richtige Ausführung einer Krankenbehandlung aufgrund einer ärztlichen Verordnung hinreichend sicher beherrscht, so dass lediglich die Befähigung zu einer selbständigen Erstdiagnose und damit einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Kenntnisüberprüfung nachgewiesen werden musste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O., für den ausgebildeten Logopäden bzw. den ausgebildeten Ergotherapeuten).

  • VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693

    Möglichkeit der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Inzwischen haben sich das Verwaltungsgericht Aachen (Urt. v. 03.03.2016 - 5 K 1114/14 -, juris) und das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 18.01.2018 - M 27 K 17.693 -, juris) dem angeschlossen.

    Auch in der Bundesrepublik ist die Chiropraktik insoweit etabliert, als es inzwischen zwei Berufsverbände für dieses Gebiet der Heilkunde gibt, nämlich zum einen seit 1980 die Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e.V. und zum anderen seit 1994 den Bund Deutscher Chiropraktiker e.V. Schließlich ist als weiterer Anhaltspunkt für eine hinreichende Abgrenzbarkeit anzuführen, dass es seit dem Jahr 2011 in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik mit den Abschlüssen Bachelor und Master an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule gibt, nämlich an der Dresden International University (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsprechung bisher eine Kenntnisüberprüfung für entbehrlich gehalten wurde, hatten die jeweiligen Bewerber entweder im Ausland ein Vollzeitstudium der Chiropraktik durchlaufen (so in den Fällen, die den Entscheidungen des VG Leipzig, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O., und des VG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2014, a.a.O., zugrunde lagen) oder sie hatten (so im Fall des VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.) den neuen Studiengang der Chiropraktik an der Dresden International University absolviert.

    Während etwa der Studiengang an der Dresden International University 9.000 Stunden umfasst, von denen 7.200 Stunden auf den Bachelor-Studiengang und 1.800 Stunden auf den Master-Studiengang entfallen (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.), beläuft sich die Weiterbildung in OMT ausweislich des Curriculums auf 843 Unterrichtsstunden.

  • VG Leipzig, 11.07.2013 - 5 K 1161/11

    Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf die Berufsausübung von

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    So sind schon im Verwaltungsverfahren die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urt. v. 11.07.2013 - 5 K 1161/11 -, juris) und vor allem des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urt. v. 27.05.2014 - 4 K 2714/12.F -, juris) erörtert worden.

    Darin sind detaillierte Vorgaben zum Studium der Chiropraktik gemacht worden, die das Berufsbild hinreichend umschreiben und deshalb als wichtige Referenz für Verwaltungsentscheidungen dienen können (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsprechung bisher eine Kenntnisüberprüfung für entbehrlich gehalten wurde, hatten die jeweiligen Bewerber entweder im Ausland ein Vollzeitstudium der Chiropraktik durchlaufen (so in den Fällen, die den Entscheidungen des VG Leipzig, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O., und des VG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2014, a.a.O., zugrunde lagen) oder sie hatten (so im Fall des VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.) den neuen Studiengang der Chiropraktik an der Dresden International University absolviert.

  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 4 K 2714/12

    Die Heilpraktikererlaubnis kann auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    So sind schon im Verwaltungsverfahren die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urt. v. 11.07.2013 - 5 K 1161/11 -, juris) und vor allem des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urt. v. 27.05.2014 - 4 K 2714/12.F -, juris) erörtert worden.

    In anderen Ländern, wie in den USA, Kanada, Dänemark, Finnland, Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Zypern, der Schweiz und Großbritannien ist das Berufsbild des Chiropraktors, dessen Ausbildung nach den von der WHO entwickelten Standards erfolgt und ein Vollzeitstudium zwischen 4 und 7 Jahren sowie eine nachfolgende praktische Assistenzzeit umfasst, zudem ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2014, a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsprechung bisher eine Kenntnisüberprüfung für entbehrlich gehalten wurde, hatten die jeweiligen Bewerber entweder im Ausland ein Vollzeitstudium der Chiropraktik durchlaufen (so in den Fällen, die den Entscheidungen des VG Leipzig, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O., und des VG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2014, a.a.O., zugrunde lagen) oder sie hatten (so im Fall des VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.) den neuen Studiengang der Chiropraktik an der Dresden International University absolviert.

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung den gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, und Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19/08 -, BVerwGE 134, 345).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kenntnisüberprüfung nicht um eine Prüfung im herkömmlichen Sinne handelt, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat, sondern um die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung, wobei die Art der Durchführung ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).

  • VG Aachen, 03.03.2016 - 5 K 1114/14

    Heilpraktikererlaubnis; "beschränkte Heilpraktikererlaubnis"; Osteopathie;

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Inzwischen haben sich das Verwaltungsgericht Aachen (Urt. v. 03.03.2016 - 5 K 1114/14 -, juris) und das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 18.01.2018 - M 27 K 17.693 -, juris) dem angeschlossen.

    Auch das Vorliegen einer solchen allgemein akzeptierten Definition ist in der Rechtsprechung als Kriterium für die Abgrenzbarkeit eines Bereichs der Heilkunde herangezogen worden (vgl. vor allem VG Aachen, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Es ist anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur rechtlich fixierte Berufe schützt, sondern auch neue Berufsbilder, die bisher noch keine gesetzliche Regelung erfahren haben (so schon BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, BVerfGE 7, 377).
  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung den gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, und Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19/08 -, BVerwGE 134, 345).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16
    Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Heilpraktikererlaubnis über die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fälle hinaus auf die Ausübung der Ergotherapie bzw. auf die Ausübung der Logopädie beschränkt werden kann (Urt. v. 23.03.2017 - 9 S 1034/15 und 9 S 1899/16 -, jeweils juris).
  • VG Stuttgart, 26.01.2017 - 4 K 5923/15

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung der Osteopathie

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 9 S 1460/18

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf Chiropraktik

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2018 -5 K 1027/16 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Würdigung der WHO-Richtlinien - soweit ersichtlich durchgehend - vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Chiropraktors um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handele (vgl. etwa VG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 27 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - juris Rn. 21; VG Leipzig, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32 ff.; VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 - juris Rn. 29 ff.; en passant auch VG Aachen, Urteil vom 3. März 2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49 ff.).
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