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   VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14   

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VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14 (https://dejure.org/2015,28031)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16.09.2015 - 7 K 2047/14 (https://dejure.org/2015,28031)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 (https://dejure.org/2015,28031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen; Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9a Abs 1 BBesG, § 12 Abs 2 BBesG, § 819 Abs 1 BGB, § 820 Abs 1 S 2 BGB
    Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen; Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soldat; Befreiung vom militärischen Dienst; Einkommen aus Ausbildung; Anrechnung; Rückforderung; verschärfte Haftung nach § 820 BGB; grob fahrlässige Unkenntnis von der Anrechnungsmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.).

    c) Kann sich die Klägerin gegenüber der (Teil-)Rückforderung der überzahlten Bezüge nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, steht der Rechtmäßigkeit dieser Forderung schließlich auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig wäre (zur Berücksichtigung der Billigkeitsentscheidung als modifizierenden Teil der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 29).

    Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von der Kammer nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (zum Charakter der Billigkeitsentscheidung als Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urt. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 23, 31).

    Dieser Vortrag begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v. 27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 - 6 C 112.78 - juris).

    Auch hat die Beklagte dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten wird).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anrechnungsnorm sind - unstreitig - erfüllt, nachdem die Klägerin mit dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge aus dem Soldatenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung vom militärischen Dienst befreit worden war und sie gleichzeitig während dieser Zeit aufgrund gerade dieser Ausbildung bei der Stadt Freiburg eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat (zur Notwendigkeit der kausalen Verknüpfung der unterbliebenen Dienstleistung mit dem anderweitig erzielten Einkommen vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 16).

    Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

    Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG § 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2007 - 1 A 527/06

    Anrechnung anderweitig gezahlter Bezüge (hier: EU-Tagegelder) auf die nationale

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Denn der Bezugspunkt der für die Haftungsverschärfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ist der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bzw. der Vornahme der entreichernden Vermögensverfügung (OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59).

    Die bloße Ungewissheit darüber, ob ein zunächst gegebener Rechtsgrund für eine Besoldungszahlung durch eine spätere Verfügung der Besoldungsstelle rückwirkend zum Wegfall gebracht wird und die zunächst mit Rechtsgrund erhaltenen Besoldungszahlungen deshalb wieder zurückgewährt werden müssen, steht der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Situation der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis von der Anfechtbarkeit (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 BGB) nicht gleich, sondern begründet die verschärfte Haftung (allein) über die Regelung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls anwendbaren § 820 BGB (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59; für das Zivilrecht vgl. auch Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 6, 17).

    Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu § 9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.), bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie - speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.).

    Auch hat die Beklagte dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten wird).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.1992 - 2 A 10826/92

    Erlaß eines Verwaltungsaktes; Anhörung; Vorverfahren; Einkommen;

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG § 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36).

    Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.).

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Eine solche Situation ist hier zwar nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre Soldzahlungen an die Klägerin ausdrücklich oder zumindest nach dem Begriff und Wesen der Zahlungen mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen hätte (zur Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf derartige Vorbehaltszahlungen vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu § 9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.), bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie - speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Dieser Vortrag begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v. 27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 - 6 C 112.78 - juris).
  • VGH Bayern, 26.02.2015 - 14 C 14.2407

    Anrechnung von anderweitigem Einkommen; Ermessensentscheidung

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Denn sie werden erst als Folge der Anrechnung relevant und finden deshalb (erst) auf der von der Anrechnung strukturell zu unterscheidenden - und ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen - Ebene der konkreten Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG Beachtung (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.02.2015 - 14 C 14.2407 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 149/14

    Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.).
  • BVerwG, 05.02.1992 - 2 B 162.91

    Besoldung - Anrechnung von Abeitseinkommen - Kürzung des Arbeitseinkommens

    Auszug aus VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
    Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15

    Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2015 - 7 K 2047/14 - zu ändern und den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 aufzuheben.

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