Rechtsprechung
VG Freiburg, 18.03.2013 - 4 K 244/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tragen der materiellen Beweislast durch die Ausländerbehörde für das Vorliegen des Erlöschenstatbestands in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; Ausstellung eines neuen Nationalpasses auf Antrag eines Flüchtlings bzgl. Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 1
Erlöschen, Erlöschenstatbestand, Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft, Flüchtlingseigenschaft, Flüchtling, Herkunftsstaat, anerkannter Flüchtling, Pass, Schutzunterstellung, Annahme eines Passes, Passbeantragung, Freiwilligkeit, Beweislast, Nationalpass
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG 2004, § 72 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschiebungsandrohung; Ausländerrecht; Asylverfahrensrecht - Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Beweislast; Ausstellung eines Nationalpasses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Oldenburg, 05.02.2010 - 11 A 2543/08
Feststellungsklage als statthafte Klageart bei Unterlassen der Erteilung eines …
Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2013 - 4 K 244/13
Bei dieser Sachlage kann nicht zwingend auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels geschlossen werden, zumal für das Vorliegen des Erlöschenstatbestands letzten Endes die Ausländerbehörde die materielle Beweislast trägt und Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hier somit zu Lasten der Antragsgegnerin gingen ( siehe u. a. VG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2010 - 11 A 2543/08 - juris, m.w.N. ). - VG Freiburg, 09.09.2009 - 4 K 1339/09
Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen; Ausreise; vorübergehender …
Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2013 - 4 K 244/13
Ob der Grund für das Verlassen des Bundesgebiets durch den Antragsteller seiner Natur nach vorübergehend war, beurteilt sich nicht (allein) nach seinem inneren Willen, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ( Beschluss der Kammer vom 09.09.2009 - 4 K 1339/09 -, juris RdNr. 4, m.w.N. ).