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   VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00   

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VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00 (https://dejure.org/2002,13986)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 (https://dejure.org/2002,13986)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 1 K 148/00 (https://dejure.org/2002,13986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Plankrankenhaus, SGB 5 § 110

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilkündigung eines Krankenhausversorgungsvertrages; VA-Befugnis bei Kündigung eines Krankenhausversorgungsvertrages; Kündigung des Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus trotz Aufnahme in den Krankenhausplan (Vertragsfiktionswirkung); Mindestgeburtenzahl als Indziz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    § 110 Abs. 1 SGB V (SGB 5) enthält zugleich eine Verwaltungsaktbefugnis (im Anschluss an die Rspr des BSG einer Kündigung des Versorgungsvertrages mit einem so genannten Vertragskrankenhaus, vgl Urteil v 29.5.1996 - 3 RK 23/95, Juris).

    Allerdings handelt es sich beim (krankenversicherungsrechtlichen) Versorgungsvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 53 ff. SGB X. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Vertragskrankenhäuser i.S.d. § 108 Nr. 3 SGB V (vgl. etwa Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95> und Urt. v. 06.08.1998 <B 3 KR 3/98 R> Nachweise in JURIS) und entgegen der Auffassung der sozialrechtlichen Kommentarliteratur (vgl. Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3.Aufl. § 59 Rnr. 8) sowie des VG Minden (Urt. v. 29.08.2001 - 3 K 3280/97 -, EAS.10 ff.) bejaht die Kammer jedoch die (immanente) VA-Befugnis auch im (Sonder-)Fall der Kündigung eines Krankenhausversorgungsvertrags mit Krankenhäusern i.S.d. § 108 Nrn. 1 und 2 SGB V. Das Gesundheitsreformgesetz - GRG - vom 20.12.1988 (BGB. I S. 2477), mit dem die §§ 108 ff. SGB V eingefügt wurden, hat an der Zuständigkeit der Länder für die Krankenhausplanung und Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zwar nichts geändert.

    Insbesondere § 109 Abs. 3 SGB V macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Regelungen zum Versorgungsvertrag an die Grundnorm des § 1 KHG anknüpfen wollte (so auch BSG, Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95>, Fundstelle in JURIS).

    Die Kündigungsmöglichkeit soll gerade sicherstellen, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausver-sorgungswesens ein Überhang abgebaut, d.h. eine durch die (sukzessive) Aufnahme mehrerer Krankenhäuser in den Krankenhausplan eingetretene Überversorgung zurückgeführt wird (BSG, Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95>;Urt. v. 06.08.1998 <B 3 KR 3/98 R>, Fundstelle jeweils in JURIS; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - Fundstelle in VENSA).

  • VG Minden, 29.08.2001 - 3 K 3280/97
    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Allerdings handelt es sich beim (krankenversicherungsrechtlichen) Versorgungsvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 53 ff. SGB X. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Vertragskrankenhäuser i.S.d. § 108 Nr. 3 SGB V (vgl. etwa Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95> und Urt. v. 06.08.1998 <B 3 KR 3/98 R> Nachweise in JURIS) und entgegen der Auffassung der sozialrechtlichen Kommentarliteratur (vgl. Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3.Aufl. § 59 Rnr. 8) sowie des VG Minden (Urt. v. 29.08.2001 - 3 K 3280/97 -, EAS.10 ff.) bejaht die Kammer jedoch die (immanente) VA-Befugnis auch im (Sonder-)Fall der Kündigung eines Krankenhausversorgungsvertrags mit Krankenhäusern i.S.d. § 108 Nrn. 1 und 2 SGB V. Das Gesundheitsreformgesetz - GRG - vom 20.12.1988 (BGB. I S. 2477), mit dem die §§ 108 ff. SGB V eingefügt wurden, hat an der Zuständigkeit der Länder für die Krankenhausplanung und Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zwar nichts geändert.

    Anhaltspunkte dafür, das in den Pflegesätzen zum Ausdruck kommende Preis-Leistungsverhältnis am Kreiskrankenhaus E. liege deutlich über demjenigen anderer vergleichbarer Krankenhäuser (zu dieser Betrachtungsweise: VG Minden, Urt. v. 29.08.2001 - 3 K 3280/97 - EAS. 15/16 = GAS. 299/301) gibt es nicht, und sie sind insbesondere auch von den Beklagten und dem Beigeladenen nicht vorgetragen worden.

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bedarfsgerechtigkeit im Sinne der §§ 1, 6, 8 KHG kann deshalb grundsätzlich herangezogen werden (so auch VG Minden, Urt. v. 29.08.2001, a.a.O.; VG Arnsberg, Urt. v. 22.12.2000, a.a.O.).

  • VG Arnsberg, 22.12.2000 - 3 K 3443/99

    Kündigung eines Versorgungsvertrages und Schließung eines Krankenhauses wegen

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    a.) Eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung - abzustellen ist in sachlicher Hinsicht auf die Leistungsfähigkeit der Abteilung Frauenheilkunde/Geburtshilfe und in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung am 31.12.1999 (VG Arnsberg, Urt. v. 22.12.2000 - 3 K 3443/99; Klückmann, a.a.O., Rnr. 22) - kann nach Auffassung der Kammer nicht verneint werden.

    Einen Automatismus, der im Ergebnis allen kleinen Häusern die Leistungsfähigkeit abspricht, darf es nicht geben (in diesem Sinne auch VG Arnsberg, Urt. v. 22.12.2000 - 3 K 3443/99 - EAS. 8/9 = GAS. 363/365).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bedarfsgerechtigkeit im Sinne der §§ 1, 6, 8 KHG kann deshalb grundsätzlich herangezogen werden (so auch VG Minden, Urt. v. 29.08.2001, a.a.O.; VG Arnsberg, Urt. v. 22.12.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 1572/01

    "Konkurrentenklage" wegen Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Die Kündigungsmöglichkeit soll gerade sicherstellen, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausver-sorgungswesens ein Überhang abgebaut, d.h. eine durch die (sukzessive) Aufnahme mehrerer Krankenhäuser in den Krankenhausplan eingetretene Überversorgung zurückgeführt wird (BSG, Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95>;Urt. v. 06.08.1998 <B 3 KR 3/98 R>, Fundstelle jeweils in JURIS; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - Fundstelle in VENSA).

    Dies gilt auch bei gleichzeitig geltend gemachten Aufnahmeansprüchen mehrerer Bewerber, wenn ein bestimmter Bedarf im Krankenhausplan erstmals ermittelt und unter diesen Bewerbern aufgeteilt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2001, a.a.O., EAS. 8).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/98 R

    Privatklinik - Kündigung - Versorgungsvertrag - Nichtauslastung - Krankenhausbett

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Allerdings handelt es sich beim (krankenversicherungsrechtlichen) Versorgungsvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 53 ff. SGB X. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Vertragskrankenhäuser i.S.d. § 108 Nr. 3 SGB V (vgl. etwa Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95> und Urt. v. 06.08.1998 <B 3 KR 3/98 R> Nachweise in JURIS) und entgegen der Auffassung der sozialrechtlichen Kommentarliteratur (vgl. Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3.Aufl. § 59 Rnr. 8) sowie des VG Minden (Urt. v. 29.08.2001 - 3 K 3280/97 -, EAS.10 ff.) bejaht die Kammer jedoch die (immanente) VA-Befugnis auch im (Sonder-)Fall der Kündigung eines Krankenhausversorgungsvertrags mit Krankenhäusern i.S.d. § 108 Nrn. 1 und 2 SGB V. Das Gesundheitsreformgesetz - GRG - vom 20.12.1988 (BGB. I S. 2477), mit dem die §§ 108 ff. SGB V eingefügt wurden, hat an der Zuständigkeit der Länder für die Krankenhausplanung und Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zwar nichts geändert.

    Die Kündigungsmöglichkeit soll gerade sicherstellen, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausver-sorgungswesens ein Überhang abgebaut, d.h. eine durch die (sukzessive) Aufnahme mehrerer Krankenhäuser in den Krankenhausplan eingetretene Überversorgung zurückgeführt wird (BSG, Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 23/95>;Urt. v. 06.08.1998 <B 3 KR 3/98 R>, Fundstelle jeweils in JURIS; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - Fundstelle in VENSA).

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Die Gesamtregelung ist dahin zu verstehen, dass - nicht anders als ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nach dem KHG - der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 SGB V (nur) dann ausgeschlossen ist, wenn das Bettenangebot größer ist als der Bettenbedarf (vgl. für den Abschluss eines Versorgungsvertrags BSG, Urt. v. 29.05.1996 <3 RK 26/95> Nachweis in JURIS).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.1990 - 7 A 10025/88

    Landeskrankenhausplan; Krankenhaus in privater Trägerschaft

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Für die Leistungsfähigkeit der Fachabteilung eines - wie hier - Allgemeinkrankenhauses kommt es vor allem darauf an, ob die Zahl, der Umfang und die Bedeutung einer Fachabteilung sowie die Zahl der hauptberuflich oder anderweitig beschäftigten Fachärzte oder Fachkräfte in der einzelnen Fachabteilung im Verhältnis zur Bettenzahl den medizinischen Anforderungen entspricht (OVG Koblenz, Urt. v. 06.11.1990, NVwZ-RR 1991, 573).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 12.06.1990 <1 BvR 355/86>, BVerfGE 82, 209) - allerdings im Zusammenhang mit einem Aufnahmebegehren eines Bewerbers in den Krankenhausplan - für den Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drucks. 7/4200) entschieden, der auch bei kleineren psychotherapeutisch/psychosomatischen Kliniken das Erfordernis eines weiteren Facharztes neben einem entsprechend ausgebildeten Facharzt als Leiter vorsah.
  • BSG, 24.04.1995 - 3 BS 1/94

    Rechtsweg bei Klage auf Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Die Beendigung von Versorgungsverträgen ist ein komplexes Verfahren, das in seiner Gesamtheit in den Bereich der Krankenhausplanung fällt, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist (vgl. ausführlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Landesbehörde: BSG, Beschl. v. 24.04.1995 <3 BS 1/94>, Fundstelle in JURIS).
  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 21/96

    Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und stationärer Rehabilitation, notwendige

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2002 - 1 K 148/00
    Auch das Bundessozialgericht (Urt. v. 19.11.1997 <3 RK 21/96> Nachweis in JURIS) scheint dieser Auffassung zu sein, wenn es ausführt, solange das Plankrankenhaus noch im Krankenhausplan verzeichnet sei, gelte aufgrund der Fiktion des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Versorgungsvertrag trotz wirksamer Kündigung als fortbestehend.
  • VG Freiburg, 15.03.2018 - 8 K 2876/15

    Kündigung eines bestehenden Krankenhausversorgungsvertrages

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Zugangs, da dieser sowohl eine Beurteilung der Umstände in der Vergangenheit als eine auch prognostische Entscheidung über die Gegebenheiten in der Zukunft zugrunde liegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 -, juris).

    Die Beklagten waren auch berechtigt, die Kündigung in Form eines Verwaltungsakts auszusprechen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/98 R - m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 -, jeweils juris).

    Damit bleibt es bei der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage, dass der Status als zugelassenes Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) durch die (wirksame) Kündigung des Versorgungsvertrages nicht entzogen wird, sodass der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V kraft Gesetzes bestehende Versorgungsvertrag bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weitergilt (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 -, juris ; so auch Kuhla/Voß, NZS 1999, 216 (220); Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB 03/96, § 110 SGB V Rn. 26; a.A: VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 a.a.O.; Knispel, NZS 2006, 120 (125f.); Wahl in: jurisPK SGB V § 110 Rn. 46).

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