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   VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11   

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VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11 (https://dejure.org/2012,15932)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 4 K 1042/11 (https://dejure.org/2012,15932)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 4 K 1042/11 (https://dejure.org/2012,15932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren - Erlass einer Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung einer rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde wegen eines im Widerspruchsverfahren vorgelegten neuen Fahreignungsgutachtens als Abhilfe i.S.v. § 72 VwGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LVwVfG § 49; LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 1, 5; VwGO § 72
    Verwaltungsverfahren; Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung; Widerspruch; Abhilfe; Widerruf; Vorverfahren; Kostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 11 M 5.08

    Kostenerstattung im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren: Anforderungen

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
    Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ).

    Ob in Ausnahmefällen, in denen die Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG einen Formenmissbrauch darstellt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, weil die Behörde diesen Weg nur deshalb gewählt hat, um sich der aus den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgenden Kostentragungslast zu entziehen, etwas anderes gilt und der Widerspruchsführer so stellen ist wie bei Erlass eines Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheids ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003 und vom 18.04.1996, jew. a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, a.a.O. ), oder ob in Baden-Württemberg wegen der nur hier (und in wenigen anderen Bundesländern) geltenden Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erledigt hat ( zum Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, juris ), kein Raum für eine solche Missbrauchskorrektur besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
    Das ist in der Rechtsprechung seit Langem geklärt ( vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 21.05.2008, NJW 2008, 2601 , und vom 27.09.1995, DVBl 1996, 165 ).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 24.02

    Isoliertes Vorverfahren, erfolgreicher Widerspruch, Abhilfe, Rücknahme,

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
    Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2012 - 2 S 585/12

    (Erledigung des Widerspruchsverfahrens auf andere Art und Weise iSd § 80 Abs 1 S

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
    Ob in Ausnahmefällen, in denen die Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG einen Formenmissbrauch darstellt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, weil die Behörde diesen Weg nur deshalb gewählt hat, um sich der aus den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgenden Kostentragungslast zu entziehen, etwas anderes gilt und der Widerspruchsführer so stellen ist wie bei Erlass eines Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheids ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003 und vom 18.04.1996, jew. a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, a.a.O. ), oder ob in Baden-Württemberg wegen der nur hier (und in wenigen anderen Bundesländern) geltenden Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erledigt hat ( zum Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, juris ), kein Raum für eine solche Missbrauchskorrektur besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
    Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - 19 E 808/01

    Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die weitere

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
    Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2022 - 13 S 1790/22

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe; Verwirkung von Rügen gegen die

    Ist jedoch - wie hier - die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung rechtmäßig erlassen worden, so zielt auch die vom Antragsgegner für seine erneute Mitwirkung an der Begutachtung geforderte vorherige Kostenverzichtserklärung nicht darauf ab, dem anwaltlich beratenen Antragsteller für den Fall einer (durch die Vorlage eines günstigen Gutachtens erst möglich werdenden) Aufhebung der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rechtsposition in Bezug auf seine bisherigen Verfahrenskosten oder in Bezug auf etwaige Ersatzansprüche vorzuenthalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 a. a. O. Rn. 12 ff.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2022 - OVG 3 N 10/21 - juris Rn. 3 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2012 - 4 K 1042/11 - juris Rn. 29 ff.).
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