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   VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07   

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https://dejure.org/2009,29867
VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07 (https://dejure.org/2009,29867)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 5 K 2323/07 (https://dejure.org/2009,29867)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 5 K 2323/07 (https://dejure.org/2009,29867)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Änderung einer Hausnummer; Rechtmäßigkeit eines Grundsatzbeschlusses des Gemeinderates i.R. einer grundlegenden Reformierung einer Straßenbenennung ; Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters i.R.d. Gemeindeordnung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neue Hausnummern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Neue Hausnummer - muss ich das dulden?

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Hausnummern in Horben dürfen geändert werden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Hausnummern in Horben dürfen geändert werden

  • weka.de (Kurzinformation)

    Trotz Bürgerentscheids: Gemeinde kann Hausnummern ändern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90

    Benennung einer Straße und Rechte der Anwohner

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07
    Nach der insoweit gefestigten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg handelt es sich bei der Entscheidung über die Vergabe neuer Hausnummern um eine Maßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters nach § 44 GemO fällt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, VBlBW 1992, 140; Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, NJW 1979, 1670).

    Seinem Interesse, dass sein Gebäude mit der vergebenen Hausnummer ohne weiteres auffindbar ist, ist durch die vorgenommene Nummerierung genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1978 - I 1558/78

    Straßenumbenennung wegen Verwechslungsgefahr; Rechte eines Anliegers

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07
    Nach der insoweit gefestigten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg handelt es sich bei der Entscheidung über die Vergabe neuer Hausnummern um eine Maßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters nach § 44 GemO fällt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, VBlBW 1992, 140; Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, NJW 1979, 1670).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.10.1991 - 4 L 56/91

    Änderung von Hausnummern; Änderung von Straßennamen; Allgemeinverfügung; Anhörung

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07
    Denn die Kammer ist der Überzeugung, dass der Anhörungsmangel jedenfalls zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG geheilt wäre, weil der Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Beklagte auf sein Vorbringen ihrerseits im Klageverfahren ausführlich und ernsthaft eingegangen ist (vgl. Ziekow, VwVfG, § 45 Rn. 13 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.10.1991 - 4 L 56/91 -, SchlHA 1992, 94).
  • VG Freiburg, 04.04.1988 - 2 K 210/86
    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1976 - I 1289/74 -, BWVPr 1976, 202; ebenso VG Freiburg, Urt. v. 04.04.1988 - 2 K 210/86 -, VBlBW 1989 34) steht die Festsetzung von Hausnummern im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, wobei dieser grundsätzlich ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmter Ermessensspielraum eingeräumt ist.
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