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   VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21   

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VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21 (https://dejure.org/2021,22560)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.07.2021 - 4 K 2188/21 (https://dejure.org/2021,22560)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - 4 K 2188/21 (https://dejure.org/2021,22560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 114 S 1 VwGO
    Allgemeinverfügung über ein Glasverbot bei öffentlichen Feiern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeinverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Getränkebehältnisse aus Glas; Verbot des Mitführens auf einem Platz; Bestimmtheit; konkrete Gefahr; Gefahrenvorsorge; Verletzungsgefahr (Glasscherben); Verletzungsgefahr (Flaschenwürfe); Verschmutzung; Erforderlichkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    "Glasverbot" auf dem Platz der Alten Synagoge in Freiburg außer Kraft gesetzt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11

    Unzulässigkeit einer Polizeiverordnung gegen das Mitführen von Glasbehältnissen

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Eine solche konkrete Gefahr, die zu polizeilichen Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die polizeilichen Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 09.11.2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 5 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 28).

    Hingegen werden Risikobewältigungsmaßnahmen, die sich mangels Vorliegen einer konkreten Gefahr im Gefahrenvorfeld bewegen, von der polizeilichen Generalklausel nicht gedeckt; denn für derartige Vorsorgemaßnahmen ist allein der Gesetzgeber zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25).

    Die dabei in den letzten Wochen gegebenen Zustände entsprachen aber wohl bei Weitem noch nicht denen, die in der Rechtsprechung als erforderlich für ein allgemeines Glasverbot angesehen worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2013 - 18 K 6433/12 -, juris).

    Zwar begründet, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, bereits das Zurücklassen leerer Flaschen auf dem Platz eine Störung der öffentlichen Sicherheit (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Eine solche konkrete Gefahr, die zu polizeilichen Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die polizeilichen Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 09.11.2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 5 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 28).

    Hingegen werden Risikobewältigungsmaßnahmen, die sich mangels Vorliegen einer konkreten Gefahr im Gefahrenvorfeld bewegen, von der polizeilichen Generalklausel nicht gedeckt; denn für derartige Vorsorgemaßnahmen ist allein der Gesetzgeber zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25).

    Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nämlich nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 5 B 1475/10

    OVG bestätigt erneut Glasverbot im Kölner Straßenkarneval

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Dass das streitige Glasverbot im Wege einer sachbezogenen Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 2 LVwVfG geregelt wurde und nicht, wie von den Antragstellern zu 1 bis 5 angemahnt, in der Form einer Rechtsverordnung, begegnet im Hinblick auf den engen zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Verbots keinen Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1987 - 5 S 2079/86 -, VBlBW 1987, 377, und hierzu Maurer, VBlBW 1987, 361, sowie Bier, VBlBW 1991, 81; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschl. v. 09.11.2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 5: Das OVG hat hier ein im Wege der Allgemeinverfügung angeordnetes, zeitlich beschränktes Glasverbot in bestimmten Feierzonen des Kölner Straßenkarnevals bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig bewertet, ohne die Zulässigkeit der Regelungsform überhaupt zu problematisieren).

    Eine solche konkrete Gefahr, die zu polizeilichen Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die polizeilichen Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 09.11.2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 5 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris Rn. 28).

    Anders als etwa in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 09.11.2010 - 5 B 1475/10 -, juris) zum Kölner Straßenkarneval, wo eine konkrete Gefahr unter Verweis auf ein durch Lichtbilder gut dokumentiertes "Scherbenmeer" und "Berge" von "teilweise knöchelhoch" in den Straßenraum gelangenden Glases (Rn. 9) bejaht wurde, ist hier für eine solch massive Belastung des Platzes durch Glasbruch nichts ersichtlich.

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02
    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Darunter fällt allerdings, in Abgrenzung zu der insbesondere durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit, nicht jede Fortbewegung und jedes auch nur kurzfristige Verweilen an einem Ort (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Denn das Interesse, sich für eine begrenzte Zeit "ungestört" von staatlichen Eingriffen (hier in Form eines Glasverbots) auf einem öffentlichen Platz im Stadtgebiet aufhalten zu dürfen, wird vom Recht auf Freizügigkeit nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Ls. 1 und Rn. 25 f.).

  • VG Düsseldorf, 25.02.2013 - 18 K 6433/12

    Klagebefugnis Glasverbot Schützenfest Störer Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Je bedeutsamer das geschützte Rechtsgut, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts im Einzelfall (VG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2013 -18 K 6433/12 -, juris Rn. 23).

    Die dabei in den letzten Wochen gegebenen Zustände entsprachen aber wohl bei Weitem noch nicht denen, die in der Rechtsprechung als erforderlich für ein allgemeines Glasverbot angesehen worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2013 - 18 K 6433/12 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 1 S 1529/16

    Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Versammlungsauflösung und Platzverweise

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Der hiernach für jeden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2017 - 1 S 1529/16 -, juris Rn. 3 m.w.N., dort auch zu den Ausnahmefällen) der sechs Antragsteller anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR führt zu einem Gesamtstreitwert von 30.000,- EUR.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93

    Beschränkung der Redezeiten für Ratsfraktionen und einzelne Ratsmitglieder

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Als Fraktion des Gemeinderats der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin zu 6 durch die Allgemeinverfügung nicht in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog); denn ihr stehen im Verhältnis zur Antragsgegnerin keine Grundrechte, sondern allein sogenannte Organrechte zu; zudem hat eine Fraktion oder auch der gesamte Gemeinderat kein allgemeines Recht darauf, feststellen zu lassen, dass von der Gemeinde erlassene Verwaltungsakte rechtswidrig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - VBlBW 1994/99).
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 1 L 204.21
    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Dieser Einschätzung entspricht es, dass der Kammer keine gerichtliche Entscheidung bekannt ist, der ein Fall zu Grunde lag, in dem ein Glasverbot im Wesentlichen mit der Gefahr von Würfen mit Flaschen begründet worden wäre (anders gelagert war etwa der Fall bei VG Berlin, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 L 204/21 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 1 S 2531/96

    Unverhältnismäßiger Platzverweis - Treffpunkt für Mitglieder der Drogenszene

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Denn dem Grundsatz der Erforderlichkeit dürfte es eher entsprechen, wenn der Polizeivollzugsdienst je nach Lage im Einzelfall (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1996 - 1 S 2531/96 -, juris Rn. 18) ein modifiziertes Glasverbot (Wegpacken bzw. Aufräumen von Glasbehältnissen, dabei Nutzung bereitgestellter Glassammelbehälter) ausspräche, etwa, wenn sich abzeichnete, dass Flaschen in erheblicher Zahl nicht entsorgt würden und es dadurch zu erheblichem (unabsichtlichem) Glasbruch und Verletzungsgefahr - zumal in der Dunkelheit - kommt.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20

    In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die

    Auszug aus VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21
    Zudem könnte allenfalls der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Gesamtheit, nicht aber eine Fraktion, den behaupteten Kompetenzverstoß durch den Oberbürgermeister einklagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 15 CS 20.1512

    Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim

  • VG Freiburg, 30.10.2020 - 5 K 3403/20

    Maskenpflicht in einer Allgemeinverfügung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1987 - 5 S 2079/86

    Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung - Regelung des Windsurfens

  • VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21

    Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt für Klage gegen Maskenpflicht in

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