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   VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21   

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https://dejure.org/2021,44676
VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21 (https://dejure.org/2021,44676)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2021 - 10 K 2622/21 (https://dejure.org/2021,44676)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - 10 K 2622/21 (https://dejure.org/2021,44676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans; Untersagung der Ausübung von Organtätigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StiftG § 12 Abs. 1; StiftG § 12 Abs. 2
    Stiftung; Abberufung als Vorstand; Untersagung der Vorstandstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersagung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Stiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 28.04.1977 - Bf II 6/76
    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff).

    Bei der Abberufung handelt es sich um einen gestaltenden Verwaltungsakt, für dessen gerichtliche Überprüfung es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75).

  • VG Düsseldorf, 04.05.2005 - 1 L 3762/04

    Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Stiftungsgesetzes für

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff).

    Hiervon abgesehen kann der der Aufsichtsbehörde eingeräumte Ermessensspielraum mit dem Gewicht der Verfehlungen oder sonstigen wichtigen Gründe schrumpfen, so dass als einzige Abhilfemöglichkeit die Abberufung bleibt, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen oder eine Gefährdung des Stiftungsvermögens abzuwenden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn.42).

  • VGH Bayern, 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418

    Abberufung eines Stiftungsorgans

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff).
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Als ausreichend wird ein Schriftsatz angesehen, der eine vervielfältigte, ursprünglich eigenhändige Unterschrift trägt, es sei denn es besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, an ihrer Verlässlichkeit zu zweifeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1970 - IV C 119.68 -, juris; Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung beschränkt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris Rn. 3).
  • VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391

    Stiftungsaufsichtliche Maßnahme

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ("einstweilen") spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um eine Interimsmaßnahme handelt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 - 2 K 2193/17 -, juris Rn. 99), die in einem Stufenverhältnis zu der Maßnahme nach § 12 Abs. 1 StiftG steht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 35; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 223, wonach die Aufsichtsbehörde mit der Möglichkeit, einem Organmitglied die Ausübung seiner Funktionen in der Stiftung auf Zeit zu untersagen, in Eilfällen schnell reagieren kann, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, ohne zugleich die endgültige und darum besonders gewichtige Entscheidung über die Abberufung treffen zu müssen).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Denn in dem beim Gericht am 09.08.2021 eingegangenen "Gerichtsverhandlungs-Antragsflugblatt Nr. 38" ist zugleich eine Anfechtungsklage zu sehen (zur Auslegung eines mehrdeutigen Schriftsatzes als Klageschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rnrn.
  • VG Bremen, 17.07.2020 - 2 K 2193/17
    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
    Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ("einstweilen") spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um eine Interimsmaßnahme handelt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 - 2 K 2193/17 -, juris Rn. 99), die in einem Stufenverhältnis zu der Maßnahme nach § 12 Abs. 1 StiftG steht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 35; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 223, wonach die Aufsichtsbehörde mit der Möglichkeit, einem Organmitglied die Ausübung seiner Funktionen in der Stiftung auf Zeit zu untersagen, in Eilfällen schnell reagieren kann, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, ohne zugleich die endgültige und darum besonders gewichtige Entscheidung über die Abberufung treffen zu müssen).
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