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   VG Freiburg, 22.09.2010 - 4 K 1600/10   

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https://dejure.org/2010,11558
VG Freiburg, 22.09.2010 - 4 K 1600/10 (https://dejure.org/2010,11558)
VG Freiburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 4 K 1600/10 (https://dejure.org/2010,11558)
VG Freiburg, Entscheidung vom 22. September 2010 - 4 K 1600/10 (https://dejure.org/2010,11558)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Behauptung unbewussten Drogenkonsums bei der Beurteilung der Fahreignung eines Führerscheininhabers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Fahrerlaubnis bei Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Amphetaminen bei Unsicherheit des vollständigen Abbaus der Drogen und eventuell noch bestehender Nachwirkungen; Allgemeine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz nach der Fahrerlaubnisverordnung bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9 .1
    Fahrerlaubnis; Kraftfahreignung; harte Drogen; Amphetamin; unwissentlicher Drogenkonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versehentlicher Drogenkonsum und der Führerschein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Autofahrt unter Drogeneinfluss - Versehentlicher Konsum ist keine Entschuldigung!

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Bayreuth, 24.08.2021 - B 1 S 21.907

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis, Gebrauch zu

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinem Beschluss vom 22. September 2010 - 4 K 1600/10 - (BeckRS 2010, 53693) ist ein Kraftfahrzeugführer, der ohne sein Wissen harte Drogen (hier Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.
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