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   VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19   

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VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19 (https://dejure.org/2021,15796)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2021 - 5 K 652/19 (https://dejure.org/2021,15796)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24. März 2021 - 5 K 652/19 (https://dejure.org/2021,15796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 68 VwGO
    Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von Mehrarbeit durch teilzeitbeschäftigten Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsauskunft; Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge; Vordienstzeiten; Mehrarbeit; Überstunden; Teilzeitbeschäftigte; Ungleichbehandlung; Diskriminierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Die Richtlinie enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, aus ihr folgt auch das Gebot der Entgeltgleichheit (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Langenfeld, 71. EL August 2020, AEUV Art. 157 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 29, juris).

    Vorschriften des innerstaatlichen Rechts sind, gemessen an der Richtlinie, dann nicht zu beanstanden, wenn sie entweder bereits keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirken oder wenn sie zwar zu einer Ungleichbehandlung führen, diese aber aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 20, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.05.2019 - 13 K 2060/18 -, juris).

    Teilzeitbeschäftigte können daher für ihre Mehrarbeit anteilige Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe bis zu dem Umfang der Tätigkeit eines Vollzeitbeschäftigten verlangen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 18, juris).

    Die Prüfung eines objektiven Rechtfertigungsgrundes einer Ungleichbehandlung erfordert eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und dabei sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 21, juris).

    Die Entscheidung, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts alleine zuständig sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, - 2 C 27.09 -, Rn. 15, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Rn. 82, juris).

    Zwar ist auch eine Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit den Zielen der RL 97/81/EG nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 27, juris).

    Hierin ist keine Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten zu sehen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 27, juris).

    Ein sachlicher Grund kann auch nicht in der Ersparnis von Haushaltsmitteln gesehen werden (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, - 2 C 27.09 -, Rn. 14, juris).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Das darin zum Ausdruck kommende Gebot der Entgeltgleichheit erstreckt sich grundsätzlich neben dem Entgelt für die Arbeitsleistung auch auf Leistungen der Altersversorgung und damit auch auf die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 64, juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 22, juris).

    Eine Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten ist nicht rechtfertigbar, wenn sie nur deswegen erfolgt, weil Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 25, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 26, juris).

    Erforderlich zur Rechtfertigung ist ein sachlicher Grund (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 25, juris; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Langenfeld, 71. EL August 2020, AEUV, Art. 157, Rn. 43).

    Soweit der Europäische Gerichtshof bei der Frage der Höhe der Versorgungsbezüge begrifflich auf die tatsächlich geleistete Arbeit abstellt (z.B. EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 65, juris; EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Rn. 92, juris), wird damit lediglich eine Abgrenzung zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorgenommen.

    Der Umfang der während eines Berufslebens geleisteten Arbeit stellt ein objektives Kriterium dar, welches eine proportionale Kürzung der Altersversorgung von Teilzeitbeschäftigten zulässt (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 65, juris).

  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447

    Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Das darin zum Ausdruck kommende Gebot der Entgeltgleichheit erstreckt sich grundsätzlich neben dem Entgelt für die Arbeitsleistung auch auf Leistungen der Altersversorgung und damit auch auf die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 64, juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 22, juris).

    Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Umfang Rechnung trägt, also alleine eine quantitative, nicht aber eine qualitative Unterscheidung getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 24, juris).

    Eine Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten ist nicht rechtfertigbar, wenn sie nur deswegen erfolgt, weil Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 25, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 26, juris).

    Hieraus folgt für den Umfang der vom Dienstherrn zu leistenden Alimentation - und damit auch für die Höhe der Altersversorgung - dass diese dienstzeitabhängig ist (Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 34, juris).

    Bei der Frage des "Ob" einer Altersversorgung darf es nämlich keine Rolle spielen, ob im dafür erforderlichen Mindestzeitraum eine Voll- oder nur eine Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10 -, Rn. 67, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 16, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 20 ff, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 28, juris).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Die Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere § 4 Nr. 1, ist hinsichtlich des Altersgeldanspruchs eines Beamten anwendbar, denn Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt gehören zum Entgelt für die Arbeitsleistung und werden daher vom Anwendungsbereich der RL 97/81/EG erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 18, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 28, juris).

    Das darin zum Ausdruck kommende Gebot der Entgeltgleichheit erstreckt sich grundsätzlich neben dem Entgelt für die Arbeitsleistung auch auf Leistungen der Altersversorgung und damit auch auf die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 64, juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 22, juris).

    Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Umfang Rechnung trägt, also alleine eine quantitative, nicht aber eine qualitative Unterscheidung getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 24, juris).

    Auf die Frage, ob von den oben bezeichneten Regelungen erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 15, juris), kommt es damit nicht an.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Die Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere § 4 Nr. 1, ist hinsichtlich des Altersgeldanspruchs eines Beamten anwendbar, denn Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt gehören zum Entgelt für die Arbeitsleistung und werden daher vom Anwendungsbereich der RL 97/81/EG erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 18, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage des "Ob" einer Altersversorgung darf es nämlich keine Rolle spielen, ob im dafür erforderlichen Mindestzeitraum eine Voll- oder nur eine Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10 -, Rn. 67, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 16, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 20 ff, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 28, juris).

    Hingegen kann für die Berechnung der Ruhegehaltfähigkeit der Höhe nach der geringere Umfang der Diensttätigkeit eines Teilzeitbeschäftigten als kürzender Faktor herangezogen werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 22, juris).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Das darin zum Ausdruck kommende Gebot der Entgeltgleichheit erstreckt sich grundsätzlich neben dem Entgelt für die Arbeitsleistung auch auf Leistungen der Altersversorgung und damit auch auf die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 64, juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 22, juris).

    Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Umfang Rechnung trägt, also alleine eine quantitative, nicht aber eine qualitative Unterscheidung getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 24, juris).

    Bei der Frage des "Ob" einer Altersversorgung darf es nämlich keine Rolle spielen, ob im dafür erforderlichen Mindestzeitraum eine Voll- oder nur eine Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10 -, Rn. 67, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 16, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 20 ff, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 28, juris).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Die Entscheidung, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts alleine zuständig sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, - 2 C 27.09 -, Rn. 15, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Rn. 82, juris).

    Soweit der Europäische Gerichtshof bei der Frage der Höhe der Versorgungsbezüge begrifflich auf die tatsächlich geleistete Arbeit abstellt (z.B. EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 65, juris; EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Rn. 92, juris), wird damit lediglich eine Abgrenzung zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorgenommen.

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Dies ist aus Sicht des Beamten der Vorteil, der aus einer Zugrundelegung der normativ festgelegten Dienstzeit resultiert und daher im Zusammenhang mit dem Nachteil zu sehen ist, der sich aus einer fehlenden Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit ergibt (vgl. zu diesem Aspekt VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Rn. 43, juris).

    Außerdem kann auf die praktischen Schwierigkeiten verwiesen werden, die mit einer Berücksichtigung der Ruhegehaltfähigkeit von Überstunden verbunden wären (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Rn. 43, juris).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Vielmehr muss nach diesem Begriff die in Rede stehende Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10 -, Rn. 64, juris).

    Bei der Frage des "Ob" einer Altersversorgung darf es nämlich keine Rolle spielen, ob im dafür erforderlichen Mindestzeitraum eine Voll- oder nur eine Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10 -, Rn. 67, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 16, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2018 - 4 S 2453/17 -, Rn. 20 ff, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 28, juris).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
    Die Länge der aktiven Dienstzeit muss sich in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 - Rn. 59, juris).
  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15

    Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grundsätze des

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 1686/11

    Streit über die Höhe der (Alters-)Teilzeitquote einer Realschullehrerin

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 2 S 1457/09

    "Rechnung" der Stadtwerke als Verwaltungsakt?

  • VG Freiburg, 07.05.2019 - 13 K 2060/18

    Gewährung einer Erschwerniszulage für Vollzugsbeamte des Bundes für Dienst zu

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1991 - 9 S 2907/89

    Widerruf der Weiterbildungsermächtigung bei Zahnarzt

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 91.13

    Anerkennung der Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere

  • BVerwG, 13.01.1992 - 2 B 90.91
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 4 S 1597/91

    Rechtswidrigkeit der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 4 S 1877/21

    Anerkennung ruhgehaltfähiger Dienstzeiten, hier: Ausbildungszeiten und Mehrarbeit

    Das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. März 2021 - 5 K 652/19 - ist wirkungslos.

    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2021 - 5 K 652/19 - den Beklagten verpflichtet, die Zeit der Ausbildung zum Malergesellen im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig anzuerkennen, den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit er dem entgegensteht, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.03.2021 - 5 K 652/19 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, für den Kläger dessen Zeit seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer vom 13.09.1976 bis zum 20.06.1979 insbesondere auch hinsichtlich der über ein Jahr hinausgehenden Zeit, d.h. vollumfänglich, dessen Zeit eines Hochschulstudiums des Faches Architektur vom 01.04.1989 bis zum 31.03.1990, dessen Zeit im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 mit einem Deputat von 23/23 und dessen Zeit im Beamtenverhältnis vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 mit einem Deputat von 22/23 Wochenstunden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen, und den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 10.06.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

  • VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 3947/19

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit vor Berufung ins Beamtenverhältnis

    Hierfür sprechen sowohl die Bezeichnung als Widerspruchsbescheid als auch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht verweist (vgl. ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris Rn. 16 ff.).

    Die gesetzliche Regelung ist auch so zu verstehen, dass dem Beamten im Falle der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ein Antragsrecht zusteht (vgl. ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris Rn. 20).

    In einer solchen Fallkonstellation, in der die Behörde ersichtlich davon ausgeht, es sei bereits ein Ausgangsbescheid als wirksamer Verwaltungsakt ergangen oder sei überflüssig, und auf einen dagegen erhobenen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlässt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens analog § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich (vgl. wiederum VG Freiburg, Urt. v. 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris Rn. 21).

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