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   VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21   

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VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21 (https://dejure.org/2021,8699)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2021 - 5 K 731/21 (https://dejure.org/2021,8699)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24. März 2021 - 5 K 731/21 (https://dejure.org/2021,8699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlosen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Trotz Corona ist Gemeinschaftsunterkunft für über 70-jährige zumutbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96

    Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris m.w.N.) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 - vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 - und vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, jeweils bei juris).

    Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - und vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - jeweils juris; OVG Bremen, Beschluss vom 01.10.1993 - 1 B 120/93 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.1991 - 11 TG 567/91 - juris; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, S. 5; Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl., S. 25).

    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris; Beschluss vom 05.03.1996, a.a.O.; Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 - juris).

    Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 1 S 2192/19

    Unterbringung von Obdachlosen

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Im Falle einer Betreuung ist zur Beurteilung der Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit der betroffenen Person in der Regel nicht allein auf ihren Willen abzustellen, sondern es kann für die Frage hinsichtlich mangelnder Bemühungen um eine anderweitige Wohnung (auch) auf das Handeln des für die betroffene Person bestellten Betreuers abgestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris; Beschluss vom 05.03.1996, a.a.O.; Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 - juris).

  • VG Augsburg, 15.12.2020 - Au 8 E 20.2249

    Modalitäten der Obdachlosenunterbringung während der Corona-Pandemie - Anspruch

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Daher ist in Ergänzung zur bestehenden Hausordnung ein Hygienekonzept zu erarbeiten, welches folgende Aspekte aufgreifen sollte: Maskenpflicht in den Gemeinschaftsräumlichkeiten (Flur, Küche, ggf. Bad); Einhaltung des Mindestabstands von 1, 5 m; Zurverfügungstellung von ausreichenden Masken sowie Desinfektionsmitteln für die Untergebrachten; regelmäßiges Lüften der gemeinschaftlich genutzten Räume mehrmals täglich durch Stoß- bzw. Querlüftung sowie Reinigung der Gemeinschaftsräumlichkeiten; die Gewährleistung, dass die soeben genannten Hygienemaßnahmen umgesetzt und befolgt werden (z.B. durch regelmäßige Kontrollen durch den Hausmeister); Vorgehen bei Auftreten eines Covid-19-Falles (z.B. Isolation der betroffenen Person) (vgl. etwa auch zur Erforderlichkeit eines zusätzlichen Hygienekonzepts bei der derzeitigen Corona-Pandemie VG Augsburg, Beschluss vom 15.12.2020 - Au 8 E 20.2249 - juris Rn. 22).
  • OVG Berlin, 06.06.1989 - 6 S 46.89
    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris; Beschluss vom 05.03.1996, a.a.O.; Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 - juris).
  • VG Freiburg, 14.11.2019 - 6 K 3484/19

    Aufhebung einer Einweisungsverfügung wegen Wegfalls der Obdachlosigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Dieser Mangel kann jedoch im Rahmen eines noch durchzuführenden Widerspruchsverfahrens geheilt werden (vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 14.11.2019 - 6 K 3484/19 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris m.w.N.) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 - vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 - und vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, jeweils bei juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19

    Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - und vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - jeweils juris; OVG Bremen, Beschluss vom 01.10.1993 - 1 B 120/93 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.1991 - 11 TG 567/91 - juris; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, S. 5; Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl., S. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft;

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris; Beschluss vom 05.03.1996, a.a.O.; Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 - juris).
  • VGH Hessen, 07.03.2011 - 8 B 217/11

    Vollzugsfolgenbeseitigung im Beschwerdeverfahren/Umsetzung von Obdachlosen

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris; Beschluss vom 05.03.1996, a.a.O.; Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 1 S 147/96

    "Umsetzung" eines Obdachlosen - Anforderungen an die Umsetzungsverfügung

    Auszug aus VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris m.w.N.) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 - vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 - und vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, jeweils bei juris).
  • VGH Hessen, 30.04.1991 - 11 TG 567/91

    Obdachlosigkeit - freie Willensentscheidung; Gefahrenabwehr

  • OVG Bremen, 01.10.1993 - 1 B 120/93

    Unfreiwillige Obdachlosigkeit; Gefahr für öffentliche Sicherheit; Einweisung in

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1994 - 1 S 2439/94

    Sofortvollzug einer Einweisungsverfügung - Wiederherstellung der aufschiebenden

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