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   VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20   

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VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20 (https://dejure.org/2021,32318)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 4 K 3145/20 (https://dejure.org/2021,32318)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25. März 2021 - 4 K 3145/20 (https://dejure.org/2021,32318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 2 VwGO
    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalverfassungsstreit; Organrecht; Äußerung; Bürgermeister; Gemeinderatssitzung; Rederecht; Neutralitätspflicht; Sachlichkeitsgebot; Recht auf Gegenschlag; Grobe Ungebühr; Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Oberbürgermeister durfte Ratsmitglied "eingeschränktes Demokratieverständnis" unterstellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kritische Äußerungen des Bürgermeisters während Gemeinderatssitzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urteil zu Äußerung des Freiburger Oberbürgermeisters während einer Gemeinderatssitzung - Freiburger Oberbürgermeister durfte Ratsmitglied eingeschränkten Demokratieverständnis" unterstellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 463
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 10194/94

    Hinweis auf "blumenreiche Worte" rechtfertigt keinen Ordnungsruf

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Zudem wird in der Rechtsprechung - wenn auch ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass ein Bürgermeister nicht nur bei amtlichen Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit (dazu BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 23 ff. und vorgehend OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris Ls. 3 und Rn. 100 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urt. v. 25.10.2012 - 9 A 164/11 -, juris Rn. 39 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris Ls. und Rn. 29) sondern auch bei Äußerungen im Gemeinderat einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliege (so offenbar OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 30.03.2011 - 2 M 7/11 -, juris Ls. und Rn. 14: Sachlichkeitsgebot bei persönlicher Kritik des Bürgermeisters an einem Ratsmitglied während einer Gemeinderatssitzung; vgl. ferner OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 26: Eine "mehr ins Persönliche gehende Auseinandersetzung mit dem Ratsmitglied darf der Vorsitzende nicht führen").

    Insbesondere gehört der Kläger dem Gemeinderat der Stadt X weiterhin an, so dass das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung fortbestand und sich eine vergleichbare Situation unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen jederzeit wiederholen kann (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris Rn. 27 ff.; vgl. ferner OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22).

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Äußerungen eines Ratsmitglieds, die den Tatbestand der "groben Ungebühr" (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO) erfüllen und/oder als "Formalbeleidigung" oder als Schmähkritik" zu qualifizieren sind, nicht mehr vom Rederecht gedeckt sind und deshalb eine förmliche Ordnungsmaßnahme des Sitzungsleiters (z.B. Ordnungsruf, Entziehung des Wortes, ggf. auch Verweisung aus dem Sitzungssaal) rechtfertigen (vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 44 ff.).

    Mit Blick darauf und auf die Bedeutung des Rederechts eines jeden Ratsmitglieds, das für die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats unverzichtbar ist, und dementsprechend nicht unangemessen zurückgesetzt werden darf, sind an die Annahme einer grob ungebührlichen Äußerung strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 26; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 36 Rn. 7).

    Die Grenzen des Erträglichen müssen erheblich überschritten sein; diese werden ihrerseits maßgeblich durch die "parlamentarischen" Gepflogenheiten im Gemeinderat selbst bestimmt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 51 f. und OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 27; zum fehlenden Parlamentscharakter des Gemeinderats, der als Verwaltungsorgan vielmehr Teil der Exekutive ist, siehe eingehend Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 24 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Grenze zur groben Ungebühr ist jedenfalls dann überschritten, wenn sich eine Äußerung als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 55 f. m.w.N.; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 27; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 36 Rn. 8).

    Maßgeblich ist, wie eine Äußerung bei "verständiger Würdigung" im Zeitpunkt der Äußerung zu verstehen war (tendenziell dafür auch OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 25).

    Ob eine Äußerung ungebührlich ist, bestimmt sich daher nicht allein nach dem gesprochenen Wort; zu berücksichtigen ist vielmehr der gesamte Verlauf der Sitzung und namentlich der Zusammenhang, in dem sie fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 57 f. m.w.N.).

  • VG Köln, 08.02.2012 - 4 K 7487/10

    Rechtmäßigkeit von Ordnungsrufen des Oberbürgermeisters in einer Ratssitzung;

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Dass dies nicht gleichermaßen für Redebeiträge eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gelten kann, liegt im Hinblick darauf, dass es gerade Aufgabe des Gemeinderats als Kollegialorgan ist, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen, der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen also naturgemäß dazugehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.), auf der Hand.

    Da Ratssitzungen der Willensbildung der Gemeinde dienen, muss jedes Ratsmitglied Einschränkungen seines (organschaftlichen) Rechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. hierzu Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 32 Rn. 5 m.w.N.: Das Recht auf freie Meinungsäußerung stehe dem einzelnen Gemeinderat als organschaftliches Recht zu, nicht als Grundrecht; abweichend BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 4 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15) um der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung willen hinnehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, a.a.O; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 45).

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Äußerungen eines Ratsmitglieds, die den Tatbestand der "groben Ungebühr" (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO) erfüllen und/oder als "Formalbeleidigung" oder als Schmähkritik" zu qualifizieren sind, nicht mehr vom Rederecht gedeckt sind und deshalb eine förmliche Ordnungsmaßnahme des Sitzungsleiters (z.B. Ordnungsruf, Entziehung des Wortes, ggf. auch Verweisung aus dem Sitzungssaal) rechtfertigen (vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 44 ff.).

    Der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen im Gemeinderat lebt dabei nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik geführt werden (VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.; Sächs. VerfGH, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 16-I-10 -, juris Rn. 45; VG Stade, Urt. v. 19.06.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 17).

    Die Grenzen des Erträglichen müssen erheblich überschritten sein; diese werden ihrerseits maßgeblich durch die "parlamentarischen" Gepflogenheiten im Gemeinderat selbst bestimmt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 51 f. und OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 27; zum fehlenden Parlamentscharakter des Gemeinderats, der als Verwaltungsorgan vielmehr Teil der Exekutive ist, siehe eingehend Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 24 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Grenze zur groben Ungebühr ist jedenfalls dann überschritten, wenn sich eine Äußerung als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 55 f. m.w.N.; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 27; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 36 Rn. 8).

    Ob eine Äußerung ungebührlich ist, bestimmt sich daher nicht allein nach dem gesprochenen Wort; zu berücksichtigen ist vielmehr der gesamte Verlauf der Sitzung und namentlich der Zusammenhang, in dem sie fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 57 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Äußert sich ein (Ober-)Bürgermeister unter Wahrnehmung seines organschaftlichen Rederechts im Rahmen einer kommunalpolitischen Debatte im Gemeinderat, unterliegt er dabei keiner politischen Neutralitätspflicht und keinem strikten Sachlichkeitsgebot (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris).

    Zudem wird in der Rechtsprechung - wenn auch ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass ein Bürgermeister nicht nur bei amtlichen Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit (dazu BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 23 ff. und vorgehend OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris Ls. 3 und Rn. 100 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urt. v. 25.10.2012 - 9 A 164/11 -, juris Rn. 39 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris Ls. und Rn. 29) sondern auch bei Äußerungen im Gemeinderat einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliege (so offenbar OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 30.03.2011 - 2 M 7/11 -, juris Ls. und Rn. 14: Sachlichkeitsgebot bei persönlicher Kritik des Bürgermeisters an einem Ratsmitglied während einer Gemeinderatssitzung; vgl. ferner OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 26: Eine "mehr ins Persönliche gehende Auseinandersetzung mit dem Ratsmitglied darf der Vorsitzende nicht führen").

    Die von den Beteiligten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Neutralitätspflicht eines Bürgermeisters im Verhältnis zu politischen Parteien (dazu 1.1.) und zum Sachlichkeitsgebot (dazu 1.2.) als allgemeine Grenze der Äußerungsbefugnis bei öffentlichen Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers in amtlicher Eigenschaft (siehe Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 23 ff., zum sog. "Licht-aus!"-Appell eines Oberbürgermeisters auf der städtischen Internetseite im Vorfeld einer angemeldeten Versammlung) ist auf Redebeiträge eines Bürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung nicht anwendbar (dazu 1.3.).

    So verstoßen etwa Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister im Kommunalwahlkampf in amtlicher Eigenschaft abgibt, gegen die Neutralitätspflicht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.09.2017, a.a.O., Rn. 24, m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Ferner dürfen staatliche Amtsträger in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.09.2017, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Folglich hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.09.2017, a.a.O., Rn. 18).

    Mit Blick auf die dargelegte Doppelfunktion des Bürgermeisters und sein organschaftliches Rederecht im Gemeinderat, das von vorneherein erheblich beschränkt wäre, wenn er (auch) bei dessen Wahrnehmung zur strikten politischen Neutralität und Sachlichkeit verpflichtet wäre, ist die Kammer der Auffassung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot staatlicher Organe bei amtlichen Äußerungen (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, a.a.O. und BVerfG, Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.) jedenfalls auf Redebeiträge eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung keine Anwendung findet.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 1 S 2349/92

    Verweis eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Sitzungssaal wegen grober Ungebühr

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Dass dies nicht gleichermaßen für Redebeiträge eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gelten kann, liegt im Hinblick darauf, dass es gerade Aufgabe des Gemeinderats als Kollegialorgan ist, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen, der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen also naturgemäß dazugehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.), auf der Hand.

    Da Ratssitzungen der Willensbildung der Gemeinde dienen, muss jedes Ratsmitglied Einschränkungen seines (organschaftlichen) Rechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. hierzu Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 32 Rn. 5 m.w.N.: Das Recht auf freie Meinungsäußerung stehe dem einzelnen Gemeinderat als organschaftliches Recht zu, nicht als Grundrecht; abweichend BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 4 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15) um der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung willen hinnehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, a.a.O; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 45).

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Äußerungen eines Ratsmitglieds, die den Tatbestand der "groben Ungebühr" (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO) erfüllen und/oder als "Formalbeleidigung" oder als Schmähkritik" zu qualifizieren sind, nicht mehr vom Rederecht gedeckt sind und deshalb eine förmliche Ordnungsmaßnahme des Sitzungsleiters (z.B. Ordnungsruf, Entziehung des Wortes, ggf. auch Verweisung aus dem Sitzungssaal) rechtfertigen (vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 44 ff.).

    Ob eine Meinungsäußerung "grob ungebührlich" ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15).

    Ob eine Äußerung ungebührlich ist, bestimmt sich daher nicht allein nach dem gesprochenen Wort; zu berücksichtigen ist vielmehr der gesamte Verlauf der Sitzung und namentlich der Zusammenhang, in dem sie fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 57 f. m.w.N.).

    Denn stellt die beanstandete Äußerung eines Ratsmitglieds eine Reaktion auf persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen eines anderen Sitzungsteilnehmers dar, so wird ein unsachliches Verhalten regelmäßig als weniger schwerwiegend zu bewerten sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Stade, Urt. v. 19.06.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 18; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 36 Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 02.06.2009 - 4 B 287/09

    Geltendmachung der Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Denn Grundrechte oder andere subjektive Rechtspositionen, die ihm nur als natürliche Person und nicht als Gemeinderatsmitglied zustehen, kann der Kläger im Organstreitverfahren nicht mit Erfolg geltend machen (sog. "Konfusionsargument", zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von Organwaltern, die sich auf ihren kommunalverfassungsrechtlichen Status berufen vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris Rn. 25 m.w.N; OVG NRW, Urt. v. 27.07.1990 - 15 A 709/88 -, juris Rn. 24 und Beschl. v. 20.07.1992, - 15 B 1643/92 -, juris Rn. 45 m.w.N.; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 709 und 712 m.w.N; vgl. ferner Burgi, Kommunalrecht, 4. Aufl. 2012, § 12 Rn. 40).

    Da sich der Kläger ausdrücklich auf seine Stellung als Ratsmitglied beruft, ist für einen auf Grundrechte gestützten öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch kein Raum mehr (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    So ging das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Organstreitverfahren zwischen einer Gemeinderatsfraktion und einer Oberbürgermeisterin, das deren öffentliche Äußerung betraf, es sei "Aufgabe aller demokratischen Parteien, dafür zu sorgen, dass wir Rechtsextremisten weder in unserem Stadtrat noch auf unseren Straßen haben", ohne Weiteres davon aus, die betroffene Gemeinderatsfraktion könne durch diese Äußerung in ihren organschaftlichen Mitwirkungsbefugnissen (aus § 35a Abs. 2 SächsGemO) verletzt sein (vgl. Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris Rn. 14).

    Geht man mit dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern davon aus, dass ein Bürgermeister (auch) bei Äußerungen im Gemeinderat stets zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtet ist, erscheint es zumindest nicht von vorneherein als ausgeschlossen, dass dieses allgemeine Sachlichkeitsgebot - als Kehrseite - auch ein subjektives Organrecht desjenigen Ratsmitglieds beinhalt, das sich - wie hier der Kläger - gegen eine ihn betreffende und als herabwürdigend empfundene Äußerung des Bürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung zur Wehr setzt (a.A. für das Neutralitätsgebot im Ergebnis allerdings Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris Rn. 20: Es spreche nichts dafür, dass die allgemeine Neutralitätspflicht des Bürgermeisters zugleich als wehrfähiges Organrecht von Gemeinderatsfraktionen ausgestaltet sei).

  • BVerwG, 12.02.1988 - 7 B 123.87

    Kommunalrecht - Ratssitzung - Aufrechterhaltung der Ordnung - Freie

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Dass dies nicht gleichermaßen für Redebeiträge eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gelten kann, liegt im Hinblick darauf, dass es gerade Aufgabe des Gemeinderats als Kollegialorgan ist, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen, der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen also naturgemäß dazugehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.), auf der Hand.

    Das organschaftliche Rederecht besteht vielmehr nur in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit und nur nach Maßgabe der den Ablauf der Ratssitzungen regelnden Verfahrensbestimmungen der Gemeindeordnung und der jeweiligen Geschäftsordnung des Gemeinderats (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 6).

    Da Ratssitzungen der Willensbildung der Gemeinde dienen, muss jedes Ratsmitglied Einschränkungen seines (organschaftlichen) Rechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. hierzu Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 32 Rn. 5 m.w.N.: Das Recht auf freie Meinungsäußerung stehe dem einzelnen Gemeinderat als organschaftliches Recht zu, nicht als Grundrecht; abweichend BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, juris Rn. 4 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15) um der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung willen hinnehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123/87 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.30.1993 - 1 S 2349/92 -, a.a.O; VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 45).

  • VG Stade, 19.06.2003 - 1 A 2240/02

    Ratsmitglied; Sitzungsausschluss; ungebührliches Verhalten

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen im Gemeinderat lebt dabei nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik geführt werden (VG Köln, Urt. v. 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.; Sächs. VerfGH, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 16-I-10 -, juris Rn. 45; VG Stade, Urt. v. 19.06.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 17).

    Denn stellt die beanstandete Äußerung eines Ratsmitglieds eine Reaktion auf persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen eines anderen Sitzungsteilnehmers dar, so wird ein unsachliches Verhalten regelmäßig als weniger schwerwiegend zu bewerten sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Stade, Urt. v. 19.06.2003 - 1 A 2240/02 -, juris, Rn. 18; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 36 Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 588/89

    Ordnungsgemäße Ladung zur Gemeinderatssitzung - Klagebefugnis eines

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Da sich die Beteiligten aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über zwischenorganschaftliche Rechte und Pflichten streiten, besteht zwischen ihnen ein im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Rn. 16; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 707 m.w.N).

    Richtiger Klagegegner ist auch der Oberbürgermeister selbst und nicht die Stadt X als Rechtsträgerin, da diesem die behauptete Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Ls. 2 und Rn. 22; Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 18.03.2019 - 1 S 1023/18 -, juris Rn. 38; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht BW, 10. Aufl., § 17 Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93

    Beschränkung der Redezeiten für Ratsfraktionen und einzelne Ratsmitglieder

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Zwar konnte der Kläger sich in der Gemeinderatssitzung vom 26.05.2020 zum strittigen Tagesordnungspunkt 6 - im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung zustehenden Redezeiten (vgl. § 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt X in der maßgeblichen Fassung vom 26.05.2020; zur Zulässigkeit von Redezeitbeschränkungen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Ls. 2 und Rn. 7 f.) - äußern und einen Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunkts stellen, über den der Gemeinderat anschließend auch abgestimmt hat.

    Eine Äußerungsbefugnis steht dem Oberbürgermeister im Gemeinderat - wie jedem anderem Ratsmitglied - freilich nicht einschränkungslos zu (allgemein zur Zulässigkeit von Beschränkungen des Rederechts, etwa in zeitlicher Hinsicht, vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.1990 - 15 A 709/88

    Abwehrrecht; Kommunaler Mandatsträger ; Abwehrrecht ; Beeinträchtigungen der

    Auszug aus VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
    Denn Grundrechte oder andere subjektive Rechtspositionen, die ihm nur als natürliche Person und nicht als Gemeinderatsmitglied zustehen, kann der Kläger im Organstreitverfahren nicht mit Erfolg geltend machen (sog. "Konfusionsargument", zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von Organwaltern, die sich auf ihren kommunalverfassungsrechtlichen Status berufen vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris Rn. 25 m.w.N; OVG NRW, Urt. v. 27.07.1990 - 15 A 709/88 -, juris Rn. 24 und Beschl. v. 20.07.1992, - 15 B 1643/92 -, juris Rn. 45 m.w.N.; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 709 und 712 m.w.N; vgl. ferner Burgi, Kommunalrecht, 4. Aufl. 2012, § 12 Rn. 40).

    In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Gemeinderatsmitglieder gegenüber Störungen während einer Gemeinderatssitzung, die sie bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsbefugnisse beeinträchtigen bzw. ihnen die die Erfüllung ihrer Aufgabe erschweren, ein organschaftliches Abwehrrecht zustehen kann, sog. "innerorganisatorischer Unterlassungs- und Störungsbeseitigungsanspruch" (vgl. beispielhaft OVG NRW, Urt. v. 27.07.1990 - 15 A 709/88 -, juris: Erlass eines Rauchverbots während einer Ratssitzung; zum Ganzen: Engel/Heilshorn, Kommunalrecht BW, 10. Aufl., § 17 Rn. 27 und Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 711, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91

    Klage eines Bürgermeisters gegen Äußerungen eines Ratsmitglieds

  • VG Freiburg, 28.09.2020 - 4 K 3113/20

    Zulässige Verkürzung der Mitteilungsfrist für die Gemeinderatssitzung bei eiliger

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 16-I-10

    Holger Apfel

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1978 - X 2676/78
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94

    Fernbleiben von Ratssitzungen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unzulässig

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2990/20

    Aufnahme eines Tagesordnungspunkts auf die Tagesordnung des Gemeinderats und die

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 S 1023/18

    Bekanntmachung der Geschäftsordnung eines Gemeinderats

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2010 - 1 S 2029/10

    Zur Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren - zur Frage, ob die Fusion von

  • VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11

    Fortsetzungsfeststellungsklage: Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit einem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2011 - 2 M 7/11

    Einstweilige Anordnung bei ehrverletzenden Äußerungen eines Bürgermeisters über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1992 - 15 B 1643/92

    Fraktionsausschluss; Vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06

    Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds

  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 25. März 2021 - 4 K 3145/20 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts ...x vom 25. März 2021 - 4 K 3145/20 - zu ändern und festzustellen, dass die Äußerung des Beklagten in der Gemeinderatssitzung der Stadt F... vom 26.05.2020 "Das ist schade, dass Sie das nicht verstehen, aber vielleicht hängt das auch am eingeschränkten Demokratieverständnis." rechtswidrig war.

  • VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22

    Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung

    cc) Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 25.3.2021, 4 K 3145/20, juris) lässt sich nicht ableiten, dass die Bezirksamtsleitungen in Hamburg nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher Neutralität unterlägen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2021 - 1 S 2700/21

    Gegenstandswert im Kommunalverfassungsstreit

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2021 - 4 K 3145/20 - wird zurückgewiesen.
  • VG Freiburg, 11.11.2021 - 4 K 1858/21

    Umfang des Auskunftsrechts nach

    Die allgemeine Subsidiarität der Feststellungklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit der Klagen nicht entgegen; denn das Subsidiaritätsprinzip findet im Kommunalverfassungsstreit keine Anwendung, da bei Klagen von Organen oder Organteilen erwartet werden kann, dass sich der unterliegende Teil auch ohne Vollstreckungsmaßnahmen einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 3145/20 -, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 07.02.2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 6 ff.).
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

    Er ist gewähltes Stadtoberhaupt, das die Gemeinde nach außen repräsentiert, und kann als solcher auch in politischen Debatten Stellung beziehen (für den Fall der Landtagspräsidentin vgl. BayVerfGH, E.v. 17.1.2023 - Vf. 3-IVa-21 - juris Rn. 37; zur Differenzierung der Tätigkeit eines ersten Bürgermeisters bei der Leitung einer Gemeinderatssitzung und einem eigenen Redebeitrag vgl. VG Freiburg, U.v. 25.3.2021 - 4 K 3145/20 - juris Rn. 44).
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