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   VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18   

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VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18 (https://dejure.org/2019,36364)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25.09.2019 - 1 K 5443/18 (https://dejure.org/2019,36364)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25. September 2019 - 1 K 5443/18 (https://dejure.org/2019,36364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücknahme einer Habilitation wegen eines Plagiats

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99

    Entziehung eines Doktorgrades: Zuständigkeit - Entziehung wegen Vorliegens eines

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die Entziehung eines akademischen Grades einer Ermessensentscheidung der Verwaltung nach § 48 (L)VwVfG überlassen werden darf (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006, - 6 B 67.06 -, juris Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 22; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 29).

    Zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens gehört, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen (vgl. nur VGH BW, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris und Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.).

    150 Fehlende Quellenangaben auf mindestens 28 Seiten von insgesamt 99 inhaltlich relevanten Seiten (die restlichen Seiten entfallen auf die Gliederung und das Literaturverzeichnis) einer Habilitation (etwa 28 %) lassen die eigenständige wissenschaftliche Leistung entfallen (zu quantitativen Aspekten des Plagiats VGH BW, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 24).

    Die Arbeit wird so, wie sie vom Bewerber vorgelegt worden ist, entweder angenommen oder abgelehnt oder mit bestimmten Änderungen angenommen" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; vgl. auch Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris) führt zur Frage der hypothetischen Beurteilung einer plagiierten Dissertation aus:.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Denn § 10 Abs. 5 LHG trifft für die fehlerhafte Besetzung eines Gremiums eine spezialgesetzliche, verfassungskonforme (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 32 f.) Fehlerfolge.

    Bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern, insbesondere Besetzungsmängeln, eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht (VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 33; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 4).

    Dies gilt für Adressatenklagen und Drittklagen gleichermaßen (VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 34).

    Demgemäß würde ihre Verletzung nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin gegenüber dem daraus folgenden außenwirksamen Widerspruchsbescheid der Prorektorin vom 16.08.2018 führen (vgl. allgemein zum verneinten Aufhebungsanspruch bei der Verletzung von ausschließlich den Innenbereich betreffenden Verfahrensvorschriften VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Die Vorschrift bezieht sich ganz allgemein auf "Gremien" sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es allein aus gewählten Amtsträgern besteht (VGH BW, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 33).

    Demnach sind jedenfalls sämtliche mit Entscheidungsbefugnissen versehene Personenmehrheiten als Gremium anzusehen (VGH BW, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 35).

    Eine fehlerhafte Besetzung stellt vielmehr einen Verfahrensfehler dar, der nach dieser Vorschrift unbeachtlich ist (VGH BW, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08

    Plagiat in einer Dissertation

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die Entziehung eines akademischen Grades einer Ermessensentscheidung der Verwaltung nach § 48 (L)VwVfG überlassen werden darf (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006, - 6 B 67.06 -, juris Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 22; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 29).

    Zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens gehört, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen (vgl. nur VGH BW, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris und Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.).

    Denn insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und es wird darüber getäuscht, dass die wissenschaftliche Leistung tatsächlich von einem Anderen und nicht vom Autor selbst stammt (VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285 und Beschluss vom 09.02.2015 - 9 S 327/14 -, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 254/13

    Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos verliert Doktorgrad

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Zweifel hieran könnten bestehen, weil diese satzungsrechtlichen Vorschriften unmittelbar nur ihnen, nicht aber dem Rechtsträger Land Baden-Württemberg zuzurechnen sein könnten (vgl. zu § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 211; a.A. für die vorrangige Anwendung einer Promotionsordnung vor dem NRWVwVfG OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, DVBl. 2016, 926 sowie Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris Rn. 49; wegen Irrevisibilität offengelassen von BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, NVwZ 2017, 1786).

    Indes spricht § 1 Abs. 1 LVwVfG von "landesrechtlichen Vorschriften", während § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG von "Rechtsvorschriften des Bundes" spricht, weshalb es für einen Anwendungsvorrang ausreichen könnte, wenn die betreffende satzungsrechtliche Norm ihre hinreichende Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Landesgesetz findet (so wohl OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, DVBl. 2016, 926; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 48).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Entziehung eines akademischen Grades wegen Täuschung sei von der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Vorschriften über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften gedeckt (so OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, DVBl. 2016, 926 zu § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, NVwZ 2017, 1786, das das irrevisible Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen als mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar erachtet).

  • VG Freiburg, 23.05.2012 - 1 K 58/12

    Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades - hier: Plagiatsvorwurf

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die Entziehung eines akademischen Grades einer Ermessensentscheidung der Verwaltung nach § 48 (L)VwVfG überlassen werden darf (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006, - 6 B 67.06 -, juris Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 22; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 29).

    Der große Umfang der Übernahme fremder Texte, Tabellen und Abbildungen ohne Kennzeichnung als Zitate und der gänzlich fehlende Hinweis auf die Zusammenarbeit in einer Arbeitsgruppe lassen keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat (hierzu VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 42; vgl. auch Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 48 Rn. 255).

    Dass die Gutachter die erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der Habilitationsschrift entdeckt haben, begründet für die Klägerin keinen Vertrauensschutz (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 51unter Berufung auf BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris).

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2682/16

    Plagiatfall: Mehr Strenge bei Medizin-Dissertationen

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Fälle des anfänglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden hiervon nicht erfasst und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 73 und VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 - 1 K 2682/16 - zu § 35 Abs. 7 LHG in der Fassung vom 10.07.2012).

    Die Aufspaltung in einen bloß beschreibenden unwissenschaftlichen und einen eigenständigen wissenschaftlichen Teil, die jeweils unterschiedlichen Form- und Inhaltsansprüchen unterliegen, ist lebensfremd und wird den wissenschaftlichen Anforderungen der Verleihung der Habilitation in keiner Weise gerecht (zur Dissertationsschrift und Promotion VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 - 1 K 2682/16 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - 19 A 991/12

    Entziehung und Aberkennung des Doktortitels aufgrund Erwerbs durch Täuschung

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Zweifel hieran könnten bestehen, weil diese satzungsrechtlichen Vorschriften unmittelbar nur ihnen, nicht aber dem Rechtsträger Land Baden-Württemberg zuzurechnen sein könnten (vgl. zu § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 211; a.A. für die vorrangige Anwendung einer Promotionsordnung vor dem NRWVwVfG OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, DVBl. 2016, 926 sowie Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris Rn. 49; wegen Irrevisibilität offengelassen von BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, NVwZ 2017, 1786).

    Die von der Klägerin angeführten Zweifel, ob die so ausgestaltete Bestimmung auf der Rechtsfolgenseite ein Abwägungsprogramm zur Verfügung stellt, das ausreichenden Raum zur Berücksichtigung der grundrechtlich, insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheitsrechte und der Besonderheiten des Einzelfalls wie etwa des Zeitablaufs, des Vertrauensschutzes und möglicher existenzbedrohender Folgen der Rücknahme der Habilitation bietet und insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, sind beachtlich (OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris Rn. 51; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 25.08.1992 - 6 B 31.91 -, juris Rn. 14, und vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1980 - IX 1302/78

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Die Arbeit wird so, wie sie vom Bewerber vorgelegt worden ist, entweder angenommen oder abgelehnt oder mit bestimmten Änderungen angenommen" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; vgl. auch Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris) führt zur Frage der hypothetischen Beurteilung einer plagiierten Dissertation aus:.

  • BVerwG, 20.10.2006 - 6 B 67.06

    Rücknahme einer Promotionsentscheidung; Rückgriff auf die allgemeinen

    Auszug aus VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
    Die von der Klägerin angeführten Zweifel, ob die so ausgestaltete Bestimmung auf der Rechtsfolgenseite ein Abwägungsprogramm zur Verfügung stellt, das ausreichenden Raum zur Berücksichtigung der grundrechtlich, insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheitsrechte und der Besonderheiten des Einzelfalls wie etwa des Zeitablaufs, des Vertrauensschutzes und möglicher existenzbedrohender Folgen der Rücknahme der Habilitation bietet und insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, sind beachtlich (OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris Rn. 51; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 25.08.1992 - 6 B 31.91 -, juris Rn. 14, und vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris Rn. 6).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die Entziehung eines akademischen Grades einer Ermessensentscheidung der Verwaltung nach § 48 (L)VwVfG überlassen werden darf (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006, - 6 B 67.06 -, juris Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 22; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

  • VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11

    Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2013 - 10 ME 21/13

    Gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Versammlung der

  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2015 - 9 S 327/14

    Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens

  • BVerwG, 25.08.1992 - 6 B 31.91

    Führung akademischer Grade

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 4.16

    Beeinträchtigung des Wissenschaftsbetriebs; Berufsfreiheit; Bestechung von

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 7 BV 05.388

    Rücknahme einer Promotion; Verwendung von Fremdtexten ohne bzw. mit

  • VG Münster, 20.02.2009 - 10 K 1212/07

    Arbeit abgekupfert - Student im Internet überführt und rausgeworfen

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

  • VG Sigmaringen, 28.03.2017 - 3 K 4514/15

    Erstmalige Ermessensausübung seitens der Widerspruchsbehörde bei

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2667/10

    Doktorgrad; Unwürdigkeit zur Führung; Verstöße gegen die Grundsätze guter

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2008 - 13 S 201/08

    Behördenzuständigkeit bei Rücknahme einer Ausweisung

  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 38.59

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2019 - 1 K 5443/18 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2019 - 1 K 5443/18 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 aufzuheben.

  • VG Stuttgart, 12.11.2019 - 13 K 11839/17
    Wie das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 25.09.2019 (1 K 5443/18 - juris Rn. 96 ff.) entschieden hat, wird in Fällen einer nachträglich festgestellten fehlerhaften Besetzung eines universitätsinternen Gremiums - jedenfalls in analoger Anwendung zu § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG BW - die Rechtswirksamkeit eines von diesem Gremium gefassten Beschlusses nicht berührt.

    Nach Auffassung der Kammer muss diese Vorschrift, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel darstellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 25.09.2019 - 1 K 5443/18 - juris Rn. 102 m.w.N.) auch auf den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte jedenfalls angenommen hat, sie könne die Ladungsfrist verkürzen, entsprechende Anwendung finden.

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