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   VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18   

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VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 (https://dejure.org/2018,47793)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 (https://dejure.org/2018,47793)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29. November 2018 - NC 9 K 6549/18 (https://dejure.org/2018,47793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 an der Universität Freiburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zum 5. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin; Klinischer Studienabschnitt; Außeruniversitäres Lehrkrankenhaus; Herzzentrum; Mitternachtszählung; Tagesbelegte Betten; Voll-, teilstationäre, ambulante Behandlung; Schwundkorrektur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13

    Anträge auf Zulassung zum Studium inner- und außerhalb der Kapazität zwingend in

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Was die von Klägerseite in Frage gestellte "Mitternachtszählung" angeht, d.h. das von der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität vorgesehene Abstellen auf die Zahl der Patienten in "tagesbelegten Klinikbetten" bezüglich des "Unterrichts am Krankenbett (UaK)" an diesen Betten, verweist die Kammer auf das einschlägige Grundsatzurteil der bis zum letzten Jahr noch für Numerus Clausus - Verfahren zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dessen Argumentation sie sich nach Überprüfung zu eigen macht (VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 39 - 45) und an dem zuvor auch die 6. Kammer in den letzten Jahren festgehalten hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 - 761).

    Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Beklagte die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Studienordnung vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der "Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014" - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.]; die 3. Änderungsfassung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 70, S. 398 und auch die aktuell gültige 4. Änderungsfassung v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 enthalten bezüglich des Zweiten Studienabschnitts (klinischer Studienabschnitt) keine hier relevanten Änderungen; siehe im Einzelnen zur Anrechnung des Unterrichts an auswärtigen Lehrkrankenhäusern auch die genannte Kammerentscheidung: U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 26 - 36).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - 5 NC 136.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Nach der Intention des Normgebers werden jedoch mit den "tagesbelegten Betten" die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - OVG NRW, Beschl. v. 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - NVwZ-RR 2010, 229 ).

    Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.11.2013 - 7 CE 13.10315

    Keine Berücksichtigung des Schwundes bei der patientenbezogenen Kapazität

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts hat weiterhin Gültigkeit, auch wenn sein Beschluss später durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris) aufgehoben wurde, da diese Aufhebung nicht die Erwägungen zur Schwundberechnung betraf (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - , juris, Rn. 13).

    Denn diese Ansicht übergeht, dass § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig macht und damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit anknüpft und dass auch die in § 17 KapVO geregelte Berechnung der patientenbezogenen Kapazität eine Berücksichtigung eines Schwundes nicht vorsieht (so BayVGH, B. v. 9.1.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris, Rn. 12 und B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris, Rn. 12).

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Was die von Klägerseite in Frage gestellte "Mitternachtszählung" angeht, d.h. das von der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität vorgesehene Abstellen auf die Zahl der Patienten in "tagesbelegten Klinikbetten" bezüglich des "Unterrichts am Krankenbett (UaK)" an diesen Betten, verweist die Kammer auf das einschlägige Grundsatzurteil der bis zum letzten Jahr noch für Numerus Clausus - Verfahren zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dessen Argumentation sie sich nach Überprüfung zu eigen macht (VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 39 - 45) und an dem zuvor auch die 6. Kammer in den letzten Jahren festgehalten hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Hinzu kommt, dass eine Ausbildung am Krankenbett bereits ab dem 2. klinischen Semester beginnt, so dass sich die Begrenzung der Kapazität durch die Zahl der zu Ausbildungszwecken geeigneten Patienten bereits dort auswirkt (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 48).

  • VG Freiburg, 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester;

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Was die von Klägerseite in Frage gestellte "Mitternachtszählung" angeht, d.h. das von der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität vorgesehene Abstellen auf die Zahl der Patienten in "tagesbelegten Klinikbetten" bezüglich des "Unterrichts am Krankenbett (UaK)" an diesen Betten, verweist die Kammer auf das einschlägige Grundsatzurteil der bis zum letzten Jahr noch für Numerus Clausus - Verfahren zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dessen Argumentation sie sich nach Überprüfung zu eigen macht (VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 39 - 45) und an dem zuvor auch die 6. Kammer in den letzten Jahren festgehalten hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts hat weiterhin Gültigkeit, auch wenn sein Beschluss später durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris) aufgehoben wurde, da diese Aufhebung nicht die Erwägungen zur Schwundberechnung betraf (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - , juris, Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08

    Zahl der Arbeitsplätze als limitierender Faktor für die Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruchs, Fach- und Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals durch eine Erhöhung der Zulassungszahl im 1. Semester abgeschöpft werden soll (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 - bezüglich eines ausstattungsbedingten Engpasses).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1185/09

    Verstoß der Regelung zur Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Nach der Intention des Normgebers werden jedoch mit den "tagesbelegten Betten" die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - OVG NRW, Beschl. v. 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - NVwZ-RR 2010, 229 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1186/09

    Einbeziehung von Privatpatienten bei der Ermittlung einer patientenbezogenen

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Nach der Intention des Normgebers werden jedoch mit den "tagesbelegten Betten" die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - OVG NRW, Beschl. v. 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - NVwZ-RR 2010, 229 ).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dessen Ansicht die Kammer nach Überprüfung folgt, hat erst jüngst wieder entschieden, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im klinischen 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin eine Schwundkorrektur ausscheidet (VGH Bad.-Württ., B. v. 18.9.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11) und hat dabei unter anderem auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen (BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 - 55), das dazu wörtlich Folgendes ausgeführt hat:.
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 7 CE 17.10240

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Freiburg, 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17

    Mitternachtszählung; Tagesbelegte Betten; Unterricht am Krankenbett;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - NC 9 S 866/18

    Zulassung zum Medizinstudium - patientenbezogene Aufnahmekapazität

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester;

    Diese "Mitternachtszählung" ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 18 - 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris).

    Das hat die Kammer mit ihrem Urteil zur letztjährigen Kapazitätsberechnung bereits entschieden, auf das die Klägervertreterin auch hingewiesen wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 29).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).

    Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der ermittelten Zahl von 330 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 43 - 49 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11 und auch unter Berücksichtigung von der nach wie vor maßgeblichen Entscheidung des BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 - 55 sowie dazu BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.0315 -, juris, Rn. 13).

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Diese " Mitternachtszählung " ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 18 - 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris; ebenso OVG NdS, U. v. 25.06.2019 - 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23 m.w.Nw.).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität

    Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O. und vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, jeweils a.a.O.).
  • VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19

    Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin;

    Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O., vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, jeweils juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 D 11/18

    Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Erforderliches Rechtsschutzinteresse für

    Er hat seine vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klagen 9 K 6549/18 und 9 K 7727/18 gegen die der Beigeladenen für das Vorhaben erteilten Baugenehmigungen zurückgenommen.
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