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   VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16   

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VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16 (https://dejure.org/2018,3357)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30.01.2018 - 13 K 881/16 (https://dejure.org/2018,3357)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 13 K 881/16 (https://dejure.org/2018,3357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • JurPC

    Widerspruchserhebung durch E-Mail

  • rabüro.de

    Zur Frage der Wirksamkeit einer Widerspruchserhebung per E-Mail

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 58 Abs 1 VwGO, § 58 Abs 2 VwGO, § 70 Abs 1 VwGO, § 357 Abs 1 S 1 AO 1977
    Widerspruchserhebung durch E-Mail; Benennung der Sachbearbeiter-E-Mail im Briefkopf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Nur wenn der Widerspruch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt wird, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris, Rn. 21).

    Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, juris).

    Zum anderen lässt allein der Umstand, dass im angefochtenen Gebührenbescheid sowohl die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin als auch die E-Mail-Adresse des Landratsamts genannt sind, nicht den Schluss zu, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation mit dem Bürger, sondern darüber hinaus (konkludent) der Zugang auch für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet werden sollte (zur Differenzierung zwischen allgemeiner Kommunikation und Einlegung von Widersprüchen mittels elektronischer Dokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19).

    Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids gerade keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischen Dokuments, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass auch insoweit durch die Nennung der E-Mail-Adressen ein Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 LVwVfG eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, zur Bedeutung einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob eine ausdrückliche oder konkludente Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 LVwVfG erfolgt ist).

    Die Ersetzung der durch § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordneten Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert aber neben der Eröffnung eines Zugangs nach § 3a Abs. 1 LVwVfG auch, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 2 LVwVfG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 6 S 346/16

    Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Umfang der

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Denn das Landratsamt Waldshut hat - wie bereits dargelegt - bislang keinen Zugang für die elektronische Übermittlung von Widersprüchen eröffnet, so dass ein Hinweis auf die elektronische Kommunikation in der Rechtsbehelfsbelehrung weder möglich noch erforderlich war (vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 - 6 S 346/16 -, VBlBW 2017, 203, Rn. 15).
  • BFH, 13.05.2015 - III R 26/14

    Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 - III R 26/14 - (juris), dass Widerspruch nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO auch mittels einer einfachen E-Mail erhoben werden kann.
  • OVG Bremen, 25.08.2015 - 2 LB 283/14

    Feststellung der Laufbahnbefähigung - elektronisches Dokument,

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Dabei muss der Einzelrichter nicht abschließend beurteilen, ob ein fehlender Hinweis, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a LVwVfG eingelegt werden kann, zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (bejahend etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -, juris; verneinend etwa: OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2015 - 2 LB 283/14 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2016 - 1 O 42/16

    Widerspruchseinlegung durch E-Mail ohne qualifizierte Signatur

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Bei einer einfachen E-Mail kann nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 -, NVwZ-RR 2006, 377; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016 - 1 O 42/16 -, NVwZ 2016, 1032; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 6b; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 2).
  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 20 ZB 11.349

    Abfallrecht; Kostenbescheid; hier Schrifterfordernis der Widerspruchseinlegung

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Eine Belehrung, die den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ist ausreichend (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2017 - I B 127/12 - Bayer VGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 - jeweils zitiert nach juris).
  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Eine Belehrung, die den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ist ausreichend (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2017 - I B 127/12 - Bayer VGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 - jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 1 TG 1668/05

    Schriftformerfordernis; Email; qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Bei einer einfachen E-Mail kann nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 -, NVwZ-RR 2006, 377; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016 - 1 O 42/16 -, NVwZ 2016, 1032; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 6b; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 2).
  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung -

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2012 - 1 A 11258/11

    Rechtsmittelbelehrung muss über Widerspruch auch im Wege der elektronischen

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
    Dabei muss der Einzelrichter nicht abschließend beurteilen, ob ein fehlender Hinweis, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a LVwVfG eingelegt werden kann, zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (bejahend etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -, juris; verneinend etwa: OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2015 - 2 LB 283/14 -, juris).
  • SG Berlin, 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - elektronische Kommunikation -

    Aus diesem Grund genügt weder die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf eines Bescheides, um auf eine konkludente Widmung zu schließen, die die Bereitschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen in elektronischer Form umfasst (so auch VG Freiburg vom 30.1.2018 - 13 K 881/16), erst recht kann der Behörde die erforderliche Widmung, ein Willensentschluss, nicht über den rein technisch möglichen Empfang einer verschlüsselten E-Mail aufgezwungen werden; letztlich liefe dies auf eine bloße Widmungsfiktion hinaus, um die verzögerte Umsetzung der Verpflichtung aus § 2 EGoVG zu sanktionieren.
  • SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsfrist - keine unrichtige bzw

    Aus diesem Grund genügt weder die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des angefochtenen Bescheides, um auf eine konkludente Widmung zu schließen, die auch die Bereitschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen in elektronischer Form umfasst (so auch VG Freiburg vom 30.1.2018 - 13 K 881/16), erst recht kann der Behörde die erforderliche Widmung, ein Willensentschluss, nicht über den rein technisch möglichen Empfang verschlüsselter Post aufgezwungen werden; letztlich liefe dies auf eine bloße Widmungsfiktion hinaus, um die verzögerte Umsetzung der Verpflichtung aus § 2 EGovG bzw. § 4 EGovG Berlin zu sanktionieren.
  • SG Lübeck, 16.10.2020 - S 16 AS 116/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - elektronischer Rechtsverkehr -

    Der Beklagte informiert zudem sowohl in seiner Internetpräsenz (https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Segeberg/DE/Service/Impressum/impressum_node.html) als auch in seinen Merkblättern zum SGB II (S. 28, "schriftlich oder persönlich zur Niederschrift"; ein gleicher Passus findet sich in den Merkblättern der BA zum ALG I, S. 88) - abrufbar etwa über das Onlineportal der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich darüber, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist (i. E. auch SG Berlin, Urteil vom 13. August 2020, Az. S 37 AS 4462/19; VG Freiburg, Urteil vom 30. Januar 2018, Az. 13 K 881/16).
  • VG Freiburg, 09.10.2020 - 5 K 303/19

    Feststellung von einem Beamten noch zustehenden Erholungsurlaubs nach

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO genügt (vgl. insofern Dolde in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 70 Rn. 6b; ferner BGH, Urteil vom 08.05.2019 - XII ZB 8.19 - zu § 130a ZPO; Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 - NVwZ-RR 2006, 377; VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2018 - 13 K 881/16 - n.V.), denn der Kläger hat - neben der E-Mail vom 19.01.2019 - mit Schreiben vom 24.01.2019 gegen den Bescheid vom 09.01.2019 Widerspruch eingelegt.
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