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   VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09   

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VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09 (https://dejure.org/2009,6972)
VG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2009 - 1 K 1055/09 (https://dejure.org/2009,6972)
VG Freiburg, Entscheidung vom 31. August 2009 - 1 K 1055/09 (https://dejure.org/2009,6972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Von straßenrechtlicher Teileinziehung betroffene Anliegerrechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Straßenrechtliche Teileinziehung von Anliegerrechten als Eingriff in die Eigentumsfreiheit; Ausreichende Gründe für einen Sofortvollzug einer bei summarischer Erkenntnis rechtmäßigen Teileinziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; StrG § 7 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3
    Straßenrecht - Fußgängerzone; Teileinziehung; Anliegerrecht; Sofortvollzugsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Erweiterung der Fußgängerzone in Emmendingen voraussichtlich rechtmäßig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Erweiterung der Fußgängerzone in Emmendingen voraussichtlich rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Aus der mit §§ 13 Abs. 2, 15, 7 Abs. 1 StrG (StrG BW) verfassungskonform erfolgten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990, 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358; vgl. ferner jüngst Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich eine (einfach-rechtliche) Rechtsposition dergestalt, dass die Bedürfnisse eines Anliegers nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt ist, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist.

    Im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG hat ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen zu erfolgen, da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anlieger, sondern auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen (z.B. Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr, Ziel- und Durchgangsverkehr, kommunikativer Verkehr) dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358).

    Aus der mit §§ 13 Abs. 2, 15, 7 Abs. 1 StrG verfassungskonform erfolgten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; vgl. ferner jüngst Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich eine (einfach-rechtliche) Rechtsposition dergestalt, dass die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt ist, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist.

    Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind durch Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht geschützt, ebenso wenig folgt daraus eine allgemeine Wertgarantie (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, a.a.O.; Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149; VG Karlsruhe, a.a.O.; in diesem Sinne für § 8a FStrG: BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 VR 7/99 - NVwZ 1999, 1341).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Aus der mit §§ 13 Abs. 2, 15, 7 Abs. 1 StrG (StrG BW) verfassungskonform erfolgten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990, 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358; vgl. ferner jüngst Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich eine (einfach-rechtliche) Rechtsposition dergestalt, dass die Bedürfnisse eines Anliegers nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt ist, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist.

    Aus der mit §§ 13 Abs. 2, 15, 7 Abs. 1 StrG verfassungskonform erfolgten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; vgl. ferner jüngst Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich eine (einfach-rechtliche) Rechtsposition dergestalt, dass die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt ist, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist.

    Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind durch Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht geschützt, ebenso wenig folgt daraus eine allgemeine Wertgarantie (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, a.a.O.; Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149; VG Karlsruhe, a.a.O.; in diesem Sinne für § 8a FStrG: BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 VR 7/99 - NVwZ 1999, 1341).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90

    Teileinziehung einer Straße zur Schaffung eines Fußgängerbereichs - Auswirkung

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (Klage- bzw. Antragsbefugnis aus § 7 Abs. 1 StrG und der Anliegereigenschaft an einer Straße mit Erschließungscharakter ableitend: Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 236; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 25; Schnebelt, Die Rechtsstellung des Straßenanliegers, VBlBW 2001, 213 [216]; Klage-/Antragsbefugnis noch direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314).

    Der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare unbestimmte Gesetzesbegriff "überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit" verlangt ein Übergewicht der für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme etwa entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Lorenz/Will, a.a.O., § 7 Rdnr. 16; Schnebelt/Sigel, a.a.O., Rdnr. 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92

    Beschränkung des Anliegerrechts auf Zufahrt zum eigenen Grundstück durch

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (Klage- bzw. Antragsbefugnis aus § 7 Abs. 1 StrG und der Anliegereigenschaft an einer Straße mit Erschließungscharakter ableitend: Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 236; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 25; Schnebelt, Die Rechtsstellung des Straßenanliegers, VBlBW 2001, 213 [216]; Klage-/Antragsbefugnis noch direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314).

    Es soll ein Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation geschaffen werden (in diesem Sinne auch für nahezu identische Gründe in ...: VG Karlsruhe, Urteile v. 18.7.2008 - 1 K 478/07 und 1 K 432/07 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314: berechtigte Belange der Wohnumfeldverbesserung, insbesondere die Vermeidung von unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigungen, wie überhaupt das Ziel einer Verkehrsberuhigung der Altstadt).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91

    Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Zwar behauptet auch die Antragsgegnerin nicht, in der Vergangenheit seien mit der verkehrsberuhigten Stadtdurchfahrt unzumutbare Verkehrsverhältnisse verbunden gewesen (für ein Vollzugsinteresse bei straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen allenfalls bei ganz ungewöhnlichen, unzumutbaren Belastungen auf den bisherigen Verkehrswegen: BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21/74 - NJW 1974, 1294; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 19.6.1991 - 4 M 43/91 - NVwZ 1992, 688).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, begründet als solche grundsätzlich kein derartiges Vollziehungsinteresse (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390; Schoch, a.a.O. Rdnrn. 146 - 148 sowie 152).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind durch Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht geschützt, ebenso wenig folgt daraus eine allgemeine Wertgarantie (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, a.a.O.; Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149; VG Karlsruhe, a.a.O.; in diesem Sinne für § 8a FStrG: BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 VR 7/99 - NVwZ 1999, 1341).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 5 S 1121/00

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Anordnung zwecks

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind durch Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht geschützt, ebenso wenig folgt daraus eine allgemeine Wertgarantie (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, a.a.O.; Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149; VG Karlsruhe, a.a.O.; in diesem Sinne für § 8a FStrG: BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 VR 7/99 - NVwZ 1999, 1341).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 1719/85

    Problem der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Abstimmung über

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Rechtswidrig ist ein Beschluss nur, wenn der Gemeinderat gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung trifft, oder das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu Unrecht verneint und der Befangene an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Gern, a.a.O., Rdnr. 283).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

    Auszug aus VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
    Mit diesem Rechtsschutz ist dem Anspruch des Betroffenen, vor einem unberechtigten Sofortvollzug bewahrt zu bleiben und seine Einwendungen wirksam vorzubringen, in ausreichendem Maße Genüge getan (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.6.1990 - 10 S 797/90 - NVwZ-RR 1990, 561; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 80 Rdnr. 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1985 - 5 S 61/85

    Gemeinderat - Ausschluß wegen Befangenheit

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92

    Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1990 - 9 S 1716/90

    Anfechtung eines Gemeinderatsbeschlusses zur Zusammenlegung von Gymnasien

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07

    Einrichtung einer Fußgängerzone

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 478/07

    Teileinziehung einer Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung

  • VG Oldenburg, 25.06.2015 - 5 B 2312/15

    Bestimmtheit; intendiertes Ermessen; Fahrradverkehr; Fußgängerzone; Insel;

    Unabhängig davon, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit den Ausschluss des Kfz-Verkehrs erforderlich machen (vgl. Sauthoff, a.a.O., Rn. 257 unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 -, juris und VG Freiburg, Beschluss vom 31. August 2009 - 1 K 1055/09 -, juris), hat der Rat der Antragsgegnerin bezogen auf die örtlichen Besonderheiten und die Verhältnisse der streitigen Straßenteile gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls für einen weitgehenden Ausschluss des Kfz- und Fahrradverkehrs benannt und abgewogen:.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19

    Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

    Als Gründe für die Einrichtung von Fußgängerzonen - einem typischen Fall der Teileinziehung - kommen insbesondere Gesichtspunkte wie die Entlastung von Durchgangsverkehr, die Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Innenstadt in Betracht (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, Beschluss vom 31. August 2009 - 1 K 1055/09 - juris Rn. 28).
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