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   VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13   

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https://dejure.org/2014,24830
VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13 (https://dejure.org/2014,24830)
VG Göttingen, Entscheidung vom 02.09.2014 - 2 A 854/13 (https://dejure.org/2014,24830)
VG Göttingen, Entscheidung vom 02. September 2014 - 2 A 854/13 (https://dejure.org/2014,24830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung von Gewerbesteuer bei rückwirkendem Ereignis

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2013 (Az.: IV R 9/12) trägt sie zur Begründung vor, die Gewinnerhöhung habe auf einem nachträglichen Ereignis, nämlich der Aufgabe ihrer Investitionsabsicht beruht.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof mit seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Juli 2013 -IV R 9/12- (eine vorangegangene Entscheidung des Nds. FG (Az. 1 K 266/10) betätigend) ausgeführt, dass es sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn die Investitionsabsicht nach § 7 g EStG aufgegeben wird; und es dürfte unstreitig sein, dass die Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Klägerin im Jahr 2010 allein auf der Aufgabe einer solchen Absicht beruht Dennoch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten mit dieser Argumentation nicht durchdringen.

    Ebenso wie bei den mit einkommenssteuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen (vgl. insoweit BFH, Urt. v. 11.07.2013 - IV R 9/12 -, juris) gehört auch die Feststellung, ob die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO beruht, zu den vom Finanzamt festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (vgl. Stepputat, a. a. O.).

    Fehlt diese Feststellung und entfaltet infolgedessen der Messbescheid eine negative Bindungswirkung (vgl. Stepputat, a. a. O., S. 801) dahingehend, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, muss sich ein Rechtsschutzbegehren darauf richten, den Gewerbesteuermessbescheid um die Feststellung zu ergänzen, dass die Änderung des Bescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO beruht (vgl. BFH, Urt. vom 11.07.2013 - IV R 9/12 -, juris).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 20/08

    Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Erlass eines Änderungsbescheids als

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Auch aus dem Zweck des Feststellungsverfahrens, die Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sicherzustellen und etwaige Streitfragen in einem Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren zu bündeln, folgt, dass die Regelung hierüber einheitlich im Grundlagenbescheid zu erfolgen hat (vgl. zum Ganzen VG Dresden, Urt. v. 21.05.2013 - 2 K 624/12 -, juris; BFH, Urt. v. 19.03.2009 - IV R 20/08 -, juris).
  • VG Dresden, 21.05.2013 - 2 K 624/12
    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Auch aus dem Zweck des Feststellungsverfahrens, die Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sicherzustellen und etwaige Streitfragen in einem Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren zu bündeln, folgt, dass die Regelung hierüber einheitlich im Grundlagenbescheid zu erfolgen hat (vgl. zum Ganzen VG Dresden, Urt. v. 21.05.2013 - 2 K 624/12 -, juris; BFH, Urt. v. 19.03.2009 - IV R 20/08 -, juris).
  • BFH, 16.06.2011 - IV R 11/08

    Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Diese Bindungswirkung entfaltet auch ein rechtwidriger Feststellungs- bzw. Grundlagenbescheid (vgl. BFH, Urt. v. 16.06.2011 - IV R 11/08 -, juris; vgl. auch Ratschow, in: Klein, AO, § 182 Rn. 4).".
  • BFH, 30.08.2012 - X B 97/11

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides -

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (vgl. BFH, Beschl. v. 30.08.2012 - X B 97/11 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2013 - 1 M 173/13

    Bindungswirkung eines geändertern Gewerbesteuermessbescheides für die

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Die Kammer, die in der Vergangenheit schon entsprechend entschieden hat (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2012 -2 B 418/12-) folgt insoweit dem OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, das in seinem Beschluss vom 6. November 2013 (1 M 173/13) ausgeführt hat:.
  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2014 - 2 K 2205/12

    Nachforderungszinsen, rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Zwar lässt sich diese Argumentation nicht ohne weiteres auf das Gewerbesteuerfestsetzungsverfahren übertragen, weil es den einschlägigen Vorschriften an einem Verweis auf die mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen fehlt (ohne Problembewusstsein insoweit VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.01.2014 -2 K 2205/12-, zitiert nach juris); aus systematischen Gründen ist es jedoch auch hier erforderlich, dass die Feststellung, ob eine Gewinnerhöhung auf einem nachträglichen Ereignis im Sinne von § 233 a Abs. 2 AO beruht im Grundlagenbescheid getroffen wird und erst dann für die Steuer erhebende Kommune Bedeutung erlangt, wenn dies geschehen ist.
  • FG Niedersachsen, 05.05.2011 - 1 K 266/10

    Entscheidung über das Vorliegen eines auf einem rückwirkenden Ereignis beruhenden

    Auszug aus VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
    Zwar hat der Bundesfinanzhof mit seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Juli 2013 -IV R 9/12- (eine vorangegangene Entscheidung des Nds. FG (Az. 1 K 266/10) betätigend) ausgeführt, dass es sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn die Investitionsabsicht nach § 7 g EStG aufgegeben wird; und es dürfte unstreitig sein, dass die Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Klägerin im Jahr 2010 allein auf der Aufgabe einer solchen Absicht beruht Dennoch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten mit dieser Argumentation nicht durchdringen.
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