Rechtsprechung
   VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5345
VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14 (https://dejure.org/2015,5345)
VG Göttingen, Entscheidung vom 23.03.2015 - 2 B 220/14 (https://dejure.org/2015,5345)
VG Göttingen, Entscheidung vom 23. März 2015 - 2 B 220/14 (https://dejure.org/2015,5345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Neubeginn oder Hemmung der sechsmonatigen Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren

Sonstiges

  • juricom.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kein Neubeginn oder Hemmung der sechsmonatigen Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    An das Vorliegen eines "notwendigen" Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 14 ff., u. v. 24.9.2010 - I-17 W 190/10 u.a. -, AGS 2011, 321 u. juris Rdnr. 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.".

    Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen - anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - "über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren" nach den §§ 91 ff. ZPO "zu entscheiden ist", und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a -, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO).".

    An das Vorliegen eines "notwendigen" Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 14 ff., u. v. 24.9.2010 - I-17 W 190/10 u.a. -, AGS 2011, 321 u. juris Rdnr. 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.".

  • OLG Köln, 24.09.2010 - 17 W 190/10

    Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei langem Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    An das Vorliegen eines "notwendigen" Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 14 ff., u. v. 24.9.2010 - I-17 W 190/10 u.a. -, AGS 2011, 321 u. juris Rdnr. 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.".

    Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen - anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - "über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren" nach den §§ 91 ff. ZPO "zu entscheiden ist", und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a -, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO).".

    An das Vorliegen eines "notwendigen" Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 14 ff., u. v. 24.9.2010 - I-17 W 190/10 u.a. -, AGS 2011, 321 u. juris Rdnr. 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.".

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 183/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen durfte, ist zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig war und ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche der Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436).

    Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen - anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - "über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren" nach den §§ 91 ff. ZPO "zu entscheiden ist", und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a -, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO).".

    Bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen durfte, ist zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig war und ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche der Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436).

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 MC 310/13

    Dieselbe Angelegenheit; Rechtsanwaltskosten; Rechtsanwaltswechsel

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Erfolgt nach Ergehen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und vor Ergehen einer positiven Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Anwaltswechsel, kann der "neue" Anwalt Gebühren nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO abrechnen (wie OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 MC 310/13 - a.A. OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -).

    Das Gericht folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des 2. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 31. März 2014 -2 MC 310/13- ausgeführt hat:.

    Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -) selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als "neuer" Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Erfolgt nach Ergehen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und vor Ergehen einer positiven Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Anwaltswechsel, kann der "neue" Anwalt Gebühren nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO abrechnen (wie OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 MC 310/13 - a.A. OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -).

    Dem ist das OVG Münster mit Beschluss vom 16.10.2014 -11 B 789/14.A- (AuAS 2015, 250) mit folgenden Überlegungen entgegen getreten:.

  • BVerwG, 11.09.2007 - 9 KSt 5.07

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann.
  • SG Frankfurt/Main, 19.06.2013 - S 7 SF 185/13

    Gebührenrechtliche Auswirkungen eines Anwaltswechsels vor Klageerhebung;

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Daran, dass § 91 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO entsprechend Anwendung findet, hat das Gericht keinen Zweifel; dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 -2 S 102/11-, zitiert nach juris).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Auszug aus VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - 17 E 1418/10

    Erinnerung eines beklagten Versorgungswerks gegen die Ablehnung der zusätzlichen

  • OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

  • VGH Hessen, 13.10.1989 - 1 S 2721/89

    Anwaltsgebühr im Verfahren nach VwGO § 80 Abs 6

  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

  • VG Göttingen, 25.01.2016 - 2 A 929/13

    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; aufnahmebereiter Mitgliedsstaat;

    Auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 220/14 - nehme sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Nachdem die zuständige Ausländerbehörde gegenüber dem Einzelrichter fernmündlich am 18. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass nach ihrer Rechtsauffassung die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung am 11. April 2014 abgelaufen sei, ordnete der Einzelrichter im Wege der Abänderung gem. § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 220/14 - aus den Gründen des Beschlusses vom selben Tage im Abänderungsverfahren der Kläger des Parallelverfahrens 2 A 931/14 mit dem Aktenzeichen 2 B 86/14 (veröffentlicht in juris), auf die Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an.

    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 2 B 220/14, der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes (Beiakte A) und der beigezogenen Ausländerakten (Beiakten B und C) des Landkreises Osterode am Harz verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Es kann daher zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob Ziffer 1.) des Bescheids des Bundesamtes vom 4. November 2013 rechtmäßig oder aus den vom Einzelrichter in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 220/14 - dezidiert dargelegten Gründen zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), während des Klageverfahrens rechtswidrig geworden ist.

    Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Rechtsansicht des Hessischen VGH hält der Einzelrichter nach eingehender Beratung in der Kammer an den Ausführungen zur subjektiv-rechtlichen Dimension einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Abschiebungsanordnung in dem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 220/14 -, BA S. 7 ff. (vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, zit. nach juris Rn. 16 ff. m.w.N.) fest, stellt allerdings klar, dass sich diese regelmäßig nicht mit dem bloßen Verweis auf einen Ablauf der Frist zur Stellung des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs oder zur Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat begründen lässt.

    Da das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die nicht völlig abwegige, indes im Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 220/14 - vom Einzelrichter nicht geteilte Rechtsauffassung vertritt, die Überstellungsfrist beginne erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu laufen, muss der Einzelrichter gegenwärtig davon ausgehen, dass das polnische Amt für Ausländer diese Sichtweise des Bundesamtes für das Überstellungsverfahren teilt und die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens innerhalb einer Frist von 6 Monaten zurücknimmt.

  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

    Vertreten unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, stehen daher auch §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, JURIS; Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 - VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 - VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A - VG Berlin, Beschl. v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12 -, jew. JURIS).

    Die auf das Verhältnis zwischen einem in beiden Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt zu seinem Mandanten beschränkte gebührenrechtliche Zusammenfassung der Verfahren führt auch nicht über § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, JURIS) zu einer Beschränkung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Erstattungsanspruchs (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -, auch zu Auswirkungen der Gegenansicht auf das Prozesskostenrecht; a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 - VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 - VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR - VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - VG Potsdam, Beschl. v. 03.09.2014 - 11 KE 27/14 - VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, jew. JURIS).

    Dass es sich gebührenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt, macht die Verfahren ebenfalls nicht zu einem Rechtsstreit im Sinne des Kostenrechts (a.A. VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS).

  • VG Düsseldorf, 03.09.2019 - 15 L 1184/19
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2011, 2 S 102/11, juris Rdnr. 10;im Ergebnis ebenso etwa: VG Göttingen, Beschluss vom 20. März 2015, 2 B 220/14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2014, 3a L 434/14.A, juris;.
  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 14 M 19.51209

    Kostenerinnerung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - Anwaltswechsel zwischen

    Für einen solchen "notwendigen" Wechsel reichten Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 20.3.2014 - 2 MC 310/13 - juris m.w.N.; VG Göttingen, B.v. 23.3.2015 - 2 B 220/14 - juris m.w.N.; VG Karlsruhe, B.v. 30.8.2019 - A 3 K 3512/19 m.w.N., n.v.).
  • VG Köln, 19.07.2019 - 4 L 1774/18
    So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, juris Rn. 18 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - A 6 K 2182/18 -, juris Rn. 7 ff. Andere Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 MC 310/13 -, juris Rn. 4 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, juris Rn. 5 ff.; VG Trier, Beschluss vom 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A -, juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, juris Rn. 4 ff.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht