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   VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14   

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https://dejure.org/2015,10874
VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14 (https://dejure.org/2015,10874)
VG Göttingen, Entscheidung vom 29.04.2015 - 1 A 43/14 (https://dejure.org/2015,10874)
VG Göttingen, Entscheidung vom 29. April 2015 - 1 A 43/14 (https://dejure.org/2015,10874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 S 1 GG; § 1 Abs 1 HebG; § 2 Abs 1 Nr 2 HebG; § 3 Abs 2 HebG
    Berufsbezeichnung; Berufsfreiheit; Hebamme; Maßgeblicher Zeitpunkt; Prognose; Verhältnismäßigkeit; Widerruf; Zuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.05.2015)

    Abrechnungsbetrug: Hebamme darf weiter arbeiten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Hebamme" zu führen, ist für die Prognose der Zuverlässigkeit der Hebamme im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, Berufsbezeichnung "Logopäde", und des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 - und vom 25.02.2011 - 8 LA 330/10 -).

    Insoweit weicht die Kammer von der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 04.03.2014 und vom 25.02.2011, jeweils a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, juris, zum Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde") ab.

    Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirke eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eingetretener Umstände dem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, a.a.O.).

    Ein solches Wiedererteilungsverfahren ergibt sich, obwohl es im Berufsrecht der Hebammen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, auch für diesen Rechtsbereich aus dem Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Erlaubnis besteht (vgl. für das Berufsrecht der Logopäden BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 8 LA 138/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Hebamme" zu führen, ist für die Prognose der Zuverlässigkeit der Hebamme im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, Berufsbezeichnung "Logopäde", und des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 - und vom 25.02.2011 - 8 LA 330/10 -).

    Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände zu würdigen (Nds. OVG, Beschluss vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 -, juris, m.w.N.).

    Die Gefährdung ihrer finanziellen Basis durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stellt daher eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten dar (Nds. OVG, Beschluss vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 -, a.a.O., m.w.N.).

    Sie folgt damit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das in vergleichbaren Fällen auf eine künftige beanstandungsfreie Abrechnungspraxis abstellt (Beschlüsse vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 - und vom 25.02.2011 - 8 LA 330/10 -, jeweils a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2011 - 8 LA 330/10

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" bei einer

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Hebamme" zu führen, ist für die Prognose der Zuverlässigkeit der Hebamme im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, Berufsbezeichnung "Logopäde", und des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 - und vom 25.02.2011 - 8 LA 330/10 -).

    Als unzuverlässig ist ein Erlaubnisinhaber anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2011 - 8 LA 330/10 -, juris, m.w.N.).

    Sie folgt damit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das in vergleichbaren Fällen auf eine künftige beanstandungsfreie Abrechnungspraxis abstellt (Beschlüsse vom 04.03.2014 - 8 LA 138/13 - und vom 25.02.2011 - 8 LA 330/10 -, jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Hinzu kommt, dass die Wiedergestattung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372) nicht voraussetzt, dass das Untersagungsverfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, wodurch ermöglicht wird, dass die beiden Verfahren nebeneinander laufen.
  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zum Widerruf der ärztlichen Approbation (z. B. Beschlüsse vom 25.02.2008 - 3 B 85/07 - und vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, jeweils bei juris) darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber selbst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 8 der Bundesärzteordnung Rechnung getragen habe.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Das Gericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (std. Rspr., vgl. z. B. Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20, m.w.N.) davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt.
  • BVerwG, 22.07.1982 - 3 B 36.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Widerruf einer

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Mit Beschluss vom 22.07.1982 (3 B 36/82, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, zum Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis) hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Beim Widerruf der (begünstigenden) Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl, denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105; BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12/95 -, BVerwGE 105, 214).
  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Beim Widerruf der (begünstigenden) Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl, denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105; BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12/95 -, BVerwGE 105, 214).
  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

    Auszug aus VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 43/14
    Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 B 32/14 -, juris, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 13 A 3028/20
    Anders als die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. April 2015 - 1 A 43/14 -, juris, Rn. 18, vorträgt, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, dass Veränderungen bis zur letzten Entscheidung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind.
  • VG Arnsberg, 05.10.2020 - 7 K 2725/19
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2010- 3 C 22.09 -, juris, Rn. 11, Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 LA 162/16 -, juris, Rn. 31; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 29. April 2015 - 1 A 43/14 -, juris, Rn. 18.
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