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   VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 6z L 1955/18   

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https://dejure.org/2018,46775
VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 6z L 1955/18 (https://dejure.org/2018,46775)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 02.11.2018 - 6z L 1955/18 (https://dejure.org/2018,46775)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 02. November 2018 - 6z L 1955/18 (https://dejure.org/2018,46775)
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  • VG Gelsenkirchen, 23.07.2014 - 6z K 3920/13

    Hochschulzugangsberechtigung; Abitur; beruflich Qualifizierte; Vorrang;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 6z L 1955/18
    Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, gerade nicht der Fall." vgl. dazu auch den Beschluss des OVG NRW im Beschwerdeverfahren vom 28. November 2013 - 13 B 1246/13 - den Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer im Hauptsacheverfahren vom 23. Juli 2014 - 6z K 3920/13 - und den anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2014 - 13 A 1640/14 -.
  • VG Gelsenkirchen, 07.10.2013 - 6z L 965/13

    Hochschulzugangsberechtigung, Abitur, Beruflich Qualifizierte, Vorrang,

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 6z L 1955/18
    Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 6z L 965/13 ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 13 B 1246/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 6z L 1955/18
    Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, gerade nicht der Fall." vgl. dazu auch den Beschluss des OVG NRW im Beschwerdeverfahren vom 28. November 2013 - 13 B 1246/13 - den Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer im Hauptsacheverfahren vom 23. Juli 2014 - 6z K 3920/13 - und den anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2014 - 13 A 1640/14 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 13 A 1640/14

    Vorrangige Berücksichtigung eines Abiturzeugnisses bei der Vergabe eines

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 6z L 1955/18
    Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, gerade nicht der Fall." vgl. dazu auch den Beschluss des OVG NRW im Beschwerdeverfahren vom 28. November 2013 - 13 B 1246/13 - den Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer im Hauptsacheverfahren vom 23. Juli 2014 - 6z K 3920/13 - und den anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2014 - 13 A 1640/14 -.
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