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   VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18   

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VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18 (https://dejure.org/2018,23007)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 03.08.2018 - 8 M 80/18 (https://dejure.org/2018,23007)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 03. August 2018 - 8 M 80/18 (https://dejure.org/2018,23007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres Zwangsgeld angedroht; Bundesamt beantragt Abänderung der gerichtlichen Entscheidung zu Abschiebungsverboten

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fall Sami A.: Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum und Androhung von weiterem Zwangsgeld; Bundesamt beantragt Abänderung der gerichtlichen Entscheidung zu Abschiebungsverboten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen Stadt Bochum festgesetzt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - 17 B 1094/18

    Sami A.: Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Bochum gegen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18
    Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit - jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung -, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den - diesen bestätigenden - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - verwiesen.

    Da die Erforderlichkeit einer derartigen Anfrage, wie auch im Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - (dort Seite 3 unten) festgestellt, "auf der Hand liegt", wurden die bis dato ergangenen gerichtlichen Entscheidungen der Kammer missachtet.

    Die zwischenzeitlich gegen den vorgenannten Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - erhobene Beschwerde bei dem OVG NRW steht der nun beantragten Festsetzung des Zwangsgeldes schon deshalb nicht entgegen, weil sie - ungeachtet der gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung - mit dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - zurückgewiesen wurde.

    Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Vollstreckungsgläubigers in die Bundesrepublik Deutschland berufen.

    Das in dieser Vorschrift normierte Ermessen, auf das die Vollstreckungsschuldnerin hinweist, ist vorliegend in Anbetracht der erheblichen öffentlichen Interessen, die für die Rückholung des Vollstreckungsgläubigers in das Bundesgebiet streiten, ungeachtet seiner individuellen Interessen auf Null reduziert, da der Vorgang der Rückgängigmachung eines erkennbar rechtswidrigen Staatshandelns und damit der Wahrung des Rechts innerhalb eines Rechtsstaates, d. h. letztlich der Durchsetzung grundlegender Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihr immanenter, besonders hochwertiger verfassungsrechtlicher Schutzgüter, dient; für die existierende Möglichkeit zur Erteilung einer Betretenserlaubnis und die zugleich bestehende Bindung an das als fortbestehend geltende Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - (dort Seite 4) Bezug genommen.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten noch umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Vollstreckungsgläubiger ausweislich der von der Vollstreckungsschuldnerin in den Beschwerdeverfahren 17 B 1094/18 und 17 B 1029/18 vorgelegten und von der Kammer beigezogenen diplomatischen Korrespondenz der Deutschen Botschaft in Tunis mit dem Auswärtigen Amt seit dem 27. Juli 2018 nicht mehr in tunesischem Polizeigewahrsam befindet und die von der Vollstreckungsschuldnerin zunächst erwartete Untersuchungshaft gegen ihn nicht angeordnet wurde.

    Der weitergehende Hinweis der Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf fernmündliche Aussagen des stellvertretenden Leiters der tunesischen Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt T. , der Vollstreckungsgläubiger könne sich in Tunesien zwar frei bewegen, dürfe aber das Land nicht verlassen, wurde von Seiten der Vollstreckungsschuldnerin bereits im Beschwerdeverfahren bei dem OVG NRW - 17 B 1094/18 -, am 27. Juli 2018 vorgetragen; insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - (dort Seite 2 f.) verwiesen, wonach hieraus eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung des Vollstreckungsgläubigers nicht folgt, weil hierdurch ein möglicher Austausch der beiden Länder auf diplomatischer Ebene nicht ausgeschlossen wird.

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18
    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - ergebenden Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festgesetzt.

    Der Antrag, gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 (Az.: 8 L 1315/18) resultierenden Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten nach Deutschland zurückzuholen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festzusetzen, hat Erfolg.

    Die Kammer hat der Vollstreckungsschuldnerin mit dem vorgenannten Beschluss auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auferlegten Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

    Hinsichtlich der Frage der rechtlichen Möglichkeit im Hinblick auf ein (eventuell eintretendes) Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 AufenthG wird erneut auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (dort Seiten 5 ff.) verwiesen.

    Wie schon im Kammerbeschluss vom 24. Juli 2018 ausgeführt, ist es als Folge der erkennbar rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme (siehe hierzu Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) Sache der Vollstreckungsschuldnerin, die notwendigen Schritte für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu schaffen; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

    Dass die Vollstreckungsschuldnerin trotz der Gesamtumstände erst nach Ablauf der Frist, die das Gericht im Rahmen der ersten Zwangsgeldandrohung mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - gesetzt hat, und damit nach nahezu drei Wochen seit der Anordnung durch die Kammer am 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, den Vollstreckungsgläubiger "unverzüglich [...] in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen", erstmals eine förmliche Anfrage an die zuständigen tunesischen Stellen überhaupt auf den Weg bringt, erscheint vor diesem Hintergrund in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland mehr als befremdlich.

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18

    Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angedroht

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18
    Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit - jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung -, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den - diesen bestätigenden - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - verwiesen.

    Die zwischenzeitlich gegen den vorgenannten Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - erhobene Beschwerde bei dem OVG NRW steht der nun beantragten Festsetzung des Zwangsgeldes schon deshalb nicht entgegen, weil sie - ungeachtet der gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung - mit dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - zurückgewiesen wurde.

    Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Vollstreckungsgläubigers in die Bundesrepublik Deutschland berufen.

    Dass die Vollstreckungsschuldnerin trotz der Gesamtumstände erst nach Ablauf der Frist, die das Gericht im Rahmen der ersten Zwangsgeldandrohung mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - gesetzt hat, und damit nach nahezu drei Wochen seit der Anordnung durch die Kammer am 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, den Vollstreckungsgläubiger "unverzüglich [...] in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen", erstmals eine förmliche Anfrage an die zuständigen tunesischen Stellen überhaupt auf den Weg bringt, erscheint vor diesem Hintergrund in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland mehr als befremdlich.

    Denn die Kammer übt vorsorglich das ihr möglicherweise zustehende Ermessen in Ermangelung durchgreifender anderer Anhaltspunkte im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls in derselben Weise aus wie im Kammerbeschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 -, auf den insoweit verwiesen wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18

    Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18
    Die vorstehenden Ausführungen gelten noch umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Vollstreckungsgläubiger ausweislich der von der Vollstreckungsschuldnerin in den Beschwerdeverfahren 17 B 1094/18 und 17 B 1029/18 vorgelegten und von der Kammer beigezogenen diplomatischen Korrespondenz der Deutschen Botschaft in Tunis mit dem Auswärtigen Amt seit dem 27. Juli 2018 nicht mehr in tunesischem Polizeigewahrsam befindet und die von der Vollstreckungsschuldnerin zunächst erwartete Untersuchungshaft gegen ihn nicht angeordnet wurde.
  • VGH Bayern, 10.11.1998 - 3 C 98.2361
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18
    Der zulässige Antrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 1998 - 3 C 98.2361 -, juris Rn. 33; Pietzner/Möller, in: Schoch/‌Schneider/‌Bier, a. a. O., § 172 Rn. 50; a. A. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 172 Rn. 6b, begründet.
  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 L 1412/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Insoweit wird im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin sowie die tatsächlichen Entwicklungen seit den vorgenannten Beschlüssen auf die umfassenden Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren 8 M 80/18 Bezug genommen.
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