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VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, Approbation, Präventivmaßnahme, nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil, Landgericht, Revision Bundesgerichtshof, vorsätzliche 1.000-fache Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz über ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 - 18 K 3908/20
Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig
Die erkennende Kammer wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2019 - 18 K 4999/17 - unter Zulassung der Berufung ab.Ergänzend zum Vorstehenden verwies die Bezirksregierung auf die Begründung der Ruhensanordnung vom 14. März 2017, ihre Ausführungen im zugehörigen Klageverfahren - 18 K 4999/17 - sowie die Ausführungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 10. Dezember 2019 zum vorgenannten Verfahren.
Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Erlasses des hier streitgegenständlichen Approbationswiderrufes erklärten die Beteiligten das vom Kläger gegen das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 - 18 K 4999/17 - erhobene, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführte Berufungsverfahren - 13 A 516/20 - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens - 18 K 4999/17 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Münster zum Widerrufsverfahren und der strafgerichtlichen Akten Bezug genommen.
Ein Apotheker, der - wie der Kläger - mit einer Erlaubnis zur Herstellung von Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen rücksichtslos missbraucht, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, verletzt den Kernbereich seiner beruflichen Pflichten in äußerst hohem Maße, so bereits im Rahmen des Einstellungsbeschlusses zum Berufungsverfahren betreffend das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 - 18 K 4999/17 - das OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 13 A 516/20 - (n.v.); vgl. auch die vertieften Ausführungen der Kammer im Urteil vom 10. Dezember 2019 -18 K 4999/17 -, juris, Rn. 67.
Der Kläger ist den vorgenannten, im Wesentlichen bereits in dem zur Ruhensanordnung ergangenen Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 - 18 K 4999/17 - (juris), getroffenen Erwägungen, laut denen er zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unwürdig als auch unzuverlässig ist, nicht in rechtlich durchgreifender Weise entgegengetreten.