Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19734
VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18 (https://dejure.org/2018,19734)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 11.07.2018 - 8 L 1240/18 (https://dejure.org/2018,19734)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 (https://dejure.org/2018,19734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,19734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fragen und Antworten zum Fall Sami A.

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Europarechtliche Auslegung der Befristungsentscheidung gemäß AufenthG 2004 § 11

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    Es kann offen bleiben, ob eine Abschiebung auch im Falle des Widerrufs im Sinne von § 73c des Asylgesetzes (AsylG) analog § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsschutz (hier 7a L 1200/18.A) unzulässig ist oder der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung - etwa mangels Rechtsgrundlage aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO neben den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer vom 5. Juli 2018 im Verfahren 7a K 3425/18.A) - aufschiebende Wirkung zukommt.

    Dass die eingelegten Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a K 3425/18.A und 7a L 1200/18.A) - und zwar selbst im Falle ihres Erfolgs - keine Auswirkungen auf die Ausreisepflicht haben, wurde dort bereits dargelegt.

    Selbst wenn in dem zur Zeit beim erkennenden Gericht anhängigen asylrechtlichen Verfahren auf Eilrechtsschutz hinsichtlich der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a L 1200/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A wiederhergestellt werden sollte, würde es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine unzulässige Androhung auf Vorrat handeln, weil eine zwangsweise Abschiebung oder freiwillige Rückkehr des Antragstellers nach Tunesien nicht praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen.

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Befristungsentscheidung; Rechtsbehelf; Rechtsschutzbedürfnis; Regelungsanordnung;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    Es kann offen bleiben, ob eine Abschiebung auch im Falle des Widerrufs im Sinne von § 73c des Asylgesetzes (AsylG) analog § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsschutz (hier 7a L 1200/18.A) unzulässig ist oder der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung - etwa mangels Rechtsgrundlage aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO neben den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer vom 5. Juli 2018 im Verfahren 7a K 3425/18.A) - aufschiebende Wirkung zukommt.

    Dass die eingelegten Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a K 3425/18.A und 7a L 1200/18.A) - und zwar selbst im Falle ihres Erfolgs - keine Auswirkungen auf die Ausreisepflicht haben, wurde dort bereits dargelegt.

    Selbst wenn in dem zur Zeit beim erkennenden Gericht anhängigen asylrechtlichen Verfahren auf Eilrechtsschutz hinsichtlich der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a L 1200/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A wiederhergestellt werden sollte, würde es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine unzulässige Androhung auf Vorrat handeln, weil eine zwangsweise Abschiebung oder freiwillige Rückkehr des Antragstellers nach Tunesien nicht praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen.

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (8 K 3521/18) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 festzustellen, hat keinen Erfolg.

    Der eingangs genannte Antrag kann im Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers auch nicht in einen (zumindest teilweise) zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 3521/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO umgedeutet oder als solcher ausgelegt werden.

    Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich die Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Tunesien gemäß der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und in dem parallel anhängigen Hauptsacheverfahren (8 K 3521/18) aller Voraussicht nach Bestand haben wird.

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung; zielstaatsbezogene

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 = juris Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -, juris Rn. 29, und vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris Rn. 18.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 = juris Rn. 112 a. E.

  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen tunesischen Staatsangehörigen aus

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308-313 = juris Rn. 13; Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4) = juris Rn. 25.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2015 - 17 A 1245/11

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 17 A 1245/11 - (zu den nachfolgenden Stellen siehe v. a. juris Rn. 76), die sich die Kammer ebenso wie die Antragsgegnerin zu eigen macht, war noch im Jahr 2015 eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers i. S. v. § 54 Nr. 5 AufenthG zu bejahen.
  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 C 21.02

    Erpelding

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308-313 = juris Rn. 13; Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4) = juris Rn. 25.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2005 - 18 B 2801/04

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, juris Rn. 7, auch für die Anwendbarkeit des § 60a AufenthG im Rahmen des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
  • VG Aachen, 31.07.2018 - 8 L 700/18

    Einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    So Nds. OVG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 299/15 -, juris Rn. 5, und vom 3. April 2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4; ebenfalls offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 8 L 700/18 -, n. v.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 9 f.
  • OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    So Nds. OVG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 299/15 -, juris Rn. 5, und vom 3. April 2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4; ebenfalls offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 8 L 700/18 -, n. v.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 9 f.
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

  • EuGH, 14.09.2000 - C-16/99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Abschiebungsandrohung Aussetzung der Abschiebung Duldung

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18

    Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt

    (2) Entgegen der Beschwerde berechtigte der die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 25. Juni 2018 betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 - die Antragsgegnerin nicht zu der Annahme, eine Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien sei unabhängig vom Ausgang des asylrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zulässig.
  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    Den letztgenannten Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 - abgelehnt.

    Zur Begründung nimmt sie ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juni 2018 sowie ihren Vortrag im Rahmen des zugehörigen Eilverfahrens - 8 L 1240/18 - in Bezug.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 - Bezug genommen.

    Ferner wird auf die Gründe des Abschiebungshaftbefehls des Amtsgerichts C. von demselben Tage - 16 XIV (B) 63/18 - sowie auf die Ausführungen der Kammer im Rahmen des Beschlusses vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 - verwiesen.

    Denn der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten hatten während des gesamten gerichtlichen Klage- und zugehörigen Eilverfahrens - 8 L 1240/18 - und insbesondere während der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen.

    Eine hinreichend konkretisierte terroristische Gefahr kann überdies anzunehmen sein, wenn sich eine solche Person mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen und/oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, juris, Rn. 18 ff., bezugnehmend auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, juris, Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -, juris, Rn. 29, und vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, juris Rn. 112 a. E.

    Ferner wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des OVG NRW im Rahmen des Urteils vom 15. April 2015 - 17 A 1245/11 -, juris, Rn. 105 ff. zur Rechtmäßigkeit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zehn Jahre sowie die Ausführungen der Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 - juris, Rn. 23 ff. Bezug genommen.

    Insbesondere die Ausführungen des OVG NRW zur weiterhin bestehenden schwerwiegenden, in der Person des Klägers begründeten Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit genießen Aktualität, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 17 B 47/19 -, juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, juris, Rn. 23 ff.

    Der begründeten Annahme fortdauernder schwerwiegender Gefährlichkeit hat der Kläger weder im zugehörigen Eilverfahren - 8 L 1240/18 - noch im hiesigen Verfahren durchgreifende Bedenken entgegen gesetzt.

    Auch dass der Kläger seit dem Jahr 2005 bis zu seiner Abschiebung nahezu ununterbrochen überwacht wurde und sich seit dem 00.00.0000 (mit wenigen Ausnahmen) täglich bei einer Polizeidienststelle in C. gemeldet hat, steht der vorstehenden Gefahreneinschätzung in dieser Allgemeinheit nicht entgegen, so bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, juris, Rn. 26 f.

    Sie ist im Übrigen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, auf die nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage erneut Bezug genommen wird, auch materiell rechtmäßig.

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Wenngleich diese Situation vorliegend angesichts der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 im Verfahren 8 L 1240/18) nicht unmittelbar greift und der Antragsteller - wie dort für den Fall einer positiven Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A ausführlich begründet - weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig ist, d. h. auch ohne den Widerrufsbescheid kein rechtmäßiger Aufenthalt bestanden hat, ist die hiesige Konstellation, in der die Antragsgegnerin sehenden Auges eine rechtswidrige Abschiebung abschließend vollzogen hat, der vorbezeichneten Ausnahme vom Regelfall des § 11 Abs. 1 AufenthG jedenfalls vergleichbar.
  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

    Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 8 K 3521/18) und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 L 1240/18).

    Den gegen die Abschiebungsandrohung der Stadt C. gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 L 1240/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 11. Juli 2018 abgelehnt.

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2018 - 8 L 2184/18

    Fall Sami A.: Rückholverpflichtung der Stadt Bochum aufgehoben

    Denn der bestandskräftig ausgewiesene, vollziehbar ausreisepflichtige Antragsgegner hat kein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland, vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, und könnte bzw. müsste (vergleiche § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) folglich nach erfolgter Rückholung wieder - dieses Mal unter Beachtung rechtsstaatlicher Maßgaben - in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden.

    Zu der mit der Anwesenheit des Antragsgegners im Bundesgebiet verbundenen Gefahrenlage wird auf die Ausführungen der Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, dortige Seiten 5 ff., unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. April 2015 - 17 A 1245/11 -, juris, und in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zur Prognose der Gefahr terroristischer Anschläge verwiesen.

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2018 - 8 L 1655/18

    Fall Sami A.: Androhung weiterer Zwangsmittel gegen die Stadt Bochum und

    Soweit im Gesamtzusammenhang der anwaltlichen Versicherung vom 28. August 2018 unter Auslegungshilfe der weiteren Angaben der Prozessbevollmächtigten im Übrigen gemeint sein sollte, dass die Ausstellung eines tunesischen Reisepasses derzeit nicht in Betracht komme, weil der Antragsteller als sogenannter Gefährder nach Tunesien abgeschoben wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, dortige Seite 6 f. des amtlichen Abdrucks) - und deshalb von den zuständigen tunesischen Behörden ein sogenannter S17-Vermerk eingerichtet worden sei, welcher wiederum derzeit die Herausgabe des alten abgelaufenen Reisepasses und damit die Ausstellung eines neuen Reisepasses verhindere, würde auch dieser Umstand zu keiner weiteren aktuellen Verpflichtung der Antragsgegnerin führen, namentlich die deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für den Antragsteller zu bitten.
  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 738/17

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung Befristungsentscheidung Einreise- und

    Eine hinreichend konkretisierte terroristische Gefahr kann überdies anzunehmen sein, wenn sich eine solche Person mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen und/oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, juris, Rn. 18 ff., bezugnehmend auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, juris, Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -, juris, Rn. 29, und vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, juris Rn. 112 a. E.
  • VG Kassel, 31.08.2022 - 4 K 2199/19

    Nach erfolgtem Widerruf durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die

    Ihr folgend schließt sich auch der erkennende Einzelrichter der in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend vertretenen Auffassung an (vgl. hierzu VG Bayreuth, Urteil vom 23. Juni 2021 - B 6 K 20.735 -, juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 - juris Rn. 14; VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2007 - Au 6 K 06.445 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16/99 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 1999 - 22 B 98.31741 - juris Rn. 12; Pietzsch, in: Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.01.2022 - § 34 AsylG Rn. 14a; Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe [Hg.], BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 10. Ed. 01.05.2021, § 34 AsylG Rn. 6; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt [Hg.], Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 73 AsylG, Rn. 31; Hocks/Leuschner, in: Hofmann [Hg.] Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73 AsylG, Rn. 50; Bender, in: Johlen/Oerder [Hg.], Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, § 24 Rn. 230).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht