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   VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17   

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VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17 (https://dejure.org/2021,59162)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 24.11.2021 - 11 K 10610/17 (https://dejure.org/2021,59162)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 24. November 2021 - 11 K 10610/17 (https://dejure.org/2021,59162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    SGB IX (a.F.) § 77 Abs 4; SGB (a.F.) § 80 Abs 2; SGB (a.F.) § 80 Abs 3; SGB IX (a.F.) § 73 Abs 1; SGB IX (a.F.) § 73 Abs 3; SGB IX § 160 Abs 4
    Ausgleichsabgabe; Feststellungsbescheid; Anzeige; Arbeitsplatz; Arbeitszeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgleichsabgabe bei fehlender Beschäftigung von Menschen mit einer Schwerbehinderung - Beschäftigungspflicht

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 70.03

    Ärzte im Praktikum, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Feststellungsbescheid auch dann zu erlassen ist, wenn das Integrationsamt und der Arbeitgeber über den Umfang der abzuführenden Ausgleichsabgabe unterschiedlicher Meinung sind und das Integrationsamt den Arbeitgeber für verpflichtet hält, eine höhere Ausgleichsabgabe zu entrichten, als er bereits an das Integrationsamt abgeführt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, Entscheidungen des BVerwG Band 122, 322 ff zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes.

    Zur Wahrung der sozialpolitischen Belange war hiernach die Hauptfürsorgestelle sogar dann nicht an Bewertungen und Einschätzungen der Arbeitsverwaltung gebunden, wenn es insoweit einen Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit gegeben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, a.a.O., wohingegen nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Bestimmungen des § 77 Abs. 4, § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. nunmehr eine Bindungswirkung bei einem solchen Feststellungsbescheid der Bundesagentur, aber auch nur bei einem solchen, - wie oben dargelegt - bejaht wird.

    Dieser gebietet es nicht, Stellen des genannten Personenkreises mitzuzählen, wenn ein Arbeitnehmer auf ihnen längerfristig nicht "beschäftigt" ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, a.a.O..

  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Es bedarf erstens eines Anstellungsverhältnisses, der Arbeitgeber oder Dienstherr muss zweitens Stellen eingerichtet haben und auf diesen muss drittens eine Person "beschäftigt" werden (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff), vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 11 AL 1/19 R-, Informationsbrief Ausländerrecht 2020, 349 ff., Das Bundesverwaltungsgericht führt a.a.O. im Weiteren hierzu aus:.

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Regelungen zur Ausgleichsabgabe und zur Ermittlung der Arbeitsplätze Massenvorgänge sind, bei denen Typisierungen und Generalisierungen gestattet sind, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 07.2529-, Bayerische Verwaltungsblätter 2009, 667 f., und die tatsächliche Ermittlung von Arbeitszeiten sehr aufwendig sein kann und viele Zweifelsfragen z.B. bei flexiblen Arbeitszeitmodellen aufwirft, steht allein der Umstand, dass die tatsächlichen Ermittlungen für die Prüfung der Beschäftigungspflicht aufwendig sein können, dem Erfordernis als solches nicht entgegen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, a.a.O., wonach im Falle der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland für die Feststellung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht nur die vertraglichen Modalitäten, sondern auch die Umstände, unter denen die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden, zu prüfen ist.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Hierbei geht die Kammer davon aus, dass im Rahmen des § 73 Abs. 3 SGB IX a.F. für die Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung von weniger als 18 Stunden vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 20.12 -, NVwZ-RR 2013, 881 ff., - der die Kammer folgt - grundsätzlich von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen ist.

    Es bedarf erstens eines Anstellungsverhältnisses, der Arbeitgeber oder Dienstherr muss zweitens Stellen eingerichtet haben und auf diesen muss drittens eine Person "beschäftigt" werden (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff), vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 11 AL 1/19 R-, Informationsbrief Ausländerrecht 2020, 349 ff., Das Bundesverwaltungsgericht führt a.a.O. im Weiteren hierzu aus:.

  • BVerwG, 14.04.2021 - 5 C 13.19

    Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Es ist nicht erkennbar, dass die infolge der Ablösung des § 77 Abs. 4 SGB IX a.F. durch § 160 Abs. 4 in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingetretene Rechtsänderung, mit der überdies inhaltliche Abweichungen nicht verbunden waren, Rückwirkung auf vergangene und abgeschlossene Sachverhalte haben sollte, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. April 2021 - 5 C 13.19 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR), 2021, 897 ff.

    Das erweiterte Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit spricht auch nach Sinn und Zweck dafür, dass dem aufgewerteten Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit eine Bindungswirkung im Verhältnis zum Feststellungsbescheid des Integrationsamtes zukommt, vgl. zur Begründung der Bindungswirkung im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 14. April 2021, a.a.O..

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 07.2529

    Schwerbehindertenrecht; Behandlung von Teilzeitarbeitsplätzen als volle

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Regelungen zur Ausgleichsabgabe und zur Ermittlung der Arbeitsplätze Massenvorgänge sind, bei denen Typisierungen und Generalisierungen gestattet sind, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 07.2529-, Bayerische Verwaltungsblätter 2009, 667 f., und die tatsächliche Ermittlung von Arbeitszeiten sehr aufwendig sein kann und viele Zweifelsfragen z.B. bei flexiblen Arbeitszeitmodellen aufwirft, steht allein der Umstand, dass die tatsächlichen Ermittlungen für die Prüfung der Beschäftigungspflicht aufwendig sein können, dem Erfordernis als solches nicht entgegen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, a.a.O., wonach im Falle der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland für die Feststellung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht nur die vertraglichen Modalitäten, sondern auch die Umstände, unter denen die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden, zu prüfen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 10.14

    Schwerbehinderte; Beschäftigungspflicht; Ausgleichsabgabe; Arbeitsplatz; Agentur

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 10.14-, Behindertenrecht 2015, 120 ff., wonach den vom Arbeitgeber eingereichten und von der Bundesagentur für Arbeit an das Integrationsamt weitergeleiteten Daten jedenfalls beim Fehlen eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur keine Bindungswirkung derart zukomme, dass das Integrationsamt diese Daten auch bei Unrichtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zugrunde legen müsste, vielmehr dieses eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vornehmen dürfe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2011 - L 16 (1) AL 21/09

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 10. März 2011 - L 16 (1) AL 21/09 -, Behindertenrecht 2011, 145 ff., hat insoweit ausgeführt: "Wenn diese schon im Ansatz kaum verständliche Mitwirkung zweier Behörden bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe nicht zu überflüssigem Verwaltungsaufwand und widersprüchlichen Ergebnissen führen soll, ist eine Auslegung geboten, dass bei nicht fristgemäßer Anzeige des Arbeitgebers die Agentur für Arbeit die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Feststellungen trifft und das Integrationsamt diese Angaben dann seinem Bescheid zur Beitreibung der Abgabe ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen hat." Im Weiteren heißt es aber, dass dann, wenn die Agentur für Arbeit die Anzeige des Arbeitgebers an das Integrationsamt weiterleite, ohne selbst eigene Feststellungen zu treffen, das Integrationsamt die Angaben des Arbeitgebers eigenständig überprüfen könne.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 4737/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsbescheids bezüglich

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.11.2021 - 11 K 10610/17
    Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2017, und hier sogar zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides vom 16. Dezember 2016, hat es gegenüber dem festgestellten Betrag einen Rückstand gegeben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 4737/01 -, juris, das auf diesen Zeitpunkt maßgeblich abstellt.
  • SG Hamburg, 16.11.2022 - S 44 AL 257/20

    Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

    Selbst wenn man zugunsten der Klägerin abweichend von dem Grundsatz der Erheblichkeit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausnahmsweise auf die tatsächliche Arbeit abstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis (vgl. zu dieser Möglichkeit, wenn bei tatsächlich längeren Arbeitszeiten von mehr als 18 Stunden eine Arbeitszeitvereinbarung von unter 18 Stunden getroffen worden ist, um einer Ausgleichsabgabenpflicht zu entgehen Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 156 SGB IX (Stand: 25.07.2022), Rn. 34_1 unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen v. 24.11.2021 - 11 K 10610/17).
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