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   VG Gera, 04.06.2021 - 6 K 424/20 Ge   

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https://dejure.org/2021,50388
VG Gera, 04.06.2021 - 6 K 424/20 Ge (https://dejure.org/2021,50388)
VG Gera, Entscheidung vom 04.06.2021 - 6 K 424/20 Ge (https://dejure.org/2021,50388)
VG Gera, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 6 K 424/20 Ge (https://dejure.org/2021,50388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BAföG § 53; BAföG § 2 Abs 1a; BAföG § 13; SGB X § 45
    BAföG; Ausbildungsförderung; Änderung der maßgeblichen Umständen; grob fahrlässige Unkenntnis; gemeinsames Wohnen

  • Justiz Thüringen

    § 53 S 1 BAföG, § 2 Abs 1a BAföG, § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG, § 45 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 S 3 BAföG
    Ausbildungsförderung; gemeinsames Wohnen mit einem Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende

    Auszug aus VG Gera, 04.06.2021 - 6 K 424/20
    Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtannahme gemeinsamen Wohnens i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG (kein gemeinsames Wohnen, wenn der Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützungshandlung aufgenommen wird, BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16, juris) findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Anwendung, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist.

    Er - der Kläger - habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in der Wohnung seiner Eltern gelebt, denn durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden werde diese nicht zur elterlichen Wohnung (vgl. BVerwG vom 8. November 2017, 5 C 11/16).

    Voraussetzung ist dabei, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11 -, Rn. 25, juris) und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt (BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (BVerwG, Urteil vom 08. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246) ist eine Ausnahme dann anzunehmen, wenn der Auszubildende einen Elternteil in seine nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.

    Auch unter diesem Aspekt unterscheidet sich die Konstellation des Klägers zu derjenigen, über die das BVerwG zu entscheiden hatte, weil die dortige Klägerin grundsätzlich vom Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen war und nur Leistungen nach § 27 SGB II, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, in Form eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft bzw. im Falle einer unbilligen Härte darlehensweise Leistungen, hätte in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus VG Gera, 04.06.2021 - 6 K 424/20
    Entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung handelte es sich bei diesem Bescheid auch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil hierunter auch Verwaltungsakte verstanden werden, deren rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (vgl. zu Ausbildungsförderung: BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26/84 -, BVerwGE 78, 101-114, Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 2601/11

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse

    Auszug aus VG Gera, 04.06.2021 - 6 K 424/20
    Voraussetzung ist dabei, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11 -, Rn. 25, juris) und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt (BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16 -, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 11).
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