Rechtsprechung
VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18 Ge |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
WEG 27 Abs 3 Nr 1; WEG 10 Abs 6; WEG und 2; WEG 10 Abs 1; WEG §§ 1 Abs 5; BGB 1008 ff; BGB 741 ff; BGB §§ 421; AO 44; AO §§ 5
Benutzungsgebührenrecht; Wohnungseigentum; Bruchteilsgemeinschaft; Gesamtschuld; gemeinschaftliches Eigentum; Miteigentümer; gemeinschaftsbezogene Pflicht; Ermessen - Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren
- Justiz Thüringen
§ 27 Abs 3 Nr 1 WoEigG, § 10 Abs 6 WoEigG, § 10 Abs 1 WoEigG, § 1 Abs 5 WoEigG, §§ 1008 ff BGB
Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer haftet alles für Kommunalabgaben?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auswahl einzelner Eigentümer einer WEG als Schuldner der Kommunalabgaben? (IMR 2020, 166)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Thüringen, 29.06.2001 - 4 ZEO 917/97
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Kosten; Gebühr; Vorauszahlung; …
Auszug aus VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Der festsetzende Teil des Vorauszahlungsbescheides wird durch den endgültigen Gebührenbescheid abgelöst und hat sich mit dessen Erlass erledigt, § 15 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ThürKAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, zitiert nach juris). - OVG Thüringen, 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98
Ausbaubeiträge; Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beitragsbescheid als mit …
Auszug aus VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Zwar bedarf die Ermessensentscheidung grundsätzlich keiner schriftlichen Begründung noch müssen die übrigen Gesamtschuldner bezeichnet werden (ThürOVG, Beschluss vom 9. Mai 2000, - 4 ZEO 946/98 -, LKV 2000, 548), doch kann diese Ausnahme von der Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO nur dann gelten, wenn der Abgabengläubiger eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte erlässt (was bei Gebührenbescheiden in der Regel der Fall ist, vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO) und keine Einzelfallentscheidung trifft. - OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer …
Auszug aus VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Der Bescheid ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1WEG an den Verwalter zu richten (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010, - 9 ME 15/10 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2009, - 12 K 1520/08 -, BeckRS 2009, 39031; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009, - 13 K 711/08 -, zitiert nach juris; nicht nachvollziehbar ist insoweit eine Unterscheidung in Wohnungseigentümergemeinschaft und Gemeinschaft der Eigentümer - so Drasdo, NJW-Spezial 2010, 33 - , da das WEG diese begriffliche Unterscheidung nicht kennt). - BGH, 14.02.2014 - V ZR 100/13
Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der …
Auszug aus VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Allerdings hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Pflichten der Wohnungseigentümer zu erfüllen, denn die Erfüllung von Gebühren und Abgaben in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG (so BGH, Urteil vom 14. Februar 2014, - V ZR 100/13 -, zitiert nach juris Rn. 5; Entscheidungsanmerkung und zur Systematik des WEG: Elzer, NVwZ 2014, 605, 607;… Palandt, 78. Aufl., WEG, § 10 Rn. 34). - VG Gelsenkirchen, 16.09.2009 - 13 K 711/08
Keine quotale Haftung bei Benutzungsgebührenschulden
Auszug aus VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Der Bescheid ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1WEG an den Verwalter zu richten (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010, - 9 ME 15/10 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2009, - 12 K 1520/08 -, BeckRS 2009, 39031; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009, - 13 K 711/08 -, zitiert nach juris; nicht nachvollziehbar ist insoweit eine Unterscheidung in Wohnungseigentümergemeinschaft und Gemeinschaft der Eigentümer - so Drasdo, NJW-Spezial 2010, 33 - , da das WEG diese begriffliche Unterscheidung nicht kennt).