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   VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13 Ge   

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VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13 Ge (https://dejure.org/2017,60658)
VG Gera, Entscheidung vom 21.02.2017 - 3 K 448/13 Ge (https://dejure.org/2017,60658)
VG Gera, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 3 K 448/13 Ge (https://dejure.org/2017,60658)
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2010 - 3 L 418/08

    Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG ST; Verjährung

    Auszug aus VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13
    Denn diese fiktive Kanalführung beinhaltet nur die Durchleitung des Niederschlagswassers, das aus dem Straßenabschnitt stammt, für den der Kostenpflichtige die Straßenbaulast trägt, und umfasst nicht die Zuflüsse anderer Straßenbaulastträger (vgl. ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 - zitiert nach juris, Rn. 29, 31).

    In einem solchen Fall ist das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wohl der Auffassung, dass der fiktive Straßenentwässerungskanal des Straßenbaulastträgers der Linienführung der tatsächlich errichteten Anlage folgen müsse (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 28).

  • OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13
    Der Ersatzmaßstab des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG dient dem Ziel, den finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung einer kommunalen Anlage zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde oder - wie hier - dem Abwasserverband zu pauschalieren und dadurch zu vereinfachen und zu beschleunigen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten (ThürOVG, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - zitiert nach juris, Rn. 10).

    Außerdem geht das Gesetz mit dem Ansatz der hypothetischen Baukosten bewusst von einem relativ hohen Kostenanteil des Straßenbaulastträgers aus, weil dieser nicht nur die unmittelbaren Investitionskosten für die Herstellung der kommunalen Anlage, sondern zusätzlich auch die Kosten der zukünftigen laufenden Unterhaltung, die während der Nutzungsdauer der Anlage entstehen, abdecken soll (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - a.a.O., Rn. 8 f.).

  • OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 448/13
    Dies wiederum erfordert eine Entwässerungsanlage, die nicht nur das Regenwasser aufnimmt und sammelt, sondern auch schadlos ableitet, um den Straßenkörper vor Unterspülungen zu schützen (vgl. VG Gera, Urteil vom 9. November 2010 - 3 K 837/06 Ge - n.v. UA S. 16, m.w.N.; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - zitiert nach juris, Rn. 29).
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