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   VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17 Ge   

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VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17 Ge (https://dejure.org/2018,45561)
VG Gera, Entscheidung vom 22.11.2018 - 4 K 492/17 Ge (https://dejure.org/2018,45561)
VG Gera, Entscheidung vom 22. November 2018 - 4 K 492/17 Ge (https://dejure.org/2018,45561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK; Erforderlichkeit tragfähiger Anhaltspunkte; Vermutung der Angemessenheit der Rücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (10 C 6.15), wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15) stehe der Kammer bei der Aufstellung ihres Haushaltsplanes ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zu.

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide zitiert nach juris).

    Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt somit voraus, dass - auf einer ersten Stufe - die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und - auf einer zweiten Stufe - der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.).

    Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt jedoch die Beurteilung der Frage, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Schließlich sind zudem noch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, wobei die Prognosen aber aus der ex-ante-Sicht jedenfalls aber sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - a.a.O.) ist die Industrie- und Handelskammer auch dann, wenn sich die Rücklage innerhalb des von dem jeweiligen Finanzstatut vorgegebenen Korridors bewegt, nicht von der Pflicht entbunden, das Risiko eines kurzfristigen Liquiditätsausfalls aus den Erfahrungen der Beitragsveranlagung der letzten Jahre zu belegen.

    Dies widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die mögliche parallele Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklage ausdrücklich für zulässig erklärt hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide zitiert nach juris).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt jedoch die Beurteilung der Frage, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, wobei die Prognosen aber aus der ex-ante-Sicht jedenfalls aber sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, wobei die Prognosen aber aus der ex-ante-Sicht jedenfalls aber sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O).

    Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist immer dann verletzt, soweit bewusst falsche Etatansätze oder aber auch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - a.a.O.).

    Das Gebot ist aber immer dann verletzt, soweit bewusst falsche Etatansätze oder aber auch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - a.a.O.).

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

    Insoweit bedarf es stets positiv tragfähiger Anhaltspunkte, die im jeweiligen Geschäftsjahr ex ante die Bildung oder Beibehaltung einer Rücklage in einer bestimmten Höhe vertretbar erscheinen lassen (VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16 - zitiert nach juris).

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Dies erfordert, dass die Mitglieder der Vollversammlung jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert werden (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 - zitiert nach juris und m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17

    Festsetzung eines Jahresbeitrags als Mitglied der Industriekammer und

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr von einer "baldmöglichsten" Rückführung die Rede (Urteil vom 9. Dezember 2015 - Rz. 18, zitiert nach juris), was jedoch nicht mit dem Begriff "sofort" gleichgesetzt werden kann (vgl. auch insoweit die Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6/17 - zitiert nach juris).
  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).
  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Damit korrespondiert, dass die Vollversammlung auch in nachvollziehbarer und transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Rücklage informiert wird (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - zitiert nach juris).
  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    So wäre etwa die Erhöhung einer Rücklage, nur weil die Erhöhung nicht bereits vom Finanzstatut verboten ist, unzulässig, weil sie dann nicht mehr von dem sachlichen Zweck der Rücklage gedeckt wäre (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Auszug aus VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
    Sowohl die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 IHKG als auch die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG sind verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017- 1 BvR 2222/12 u. a. - zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

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