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   VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98 GE   

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https://dejure.org/2001,35173
VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98 GE (https://dejure.org/2001,35173)
VG Gera, Entscheidung vom 24.04.2001 - 3 K 265/98 GE (https://dejure.org/2001,35173)
VG Gera, Entscheidung vom 24. April 2001 - 3 K 265/98 GE (https://dejure.org/2001,35173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG); Veräußerung einer OHG jüdisch gläubiger Gesellschafter in der NS-Zeit; Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust; Feststellbarkeit des Vermögensgegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96

    Reichweite von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz - Nichtzulassung zur Revision wegen

    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    § 1 Abs. 6 VermG setzt mit seiner Bezugnahme auf Art. 3 REAO weiter voraus, daß die Rechtsvorgänger der Klägerin einer "ungerechtfertigten Entziehung" ausgesetzt waren, und versteht darunter die verfolgungsbedingte "Veräußerung oder Aufgabe" von Vermögensgegenständen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 8 C 14.98 -, VIZ 1999, 203), wobei über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes, wie im Vermögensrecht allgemein, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100; Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 -, VIZ 2000, 284 f.).

    Mit der Alternative "ihr Vermögen auf andere Weise verloren haben" erfaßt § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG also nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögens Schädigung, die auf eine Verfolgung zurückzuführen ist, und setzt voraus, daß der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 1999, - 7 C 46.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.12.1999 - 7 C 46.98

    Jüdisches Vermögen; Feindvermögensverwaltung; Vermögensverlust auf andere Weise

    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    § 1 Abs. 6 VermG setzt mit seiner Bezugnahme auf Art. 3 REAO weiter voraus, daß die Rechtsvorgänger der Klägerin einer "ungerechtfertigten Entziehung" ausgesetzt waren, und versteht darunter die verfolgungsbedingte "Veräußerung oder Aufgabe" von Vermögensgegenständen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 8 C 14.98 -, VIZ 1999, 203), wobei über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes, wie im Vermögensrecht allgemein, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100; Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 -, VIZ 2000, 284 f.).

    Mit der Alternative "ihr Vermögen auf andere Weise verloren haben" erfaßt § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG also nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögens Schädigung, die auf eine Verfolgung zurückzuführen ist, und setzt voraus, daß der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 1999, - 7 C 46.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 85.99

    Zwangsverkauf; Vermutung der Verfolgungsbedingtheit; Widerlegung der Vermutung;

    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    Gegen das Vorliegen einer solchen spricht insbesondere die Auswanderungsabsicht der Familie, da zur Realisierung Kapital benötigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 85.99 -, VIZ 2001, 94 [96]).

    Der enge zeitliche Zusammenhang läßt mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit wiederum den Schluß einer verfolgungsbedingten Veräußerung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 85.99 -, VIZ 2001, 94 [96]).

  • VG Berlin, 06.03.1997 - 29 A 2090.93
    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    Die Feststellbarkeit des Vermögensgegenstandes hatte früher andererseits für die Abgrenzung der Wiedergutmachungsteilbereiche "Rückerstattung" und "Entschädigung" eine besondere Bedeutung (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - VG 29 A 2090.93 -, ZOV 1998, 71 [72]; H. Gießler, a.a.O., S. 4-8; ders., in Bundesministerium der Finanzen/W. Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Das Bundesentschädigungsgesetz, Erster Teil, München 1981, S. 83-90; F. Biella, in Bundesministerium der Finanzen/W. Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band II, Das Bundesrückerstattungsgesetz, München 1981, S. 77/78; W. Schmidt, in Bundesministerium der Finanzen/W. Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band II, Das Bundesrückerstattungsgesetz, München 1981, S. 124/125; C. Eck, a.a.O., S. 42/43; W. Wirth, Erläuterungen zum Bundesrückerstattungsgesetz, in Das Deutsche Bundesrecht, II C 91, S. 25).
  • BGH, 03.08.1995 - IX ZB 80/94

    Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    Allerdings sind die genannten Gesetze trotz einer formalen Überleitung auf das Beitrittsgebiet wegen ihres auf das alte Bundesgebiet beschränkten Geltungsbereichs und des Ablaufs der Antragsfristen faktisch nicht anwendbar (BGH, Beschluß vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 -, VIZ 1995, 644; R. Motsch, in ders./H.-J Rodenbach/O. Löffler/H.-J. Schäfer/V. Zilch (Hrsg.), Kommentar zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Herne Berlin 1995, Vor NS-VEntschG Rn. 5; C. Eck, a.a.O., S. 176; H.-J. Brodesser/B. J. Fehn/T. Franosch/W. Wirth, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation, München 2000, S. 53).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 440.97

    Keine Restitution ehemaligen Putbus-Vermögens

    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    Richtig ist zwar, daß das Vorliegen der Vorschrift nicht auf eine Anwendung von den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG gestützt werden kann, da dies dem Vermögensgesetz widerspräche, zudem systemfremd wäre, weil dieses nur punktuell auf Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes verweist (vgl. § 31 Abs. 1 c VermG) und das Bundesentschädigungsgesetz, das sich im Gegensatz zum Vermögensgesetz und zum Rückerstattungsrecht auf Entschädigungsansprüche beschränkt, gegenüber anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Wiedergutmachung subsidiär ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 -, VIZ 1998, 452 [453]).
  • BVerwG, 16.12.1998 - 8 C 14.98

    Teltow-Seehof: Grünflächen- und Straßenlandgrundstücke müssen nicht an die

    Auszug aus VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
    § 1 Abs. 6 VermG setzt mit seiner Bezugnahme auf Art. 3 REAO weiter voraus, daß die Rechtsvorgänger der Klägerin einer "ungerechtfertigten Entziehung" ausgesetzt waren, und versteht darunter die verfolgungsbedingte "Veräußerung oder Aufgabe" von Vermögensgegenständen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 8 C 14.98 -, VIZ 1999, 203), wobei über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes, wie im Vermögensrecht allgemein, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100; Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 -, VIZ 2000, 284 f.).
  • VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    Hiervon ausgehend kann an dieser Stelle die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.
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