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   VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21 Ge   

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https://dejure.org/2021,847
VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21 Ge (https://dejure.org/2021,847)
VG Gera, Entscheidung vom 25.01.2021 - 2 E 66/21 Ge (https://dejure.org/2021,847)
VG Gera, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 2 E 66/21 Ge (https://dejure.org/2021,847)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schulcloud während der Corona-Pandemie als angemessener Unterricht? - Corona-Virus

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Pandemie: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht in Thüringer Schulen

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 8/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schulschließung

    Auszug aus VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21
    Die vorübergehenden Schulschließungen sind im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie als notwendige Maßnahme anzusehen (zur Angemessenheit der Schulschließungen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21).
  • VG Wiesbaden, 13.11.2018 - 6 K 1560/18

    Aus dem Bildungsauftrag an die hessischen Schulen, insbesondere, was das

    Auszug aus VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21
    Dieser Teilhabeanspruch, den die Schulen zu gewährleisten haben, besteht in der Verpflichtung, einen nach Art und Umfang situativ angemessenen Unterricht (VG Augsburg, Beschuss vom 20. Mai 2020 - AU 9 E 20.815, Rn. 20, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 L 167/20, Rn. 33, zitiert nach juris) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu gewährleisten (VG Wiesbaden, Urteil vom 13. November 2018 - 6 K 1560/18.WI, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • VG Augsburg, 20.05.2020 - Au 9 E 20.815

    Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht

    Auszug aus VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21
    Dieser Teilhabeanspruch, den die Schulen zu gewährleisten haben, besteht in der Verpflichtung, einen nach Art und Umfang situativ angemessenen Unterricht (VG Augsburg, Beschuss vom 20. Mai 2020 - AU 9 E 20.815, Rn. 20, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 L 167/20, Rn. 33, zitiert nach juris) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu gewährleisten (VG Wiesbaden, Urteil vom 13. November 2018 - 6 K 1560/18.WI, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 07.05.2020 - 3 L 167.20

    Einstweilige Anordnung auf Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Grundschüler

    Auszug aus VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21
    Dieser Teilhabeanspruch, den die Schulen zu gewährleisten haben, besteht in der Verpflichtung, einen nach Art und Umfang situativ angemessenen Unterricht (VG Augsburg, Beschuss vom 20. Mai 2020 - AU 9 E 20.815, Rn. 20, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 L 167/20, Rn. 33, zitiert nach juris) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu gewährleisten (VG Wiesbaden, Urteil vom 13. November 2018 - 6 K 1560/18.WI, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Gera, 25.01.2021 - 2 E 66/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Umfang eines Teilhabeanspruchs dahingehend umschrieben, dass "Teilhaberechte auf das Vorhandene beschränkt sind und damit unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, so dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf ein Missverständnis von Freiheit hinausliefe, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt..." (Nummerus Clausus Urteil des BVerfG v. 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70).
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2021 - 2 E 66/21 Ge - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2021 - 2 E 66/21 Ge - abzuändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihn umgehend über geeignete, im Ermessen des Antragsgegners stehende Wege des infektionsschutzmäßig unbedenklichen Präsenzunterrichts und/oder des E-Learnings in allen Unterrichtsfächern mit den laut Lehrplan vorgesehenen Inhalten für Schüler*innen der 10. Jahrgangsstufe einer integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu beschulen.

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