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   VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16 Ge   

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https://dejure.org/2017,11651
VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16 Ge (https://dejure.org/2017,11651)
VG Gera, Entscheidung vom 28.03.2017 - 2 K 500/16 Ge (https://dejure.org/2017,11651)
VG Gera, Entscheidung vom 28. März 2017 - 2 K 500/16 Ge (https://dejure.org/2017,11651)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16
    satz als Teil der Maßstabsregelung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gesehen (OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -), das bedeutet aber lediglich, dass der abgestufte Beitragssatz aufgrund des Äquivalenzprinzips unterschiedlichen Vorteilen Rechnung tragen muss.
  • VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07

    Fäkalschlammentsorgung als Teil der Gesamtaufgabe "Abwasserbeseitigung";

    Auszug aus VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16
    Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K 1410/07 We -).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16
    Der auch im Anschlussbeitragsrecht geltende Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, der vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelt wurde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -), besagt, dass der gewählte Verteilungsmaßstab für alle Veranlagungsfälle im Gebiet des Einrichtungsträgers die Berechnung der beitragspflichtigen Flächen ermöglichen muss (OVG Weimar, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 10.01.2014 - 4 EO 678/11

    Offensichtliche Ungültigkeit einer Beitragssatzung wegen fehlender

    Auszug aus VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16
    Hiervon zu unterscheiden ist eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, z. B. für Voll- und Teileinleiter (ThürOVG, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - VG Gera, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 2 E 628/11 Ge; vgl. auch Petermann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1512 ff.).
  • OVG Thüringen, 26.09.2016 - 4 EO 570/16

    Abgrenzung der Kostenspaltung von der Beitragsabstufung

    Auszug aus VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16
    Da der Beklagte ausweislich seines Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 17. Juli 2014 im Verbandgebiet für ca. 42 % der Anschlussnehmer dauerhaft einen Teilanschluss vorsieht, kann der Kläger auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Weimar (Beschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 -) zu einem Beitrag herangezogen werden, der im Wege eines Billigkeitserlasses zu reduzieren wäre.
  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als

    Ebenso ist ein Aufgabenträger - angesichts der Verzahnung von Beitrags- und Gebührenrecht - im Rahmen des ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG eröffneten Ermessens berechtigt, wie im vorliegenden Fall Anschlussbeiträge nur von Vollanschlussnehmern und nicht von den Teilanschlussnehmern zu erheben und den Aufwand für die letztgenannte Anschlussnehmergruppe nur über Gebühren zu finanzieren (ebenso VG Gera, Urteil vom 28. März 2017 - 2 K 500/16 Ge - juris, dem aber eine unzutreffende Interpretation des o. g. Senatsbeschlusses vom 10. November 2016 zugrunde liegt).
  • VG Gera, 29.11.2017 - 2 K 159/16

    Fehlende absolute Verjährungsgrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen im

    Dieser Rechtsprechung ist die erkennende Kammer entgegengetreten (VG Gera, Urteil vom 28. März 2017, - 2 K 500/16 Ge): "Das Gericht ist allerdings nicht der Auffassung, dass die BGS-EWS 2008 insgesamt nichtig ist, da sie keine Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für Teileinleiter enthält und damit gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt (so ThürOVG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 ZKO 773/16 -).
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