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   VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1842/20 Ge   

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VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1842/20 Ge (https://dejure.org/2022,8959)
VG Gera, Entscheidung vom 29.03.2022 - 1 K 1842/20 Ge (https://dejure.org/2022,8959)
VG Gera, Entscheidung vom 29. März 2022 - 1 K 1842/20 Ge (https://dejure.org/2022,8959)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1755/20

    Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn als Lehrkraft an einer Realschule

    Auszug aus VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1842/20
    In der Stellenausschreibung - Blatt 111 f. der Gerichtsakte 1 K 1755/20 Ge - hieß es:.

    Der Kläger wurde für die Stelle ausgewählt und die Auswahlentscheidung in dem Auswahlvermerk zur Stellenauswahl vom 26. November 2018 - Blatt 113 bis 114 der Gerichtsakte 1 K 1755/20 Ge - näher begründet.

    Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 17 der Beiakte 1 zu 1 K 1755/20 Ge Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 25 f. der Beiakte 1 zum Verfahren 1 K 1755/20 Ge Bezug genommen.

    Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Mai 2020 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 52 bis 55 der Beiakte 1 zum Verfahren 1 K 1755/20 Ge verwiesen wird, zurück gewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 1755/20 Ge und 1 K 1842/20 Ge, der im Verfahren 1 K 1755/20 Ge beigezogenen Behördenakte des Beklagten und der im Verfahren 1 K 1842/20 Ge beigezogenen Personalakte des Klägers (2 Heftungen - Beiakte 1) Bezug genommen.

  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines

    Auszug aus VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1842/20
    Der Bescheid vom 17. Januar 2020 war zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 C 17/11 -, zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 48 Rn. 57), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020, nicht rechtswidrig.
  • BVerwG, 03.05.2017 - 2 B 8.17
    Auszug aus VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1842/20
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 2 B 8/17 -, juris).
  • VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1755/20

    Tätigkeit des Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes; Festsetzung seines

    Wegen des näheren Inhalts des Zeugnisses über den Hochschulabschluss vom 3. August 2010 wird auf Blatt 56 bis 58 der Beiakte 1 Teil A zu 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.

    Dem Arbeitsvertrag zwischen der J... GmbH und dem Kläger war als Anlage 1 eine Arbeitsplatzbeschreibung - Blatt 35 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge - beigefügt.

    Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung - Blatt 66 der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge - war der Kläger für folgende Arbeitsaufgaben zuständig: Planungsleistungen (Erfassung und Analyse von Bauzuständen, Erarbeitung von Aufgabenstellungen für Straßenplanungen, Vertragsgestaltung, -abstimmung und -kontrolle, Federführende Projektbegleitung; Planungskoordinierung mit Bürgern, Investoren, Ämtern, Trägern öffentlicher Belange und Versorgungsunternehmen, eigenständige Prüfung und Korrektur von Planungsunterlagen, Kostenkontrolle, abschließende Formulierung von notwendigen Beschlüssen und Vorstellung von Planungen in Bürgerversammlungen und politischen Gremien, eigenständige Planungsleistungen, Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren), bauvorbereitende Tätigkeiten (Durchführung von Ausschreibungen, Submissionen, Angebotsprüfungen und Auftragsvergaben, Vermessungsarbeiten), baubegleitende Tätigkeiten (Ablauf- und Kontrollberatungen, Einweisungen, Bauleitungstätigkeit, Qualitätskontrolle, Bauabnahme, Aufmaßleistungen, Finanzkontrolle) sowie Öffentlichkeitsarbeit (Bürgerberatung, Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben).

    Zur Tätigkeitsdarstellung und -bewertung (Stand: 4. Januar 2019) wird auf Blatt 30 ff. der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.

    In einem Vermerk vom 13. Januar 2020 zur Berücksichtigung von Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG (Blatt 40 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge) führte der zuständige Bearbeiter des Personalreferats des Thüringer Rechnungshofs aus, die bei der J...... GmbH erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien wesentlicher Grund für die Einstellung des Klägers in den Landesdienst und letztlich für dessen Ernennung gewesen.

    In einem weiteren Vermerk des Thüringer Rechnungshofs vom 15. Januar 2020 - Blatt 41 ff. der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge - zur Prüfung der Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, zur Einstellung und zur Verkürzung der Probezeit hieß es:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 48 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.

    In einem Vermerk vom 24. April 2020 führte der zuständige Bearbeiter des Personalreferats des Thüringer Rechnungshofs unter I.2.1 aus (vgl. Blatt 47 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge):.

    In einem Vermerk vom 12. August 2020 (Blatt 110 ff. der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge) prüfte der Thüringer Rechnungshof die hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers und deren Auswirkungen auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung, die Festsetzung der Probezeit und des Erfahrungsdienstalters.

    Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 7 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.

    Nachdem der Thüringer Rechnungshof mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. August 2020 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 11. Dezember 2020 Klage gegen den Bescheid über die Änderung des Zeitpunkts des Laufbahnbefähigungserwerbs erhoben, die beim Verwaltungsgericht Gera unter dem Aktenzeichen 1 K 1842/20 Ge angelegt worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 1755/20 Ge und 1 K 1842/20 Ge, der im Verfahren 1 K 1755/20 Ge beigezogenen Behördenakte des Beklagten und der im Verfahren 1 K 1842/20 Ge beigezogenen Personalakte des Klägers (2 Heftungen - Beiakte 1) Bezug genommen.

    Ferner ist für die Annahme einer fehlenden Zweckmäßigkeit entscheidend, dass der Wille der Beteiligten zum Ruhen des Verfahrens durch eine gewisse Unbeständigkeit gekennzeichnet ist: Während der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Februar 2021 einem Ruhen zustimmte, sich aber bereits an dieser Stelle ein vorzeitiges Wiederaufrufen des Verfahrens spätestens nach Abschluss der 1. Instanz in dem Parallelverfahren 1 K 1842/20 Ge vorbehielt, reagierte er auf das Schreiben des Klägers vom 20. August 2021 zunächst überhaupt nicht und beantragte erst mit Schreiben vom 22. Februar 2022 das erneute Ruhen des Verfahrens und zwar dieses Mal unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

    Darüber hinaus ist die Entscheidung im Verfahren 1 K 1842/20 Ge nur dann vorgreiflich, wenn - wie das Gericht im Weiteren näher ausführen wird - die Tätigkeit des Klägers bei der J... ... GmbH kein (mitursächlicher) Grund, sondern eine laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis gewesen ist.

    Denn sowohl für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens 1 K 1842/20 Ge ist die Berichterstatterin zuständig.

    Das Gericht hat mit Urteil vom 29. März 2022 - 1 K 1842/20 Ge - entschieden, dass diese Tätigkeit bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung mit 2 Jahren und 6 Monaten zu berücksichtigen ist.

    Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung - Blatt 66 der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge - war der Kläger beim Kommunalservice J als Sachbearbeiter Straßenplanung für folgende Arbeitsaufgaben zuständig: Planungsleistungen (Erfassung und Analyse von Bauzuständen, Erarbeitung von Aufgabenstellungen für Straßenplanungen, Vertragsgestaltung, -abstimmung und -kontrolle, Federführende Projektbegleitung; Planungskoordinierung mit Bürgern, Investoren, Ämtern, Trägern öffentlicher Belange und Versorgungsunternehmen, eigenständige Prüfung und Korrektur von Planungsunterlagen, Kostenkontrolle, abschließende Formulierung von notwendigen Beschlüssen und Vorstellung von Planungen in Bürgerversammlungen und politischen Gremien, eigenständige Planungsleistungen, Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren), bauvorbereitende Tätigkeiten (Durchführung von Ausschreibungen, Submissionen, Angebotsprüfungen und Auftragsvergaben, Vermessungsarbeiten), baubegleitende Tätigkeiten (Ablauf- und Kontrollberatungen, Einweisungen, Bauleitungstätigkeit, Qualitätskontrolle, Bauabnahme, Aufmaßleistungen, Finanzkontrolle) sowie Öffentlichkeitsarbeit (Bürgerberatung, Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben).

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