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   VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17 Ge   

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VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17 Ge (https://dejure.org/2018,27362)
VG Gera, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 K 420/17 Ge (https://dejure.org/2018,27362)
VG Gera, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 5 K 420/17 Ge (https://dejure.org/2018,27362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Anforderungen an eine nachvollziehbare Festlegung des Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (- 8 C 90.87 -) bei der Festlegung des Gemeindeanteils insbesondere die örtlichen Verhältnisse zu beachten sind, bedeutet dies keinen Ausschluss anderer Kriterien.

    Vielmehr sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwG, Urteil vom 07. April 1989 - 8 C 90/87 -, juris) den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Bezug auf das Allgemeininteresse an der Reinigung Genüge getan, wenn der von der Kommune im Interesse der Allgemeinheit aufgewandte Kostenanteil bei der Ermittlung der zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt werde.

    Die Notwendigkeit, im Straßenreinigungsgebührenrecht einen Gemeindeanteil zu bestimmen und damit nicht die gesamten Kosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der an gereinigte Straßen angrenzenden Grundstücke (Anlieger) abzuwälzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Straßenreinigung nicht nur im Interesse dieser Grundstückseigentümer innerhalb der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (Anliegerinteresse), sondern auch im Interesse der einrichtungsfremden Straßennutzer und in diesem Umfang im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - juris, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris).

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienen, den Anliegern aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - juris, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris) kann der Gemeindeanteil ohne Verletzung des Gleichheitssatzes entweder undifferenziert vorweg bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten abgezogen werden (was dazu führt, dass die kostenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses allen Gebührenpflichtigen zugutekommt), oder es kann der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abgesetzt werden, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist (so dass die Gebührenminderung dann nur Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an zugleich im Allgemeininteresse reinigungsbedürftigen Straßen zugutekommt).

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris) geltend macht, der Ortsgesetzgeber habe eine weitgehende Entscheidungsfreiheit und habe sich bei seiner Entscheidung lediglich an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen und der nicht dem Anliegerverkehr dienenden Straßen zu orientieren, verkennt er Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat die örtlichen Verhältnisse für maßgeblich erachtet.

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris) sei eine Straßenreinigungsgebührensatzung unwirksam, wenn eine fehlerhafte Festsetzung des Gemeindeanteils in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festlegung von Gebührensätzen stehe und auch deren Fehlerhaftigkeit zur Folge habe.

    Das Allgemeininteresse wird dagegen begründet durch das Interesse der einrichtungsfremden Nutzer an gereinigten Straßen; zu diesen Nutzern gehören sowohl die ortsansässigen Eigentümer von Grundstücken an nicht zur öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gehörenden Straßen als auch die Ortsfremden, soweit diese beiden Personengruppen Durchgangsstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Anliegerstraßen sowie sonstige gereinigte Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehmen; außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris).

    Aus diesem Verhältnis der verschiedenen Gruppen zueinander und dem Ausmaß der einrichtungsfremden Nutzung innerhalb der Gruppen errechnet sich der einheitlich festgelegte Gemeindeanteil (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 6 Rn. 744 mit beispielhafter grafischer Darstellung der Berechnung eines einheitlichen Gemeindeanteils).

    Diese bloße Bezugnahme auf die Rechtsprechung ersetzt nicht die aus den oben genannten Gründen notwendige nachvollziehbare Darstellung der Ermittlung des Gemeindeanteils anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Die Notwendigkeit, im Straßenreinigungsgebührenrecht einen Gemeindeanteil zu bestimmen und damit nicht die gesamten Kosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der an gereinigte Straßen angrenzenden Grundstücke (Anlieger) abzuwälzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Straßenreinigung nicht nur im Interesse dieser Grundstückseigentümer innerhalb der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (Anliegerinteresse), sondern auch im Interesse der einrichtungsfremden Straßennutzer und in diesem Umfang im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - juris, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris).

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienen, den Anliegern aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - juris, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris).

  • VGH Hessen, 20.11.2014 - 5 A 1992/13

    Straßenreinigungsgebühren

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Einen in dieser Höhe in der Gebührenkalkulation abgezogenen Gemeindeanteil halte auch der VGH Kassel (Urteil vom 20. November 2014 - AZ 5 A 1992/13 -, juris) für "noch ausreichend".
  • OVG Thüringen, 04.06.2014 - 1 KO 1343/10

    Straßenreinigungsgebührenpflicht für landwirtschaftlich genutztes Grundstück

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe bereits bestätigt, dass die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zulässig sei (Urteil vom 4. Juni 2015 - 1 KO 1343/10 -, juris).
  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Dieser wird im Kommunalabgabenrecht durch die landesrechtlichen Regelungen des Äquivalenzprinzips - hier also durch § 12 Abs. 4 ThürKAG - konkretisiert (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, juris).
  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18

    Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins

    Auszug aus VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17
    Die Kammer hat am 23. Januar 2018 ohne mündliche Verhandlung beschlossen, das Verfahren insoweit abzutrennen und unter dem Aktenzeichen 5 K 141/18 Ge fortzuführen, als es Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2018 betraf.
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