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   VG Gera, 30.09.2021 - 2 E 1039/21 Ge   

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https://dejure.org/2021,45870
VG Gera, 30.09.2021 - 2 E 1039/21 Ge (https://dejure.org/2021,45870)
VG Gera, Entscheidung vom 30.09.2021 - 2 E 1039/21 Ge (https://dejure.org/2021,45870)
VG Gera, Entscheidung vom 30. September 2021 - 2 E 1039/21 Ge (https://dejure.org/2021,45870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürEBBG § 3 Abs 3; ThürEBBG § 14 Abs 6; ThürEBBG § 14; ThürEBBG § 12 Abs 4; ThürKO § 117 Abs 1; ThürKO § 120; ThürKO § 121; ThürVwZVG § 19 Nr 2; ThürVwZVG § 46
    Kommunalrecht; Bürgerbegehren; Zulassung; Beanstandungsverfahren; Prüfungskompetenz; Gemeinderat; Stimmberechtigung; formelle Prüfung; Rederecht; Vertrauensperson

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Kommunalrecht

  • Justiz Thüringen

    Verhältnis von kommunalaufsichtlichem Beanstandungsverfahren und Klage einer Vertrauensperson; Prüfungskompetenz des Gemeinderates nach EBBG TH § 14 Abs 4; Rechtsfolge der Verletzung des Rederechts der Vertrauensperson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Thüringen, 17.08.2009 - 4 EO 451/04

    Kommunalaufsichtsrecht; Kommunalaufsichtsrecht; Satzungsbeschluss; Anzeige;

    Auszug aus VG Gera, 30.09.2021 - 2 E 1039/21
    Zur Begründung macht sie unter Verweis auf die Entscheidung des OVG Weimar vom 17. August 2009 - 4 EO 451/04 - geltend, dass die Beanstandung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie ohne weitere Verfügung nicht geeignet sei, rechtmäßige Zustände herzustellen.

    Soweit die Antragstellerin meine, durch die Beanstandung würde kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden, so dass die Beanstandung rechtswidrig sei, verweist er auf die Entscheidung des OVG Weimar vom 17. August 2009 - 4 EO 451/04 -, das diese Frage offen gelassen habe.

    Zur Begründung ihrer Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf die Entscheidung des OVG Weimar vom 17. August 2009 - 4 EO 451/04 - berufen.

  • VG Gera, 16.05.2022 - 2 K 743/21

    Kommunalaufsichtsrecht

    Insoweit kann auf Entscheidung der Kammer vom 30. September 2021 - 2 E 1039/21 Ge - verwiesen werden: "Dieser Beschluss ist rechtswidrig, da der Gemeinderat seine Prüfungskompetenz nach § 14 Abs. 4 ThürEBBG überschritten hat.
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