Rechtsprechung
   VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27537
VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18.GI (https://dejure.org/2019,27537)
VG Gießen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 8 K 2064/18.GI (https://dejure.org/2019,27537)
VG Gießen, Entscheidung vom 03. September 2019 - 8 K 2064/18.GI (https://dejure.org/2019,27537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 Abs 1 HGO, § 20 Abs. 3 HGO, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 GG, Art 3 Abs 3 Satz 1 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 121 VwGO
    Zur Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Entscheidungen; Anspruch einer Partei auf Benutzung einer Stadthalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Causa Wetzlar: NPD hätte Stadthalle nutzen dürfen

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dem Bundesverfassungsgericht entgegen - ablehnende Reaktionen der Politik auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Gießen, 20.12.2017 - 8 L 9187/17

    Stadt Wetzlar muss NPD die Nutzung der Stadthalle erlauben

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Am 21.11.2017 suchte der Bevollmächtigte des Klägers beim hiesigen Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az.: 8 L 9187/17.GI).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren nebst übersandtem Verwaltungsvorgang (drei Ordner), der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 9187/17.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 23/18 ) nebst dort übersandtem Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 8 N 1539/18.GI (Az.: zweite Instanz: 8 E 555/18 ), 8 N 1590/18.GI und 4 L 1572/18.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 567/18) verwiesen.

    Streitiges Rechtsverhältnis ist die Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Befolgung der ihr in dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 20.12.2017 im Verfahren 8 L 9187/17.GI auferlegten Verpflichtung.

    Die Beklagte war gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 121 VwGO analog gegenüber dem Kläger verpflichtet, die in dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 20.12.2017 im Verfahren 8 L 9187/17.GI enthaltene einstweilige Anordnung zu befolgen und ihm somit die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, was die durch Verwaltungsakt gewährte Zulassung zur Stadthalle Wetzlar einschließlich des durch schlicht-hoheitliches Handeln erfolgenden tatsächlichen Zurverfügungstellens der Stadthalle beinhaltete.

    Es kann jedoch dahinstehen, ob die der Beklagten am 24.11.2017 zugegangene Antragsschrift im Verfahren 8 L 9187/17.GI, in dem der Kläger die Überlassung der Stadthalle im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hatte, als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO zu werten ist (für eine derartige Auslegung VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, juris, Rn. 36; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -, juris, Rn. 10).

    Soweit es die auf Ziffer 1 lit. b) AMB gestützte Versagung der Nutzung der Stadthalle Wetzlar für "Benutzer, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen" betrifft, schließt sich das Gericht den Ausführungen in seinem Beschluss vom 20.12.2017 im Verfahren 8 L 9187/17.GI - nachfolgend bestätigt im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2018 (Az.: 8 B 23/18 ) - an, wonach dieses Kriterium zur Differenzierung unzulässig ist, da nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG unter anderem niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf.

    Im Beschluss des Gerichts vom 20.12.2017 (Az.: 8 L 9187/17.GI) wurde insoweit Folgendes ausgeführt:.

  • VG Gießen, 23.03.2018 - 4 L 1572/18

    Auseinandersetzung um Wahlkampfveranstaltung der NPD in Wetzlar geht weiter

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Hiergegen suchte der Bevollmächtigte des Klägers am 22.03.2018 um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz vor dem hiesigen Gericht nach (Az.: 4 L 1572/18.GI).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren nebst übersandtem Verwaltungsvorgang (drei Ordner), der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 9187/17.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 23/18 ) nebst dort übersandtem Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 8 N 1539/18.GI (Az.: zweite Instanz: 8 E 555/18 ), 8 N 1590/18.GI und 4 L 1572/18.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 567/18) verwiesen.

    Geht es - wie im vorliegenden Fall - in der Sache um die Durchführung einer Versammlung (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 23.03.2018 im Verfahren 4 L 1572/18.GI), sind die an den Kläger zu stellenden Darlegungsanforderungen unter Berücksichtigung von Art. 8 GG zu konkretisieren.

    Die 4. Kammer des hiesigen Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 23.03.2018 (Az.: 4 L 1572/18.GI) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 VersG ausgeführt, dass die Beklagte keine Tatsachen benannt oder nachgewiesen habe, aus denen sich ergebe, dass der Kläger oder sein Anhang Ansichten vertreten würden oder Äußerungen duldeten, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand hätten.

  • VGH Hessen, 23.03.2018 - 8 E 555/18

    Überlassung der Stadthalle Wetzlar an NPD: Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.03.2018 zurück (Az.: 8 E 555/18 ).

    Nachdem die Beklagte im Beschwerdeverfahren 8 E 555/18 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbare Einwände gegen den zunächst beauftragten Sicherheitsdienst vorgebracht habe, sei ein weiterer Sicherheitsdienst beauftragt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren nebst übersandtem Verwaltungsvorgang (drei Ordner), der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 9187/17.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 23/18 ) nebst dort übersandtem Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 8 N 1539/18.GI (Az.: zweite Instanz: 8 E 555/18 ), 8 N 1590/18.GI und 4 L 1572/18.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 567/18) verwiesen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Denn seine Grundrechtsausübung wurde durch die Nichtüberlassung der Stadthalle tatsächlich unterbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37).

    Insofern darf vom Kläger, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 40 ff.).

  • VG Gießen, 22.03.2018 - 8 N 1539/18

    Auseinandersetzung um Wahlkampfveranstaltung der NPD in Wetzlar geht weiter

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Am 20.03.2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung der ihr in der einstweiligen Anordnung vom 20.12.2017 auferlegten Verpflichtung gemäß § 172 VwGO die Vollstreckung zu verfügen (Az.: 8 N 1539/18.GI).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren nebst übersandtem Verwaltungsvorgang (drei Ordner), der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 9187/17.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 23/18 ) nebst dort übersandtem Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 8 N 1539/18.GI (Az.: zweite Instanz: 8 E 555/18 ), 8 N 1590/18.GI und 4 L 1572/18.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 567/18) verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2017 - 7 A 197/15

    Bauvorbescheidbegehren für die Errichtung eines Sportfachmarktes; Formelle und

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, dass die ursprüngliche Klage zulässig war (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 A 197/15 -, juris, Rn. 35).
  • VGH Hessen, 23.04.2010 - 6 B 961/10

    Auflage für Demonstration am Kernkraftwerk Biblis ist rechtswidrig

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Soweit die Beklagte die Berechnung des notwendigen Sanitätsdienstes anhand der Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums "Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen" vorgenommen hat, handelt es sich bei deren Inhalt zwar um in sich sinnvolle, rechtlich jedoch unverbindliche Hinweise und Empfehlungen, die insbesondere bezüglich der versammlungsrechtlichen Problematik ohne vertiefende Erörterung lediglich auf die Möglichkeit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel hinweist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2010 - 6 B 961/10 -, juris, Rn. 11).
  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 6 A 1514/14

    Auslegung einer öffentlich rechtlichen Willenserklärung

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Die Auslegung einer Willenserklärung ist ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen; deshalb ist eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen, unter denen sie abgegeben worden ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 1514/14 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 10.09.2003 - 24 L 3143/03
    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Es kann jedoch dahinstehen, ob die der Beklagten am 24.11.2017 zugegangene Antragsschrift im Verfahren 8 L 9187/17.GI, in dem der Kläger die Überlassung der Stadthalle im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hatte, als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO zu werten ist (für eine derartige Auslegung VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, juris, Rn. 36; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -, juris, Rn. 10).
  • VGH Hessen, 26.03.1987 - 2 TG 820/87

    Grenzen des Zulassungsanspruchs zur Benutzung gemeindlicher Räume bei Aufruf zur

    Auszug aus VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
    Unter diesen Kriterien - einerseits nicht der Begehung von Rechtsverstößen Vorschub zu leisten, andererseits aber die Freiheit der politischen Meinungsäußerung zu gewährleisten - und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Ablehnung eines Antrags auf Benutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Wahlkampfveranstaltungen nur gerechtfertigt, wenn die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte sicher zu erwarten, von gravierendem Gewicht - also wesentlicher Teil des Veranstaltungszweckes - und auch dem Veranstalter zuzurechnen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 TG 820/87 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 24.02.1993 - 6 TG 414/93 -, juris, Rn. 2 ; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01

    Auslegung einer Nachricht an Behörde über vorläufigen Rechtsschutzantrag als

  • VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93

    Zulassung einer Partei zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung - Gefahr

  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht