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   VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI   

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VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI (https://dejure.org/2020,45885)
VG Gießen, Entscheidung vom 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI (https://dejure.org/2020,45885)
VG Gießen, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI (https://dejure.org/2020,45885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anforderungen an die Beratung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Sitzungen der Gemeindevertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Hessen, 06.11.2008 - 8 A 674/08

    Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung;

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Gemeindevertreter haben grundsätzlich ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Die Wehrfähigkeit der Innenrechtsposition steht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Gemeindevertreter selbst im Einzelfall von allen ihm nach Gemeinde- und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ-RR 2002, 135).

    Ausreichend ist es insoweit, wenn durch eigene Anträge versucht wurde, auf eine öffentliche Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte hinzuwirken (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, NVwZ-RR 2009, 531 (533)).

    Zwar kann grundsätzlich in der Beratung über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit entgegen § 52 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 HGO in öffentlicher Sitzung ein Verfahrensfehler zu sehen sein (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32).

    Der Beklagten kommt im Rahmen der nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO im Einzelfall zu treffenden, situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32).

    Das vom Gesetzgeber als Normalfall unterstellte öffentliche Interesse an der öffentlichen Beratung eines Gegenstandes durch eine Gemeindevertretung (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 HGO ) besteht unabhängig davon, ob sich die Gemeindevertreter in der Sache einig sind oder kontrovers diskutieren möchten; auch die Auswirkungen auf die spätere Schweigepflicht der Gemeindevertreter sind bei Beratungen und Beschlüssen in nichtöffentlicher Sitzung unabhängig vom Beratungsergebnis (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2018 - 8 A 674/08 -, NVwZ-RR 2009, 531 (532)).

    Dies wurde bisher allerdings nur in dem Extremfall angenommen, dass eine Begründung gänzlich fehlte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 6: „Zu Tagesordnungspunkt 43 wurde die Magistratsvorlage ohne besondere Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit […] in nichtöffentlicher Sitzung mehrheitlich angenommen“, weshalb „nicht festgestellt werden [konnte], ob die erforderliche Ermessensentscheidung der Stadtverordnetenversammlung [resp. der Gemeindevertretung] über den Ausschluss der Öffentlichkeit […] in Bezug auf die jeweiligen Einzelfälle getroffen worden ist“ (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32).

    Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der die inhaltliche Begründung in den Beschlussvorlagen oder in der Beratung erfolgen kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32), ist nicht im Sinne einer Ausschließlichkeit zu verstehen.

  • VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Gemeindevertreter haben grundsätzlich ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Die Wehrfähigkeit der Innenrechtsposition steht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Gemeindevertreter selbst im Einzelfall von allen ihm nach Gemeinde- und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ-RR 2002, 135).

    Da der Ausschluss der öffentlichen Beratung über die dem Mitglied der Gemeindevertretung im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach §§ 24 Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 1 HGO obliegende Verschwiegenheitspflicht mittelbar dazu führt, dass Stillschweigen über die im Rahmen dieser Beratung erlangten Kenntnisse zu bewahren ist, hindert der Ausschluss der Öffentlichkeit die Mandatsträger gleichsam daran, dieses Wissen im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit inner- und außerhalb der Gemeindevertretung zu verwerten (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (876)).

    Durch diese reflexive Einbeziehung in die Verschwiegenheitspflicht gerät jeder Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit zwingend in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung ( § 35 Abs. 1 HGO ), dessen wesentliches Element die Befugnis ist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung inner- und außerhalb der Gemeindevertretung betreiben zu können (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (876)).

    Nur wenn ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht, welches das öffentliche Interesse an einer umfassenden Information über die Vorgänge in der Gemeinde und das Interesse der Mandatsträger, ihr in einer öffentlichen Sitzung erworbenes Wissen bei ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit verwerten zu können, überwiegt, ist es gerechtfertigt, vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, der der demokratischen Verantwortlichkeit der Gemeindevertreter als Repräsentanten des Gemeindevolkes dient, eine Ausnahme zu machen (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (877)).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein solch überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist, ob bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Gemeindevertretung Tatsachen, für die ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, voraussichtlich zur Sprache kommen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (877)).

    Die bloße Möglichkeit genügt nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (877)).

  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Der Beklagten kommt im Rahmen der nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO im Einzelfall zu treffenden, situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32).

    Die gesetzliche Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO verlangt in dem Zusammenhang allerdings auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunktes der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (zur vergleichbar Regelung in Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris, Rn. 75).

    Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen im Falle einer Beratung in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der zu erörternden Angelegenheit und wegen der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Wortbeiträge grundsätzlich nur für das Beratungsthema insgesamt treffen (Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 15.03.1995 - 4 B 33.95

    Vorkaufsrecht der Gemeinde im Sanierungsgebiet - Sanierungsvorkaufsrecht -

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Er wies auf die berechtigten Interessen des Eigentümers und auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 (Az. 4 B 33/95) hin.

    Als maßgeblich für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechend hat die Beklagte die Interessen des Vertragspartners der Gemeinde A-Stadt angegeben und zudem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.03.1995 - 4 B 33/95 -) Bezug genommen, nach der „Kaufverträge über Grundstücke […] jedenfalls zu den Angelegenheiten [gehören], deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage kommt“ (juris, Rn. 6).

    Hinzu kommt, dass bei Kaufverträgen über Grundstücke die vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1995 - 4 B 33/95 -, juris, Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1987 - 1 S 2832/86

    Klagebefugnis bei Organstreit und Recht auf ordnungsgemäße Einberufung einer

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Die bei vorschriftsmäßiger Fertigung und Unterzeichnung als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO einzuordnende Niederschrift dient dem Nachweis über den Ablauf der Sitzungen und den Inhalt der gefassten Beschlüsse (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kap. 7 Rn. 209).

    So bestimmt sich der Inhalt eines Gemeinderatsbeschlusses (in Hessen: Beschlusses der Gemeindevertretung) nach der Niederschrift als einer öffentlichen Urkunde (§§ 415, 418 ZPO), solange nicht der Gemeinderat (in Hessen: die Gemeindevertretung) gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen stattgegeben hat oder der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache geführt hat, §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153).

  • VG Kassel, 06.04.2020 - 3 L 348/20

    Zum Umfang der Information von Gemeindevertretern

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Nach der Rechtsprechung ist der Gemeindevorstand, dem zwar gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HGO die Vorbereitung der Gemeindevertreter auf die Sitzungen der Gemeindevertretungen obliegt, wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung geltenden Mündlichkeitsprinzips nicht gezwungen, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, juris, Rn. 58 f.; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris, Rn. 12 ff.; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Wenngleich ein Mehr an Informationen (wie beispielsweise die exakte Lage des Grundstücks, die der Kläger für maßgeblich hält) zweifelsohne in bestimmten - insbesondere in komplexen - Fällen, in denen es vor dem Hintergrund des in der Sitzung selbst geltenden Mündlichkeitsprinzips für die Erörterung und Beschlussfassung einer Vorbereitung durch das Durcharbeiten von Unterlagen bedarf, wünschenswert wäre, lässt sich ein solch umfassender Anspruch auf die Übersendung weiterer Unterlagen aus § 58 Abs. 1 HGO nicht ableiten (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris, Rn. 14 ).

  • VGH Bayern, 10.12.1986 - 4 B 85 A.916

    Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Dies ergibt sich aus dem Zweck der die Sitzung vorbereitenden schriftlichen Tagesordnung, die Gemeindevertreter und auch die Bürger vorab zu informieren und eine sachgerechte Beratung durch die Möglichkeit der Vorbereitung zu gewährleisten (Bay. VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916 -, NVwZ 1988, 83 (86)).

    Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie „Sonstiges“, „Nachträge“ oder „Verschiedenes“ (Bay. VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916 -, NVwZ 1988, 83 (86)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 15 A 2129/08

    Entscheidung über Grundstücksoptionsvertrag in nichtöffentlicher Sitzung

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Hier entspräche es regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08 -, juris, Rn. 17 ff.; wohl a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 -, NVwZ-RR 1996, 685 (687), das die „Hintansetzung des für den demokratischen Bestand der Gebietskörperschaft wesentlichen Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung [für] […] nicht bereits um jedes einseitigen vermeintlichen wirtschaftlichen Vorteils wegen gerechtfertigt [hält]“).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - 15 A 817/04

    Überprüfbarkeit eines Ratsbeschlusses im Rahmen eines kommunalrechtlichen

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Die gesetzliche Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO verlangt in dem Zusammenhang allerdings auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunktes der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (zur vergleichbar Regelung in Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris, Rn. 75).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    Auszug aus VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung der Gemeindevertretung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und damit die Rechtswidrigkeit des in der Folge gefassten Beschlusses (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015 - 8 S 1386/14 -, juris, Rn. 44), der wiederum möglicherweise das organschaftliche Recht des Klägers aus § 35 Abs. 1 HGO verletzt haben könnte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1995 - 7 A 12186/94

    "Flucht an die Öffentlichkeit" bei unzulässiger nichtöffentlicher Beratung

  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

  • BGH, 01.02.1985 - V ZR 180/83

    Beurkundung von Vereinbarungen - Vereinbarungen - Vollständigkeitsvermutung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 15 A 3021/97

    Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit

  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 A 50.97

    Beiladung; Nachbarklage; streitiges Rechtsverhältnis; Berührung rechtlicher

  • VGH Hessen, 28.01.2019 - 8 B 1/19

    Bürgerbegehren gegen Bauvorhaben

  • VGH Hessen, 26.08.1986 - 2 TG 798/86

    Anträge müssen nicht vor der Sitzung schriftlich vorliegen

  • VG Gießen, 30.06.2022 - 8 L1323/22

    Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Kreistags

    Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie "Sonstiges", "Nachträge" oder "Verschiedenes" (VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI. Rn. 48, Juris m. w. N.).

    Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie "Sonstiges", "Nachträge" oder "Verschiedenes" (VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI. Rn. 48, Juris).

    Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie "Sonstiges", "Nachträge" oder "Verschiedenes" (VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI. Rn. 48, Juris).

  • VGH Hessen, 30.04.2021 - 5 A 189/21
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI - wird abgelehnt.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI - bleibt ohne Erfolg.

  • VG Cottbus, 31.03.2023 - 1 K 63/21
    Auch insoweit - und anders, sofern sie sich darauf hätte darauf berufen können, ihrem Einberufungsersuchen sei entgegen § 34 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf n i c h t entsprochen worden - steht insoweit nicht eine mögliche Verletzung wehrfähiger Innenrechtspositionen inmitten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1988 - 7 B 208/87 -, juris Rn. 3 VG Gießen, Urt. v. 07. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI -, juris Rn. 37; vgl. auch insoweit Beschl. d. Kammer v. 28. März 2023 - VG 1 L 76/23).
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