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   VG Gießen, 09.12.2002 - 10 E 141/02   

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https://dejure.org/2002,27831
VG Gießen, 09.12.2002 - 10 E 141/02 (https://dejure.org/2002,27831)
VG Gießen, Entscheidung vom 09.12.2002 - 10 E 141/02 (https://dejure.org/2002,27831)
VG Gießen, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - 10 E 141/02 (https://dejure.org/2002,27831)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht gibt Klage eines moslemischen Metzgers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten teilweise statt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93

    Schächten

    Auszug aus VG Gießen, 09.12.2002 - 10 E 141/02
    In seiner Entscheidung vom 15. Juni 1995 (Az. 3 C 31.93 , BVerwGE 99, 1) hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die muslimische Religion ein zwingendes allgemeingültiges Gebot des Schächtens von Tieren nicht kenne.
  • VG Gießen, 17.11.2008 - 10 K 1844/08
    Im Rahmen des Klageverfahrens auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten (Az.: 10 E 141/02) hatte das Veterinäramt des Beklagten dem Kläger im Januar 2002 - der genaue Tag ist nicht festgehalten - unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 ( BVerfGE 104, 327 ) mündlich eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Ausübung des Schächtens in seinem Schlachtbetrieb erteilt.

    Die vorläufige Ausnahmegenehmigung stehe in ihrer zeitlichen Wirkung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren 10 E 141/02.

    Das Klageverfahren 10 E 141/02 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten endete bei dem erkennenden Gericht mit Urteil vom 09.12.2002, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24.11.2004 ( Az.: 11 UE 317/03 ) und beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.11.2006 ( BVerwG 3 C 30.05 ).

    Der Zulässigkeit der Klage steht insofern ein fehlendes rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers entgegen, da der Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2008 den Antrag des Klägers aus dem Jahr 1997, welcher Gegenstand des Klageverfahren 10 E 141/02 war, beschieden und ihm eine Genehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) in der Größenordnung des damaligen Antrages unter Beifügung von Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt hat.

    Unstreitig hat der Beklagte (Veterinäramt) dem Kläger das betäubungslose Schlachten (Schächten) während des laufenden Klageverfahrens 10 E 141/02 mündlich vorläufig erlaubt, indes entfaltet diese mündliche vorläufige Erlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung über das Feststellungsbegehren keine Rechtswirkungen mehr.

    Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Berufungsurteil vom 24.11.2004 (11 UE 2132/04 ) hatte die dem Kläger mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung Geltung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 E 141/02 auf Erteilung einer - schriftlichen - Genehmigung zum betäubungslosen Schlachten.

    Denn die mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung berechtigte den Kläger keineswegs zum unbegrenzten Schächten, denn nach ihrem objektiven und vom Kläger zu verstehenden Erklärungsinhalt konnte die mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung nur dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger das betäubungslose Schlachten (Schächten) in dem Umfang gestattet und von dem Beklagten geduldet wird, wie es Gegenstand des Verfahrens 10 E 141/02 war, dem der Antrag des Klägers aus dem Jahr 1997 zugrunde lag, welcher sich seinerseits auf das betäubungslose Schlachten von 200 Rindern und 500 Schafen pro Jahr bezog.

    Einer derartigen Wertung stehen zudem die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auch des Bundesverwaltungsgerichts in dem Ursprungsverfahrens 10 E 141/02 entgegen, wonach eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten nur in dem Umfang erteilt werden darf, als sie der Versorgung der Angehörigen des entsprechenden Glaubens zu dienen bestimmt ist.

  • VGH Hessen, 24.11.2004 - 11 UE 317/03

    Ausnahmegenehmigung zum Schächten

    Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2002 - 10 E 141/02 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Hinblick auf die Kostenentscheidung abgeändert wird.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2002 - 10 E 141/02 sowie Aufhebung des Bescheides des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 7. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 16. September 1997 das beklagte Land zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine unbefristete Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das Schlachten von 200 Rindern und 500 Schafen pro Jahr ohne vorherige Betäubung (Schächten) zu erteilen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2002 - 10 E 141/02 -, soweit darin der Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 7. Juli 1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 16. September 1997 aufgehoben und - er - der Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger hinsichtlich seines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, aufzuheben, und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08

    Muslimischer Metzger unterliegt mit Eilantrag wegen Ausnahmegenehmigung für

    Denn die dem Antragsteller vom Antragsgegner in der Vergangenheit mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung zum Schächten hatte nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 E 141/02 Geltung; damit endete die Rechtswirksamkeit der mündlichen vorläufigen Genehmigung mit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 10 E 141/02 vom 23.11.2006 (vgl. hierzu die Ausführungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 17.11.2008 im Klageverfahren 10 K 1844/08.GI).

    Damit sind die Kunden des Antragstellers nunmehr - im Gegensatz zu den im Rahmen des Verfahrens 10 E 141/02 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die Name, Vorname, Straße, Hausnummer und Wohnort enthielten - nicht eindeutig identifizierbar mit der Folge, dass nach Auffassung der Kammer der vom Antragsteller geltend gemachte Umfang des Bedarfs derzeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist.

    Des Weiteren hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass ihm - nachdem ihm bereits mit Bescheid des Antragsgegners vom 05.09.2008 in Vollzug der gerichtlichen Verpflichtung im Verfahren 10 E 141/02 eine Ausnahmebewilligung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern in der Betriebsstätte in A-Stadt erteilt worden ist - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes 2008 für die von ihm gewählte Betriebsstätte in A-Stadt zusteht.

    Schließlich kann der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts auch aus der Praxis des Antragsgegners in der Vergangenheit keinen Vertrauensschutz herleiten, da insbesondere auch die Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes 2007 in Unkenntnis der Behörde von den Vorgaben in der Baugenehmigung vom 21.03.2006 erfolgte und die Ausnahmebewilligung vom 05.09.2008 der Umsetzung der im gerichtlichen Verfahren 10 E 141/02 ausgesprochenen Verpflichtung bezüglich des Antrags des Antragstellers aus dem Jahr 1997 diente.

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