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   VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI   

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VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI (https://dejure.org/2023,4967)
VG Gießen, Entscheidung vom 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI (https://dejure.org/2023,4967)
VG Gießen, Entscheidung vom 15. März 2023 - 5 K 1906/22.GI (https://dejure.org/2023,4967)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 812 BGB, § 12 HBesG, § 58 HBesG
    Rückforderung von Anwärterbezügen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung der Anwärterbezüge - nicht immer besteht die Verpflichtung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen - Auflage zur Rückzahlungspflicht durch Entlassung während der Ausbildung nicht anwendbar

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36; B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29 jeweils m.w.N.).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte", der durch Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn nur umschrieben, nicht aber inhaltlich verändert werden darf, erstreckt sich insbesondere auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Es soll verhindert werden, dass der Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 20 und 36 m.w.N.).

    Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36; B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 C 8.20

    Rückforderung von Kosten eines Studiums bei der Bundeswehr

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten verpflichtet (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 6).

    Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14.; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36; B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29 jeweils m.w.N.).

    Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14.; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    Zu verweisen ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Benachteiligung von rückzahlungspflichtigen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die wegen Nichterfüllung einer Auflage zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, gerade dadurch vermieden werden soll, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, die den Belassungsbetrag in einer "jeweils" geltenden Fassung überschreitet (s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00).

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Ein Widerrufsbeamter kann sich nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70, zum daraus hervorgehenden Mangel der Hauptberuflichkeit eines Vorbereitungsdienstes bzw. einer Anwärterzeit s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 25.11.2021 - 5 K 3897/21.GI).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann; ihn kann insoweit auch vornherein keine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation treffen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Dem folgend ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigt und geklärt, dass der Bereicherungsanspruch ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängenden Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos ist (vgl. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; BGHZ 145, 52 (54 f.) = NJW 2000, 3064; BGH NJW 1995, 454 = JZ 1995, 572 (573); ZIP 1997, 1979 (1981); 1998, 780 (782); im gleichen Sinne OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2009 - 30 U 182/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 - 7 U 44/14).

    Hieraus ergibt sich die bereicherungsrechtsdogmatische Konsequenz, dass gleichartige Leistungen - dies ist typischerweise der Fall bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen auf Geldrückgabe beziehungsweise Wertersatz - automatisch (und ohne dass es einer noch zu erklärenden Aufrechnung bedürfte, §§ 387 ff. BGB) miteinander verrechnet werden und die Seite, für die sich ein Überschuss ergibt, diesen herauszugeben hat (s. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 05604 Rn. 81; LG Augsburg NJW-RR 2018, 1073 Rn. 120).

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    Danach muss der Leistende dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen geben, dass die Zuwendung nur in Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemacht wird, während der Empfänger mindestens konkludent erklären muss, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt (BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540; BGH NJW 1984, 233; BGHZ 108, 256 (265) = NJW 1989, 2745; BGHZ 115, 261 (262 f.) = NJW 1992, 427; BGH NJW 1999, 1623 (1625 f.); 2004, 512 (513); 2008, 443 (445); 2008, 3282 Rn. 34; NJW-RR 2009, 1142 Rn. 15).

    Der Eintritt des Erfolgs darf also nicht bloß einseitiges Motiv des Leistenden gewesen sein, sondern muss dergestalt Eingang in die Zweckvereinbarung genommen haben, dass der Empfänger ihn als auflösende Bedingung für das Behaltendürfen akzeptiert (vgl. Larenz/Canaris SchuldR BT II § 68 I 3a, 151 f.; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung I § 5 III 1b, 148 ff.; dunkel erscheint die Rede von einer "tatsächlichen Willenseinigung", etwa BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540 mwN; wohl aA Loyal JZ 2012, 1102 (1107)).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagtenseite wurde die Ausbildung infolge der nunmehr bestandskräftigen Entlassung des Klägers durch den Dienstherrn und nicht durch den Kläger selbst beendet - etwa im Wege einer eigenen Entlassung, die jeder Beamte jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und wegen der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich zu verlangen berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91), was als zulässige Rechtsausübung anzusehen ist und ihm daher nicht ohne Weiteres als treuwidrige Zweckvereitelung im Rahmen von § 815 BGB vorgehalten werden kann.

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
    So kann die uneingeschränkte Heranziehung zur Kostenerstattung als besondere Härte anzusehen sein, wenn der von dem Soldaten durch die militärische Ausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - juris Rn. 50).".
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20

    Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • VG Potsdam, 04.06.2014 - 2 L 280/14
  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 6 ZB 22.364

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Entlassung eines Soldaten, hier: verneint

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung

  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93

    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen

  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 7 U 44/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Erlöschen des Rechts zum

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • RG, 14.03.1903 - V 458/02

    Schadensersatz und Bereicherung.

  • RG, 23.06.1930 - IV 251/29

    1. Nach welchen Grundsätzen ist, wenn Nichtigkeit eines Grundstückskaufes wegen

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

  • VG Gießen, 25.11.2022 - 5 K 3897/21

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

  • RG, 20.12.1918 - II 204/18

    Umfang des Bereicherungsanspruches im Falle der Nichtigkeit eines beiderseits

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

  • RG, 12.06.1922 - IV 731/21

    Bereicherungsanspruch

  • RG, 18.03.1905 - I 574/04

    Zahlung einer nichtigen Schuld.; Bereicherung.

  • RG, 24.03.1915 - V 453/14

    Bereicherungsanspruch

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

  • OLG Hamm, 30.10.2009 - 30 U 182/08

    Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 48/10

    Rückabwicklung des Beitritts einer mittelbaren Konzerntochter eines

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

  • LG Augsburg, 07.05.2018 - 82 O 4497/16

    Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw VW Diesel mit eingebauter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 - 3 A 3218/19

    Rückforderung von Bezügen für Anwärtern der Laufbahn des gehobenen

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

  • BGH, 10.11.2003 - II ZR 250/01

    Rückforderung von Ausbildungskosten des Mitarbeiters eines Steuerberaters

  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Im Ausgangspunkt erfordert der Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eine Zweckvereinbarung zwischen den Parteien (hierzu s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI).

    Vielmehr handelt es sich um eine Wertsaldierung, bei der auch die vom Kläger an die Beklagtenseite erbrachten Gegenleistungen zu beachten sind (hierzu s. bereits umfassend VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - Az. 5 K 1906/22.GI).

    Des Weiteren erweist sich die Billigkeitsentscheidung - unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten - im konkreten Fall des Klägers als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite auch nicht in Rechnung gestellt hat, dass der dem Kläger verbleibende monatliche Belassungsbetrag - dessen Höhe beläuft sich nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf 383, 47 Euro - verglichen mit dem Belassungsbetrag für Anwärter im Bundesdienst (dort: 650, 00 Euro, s. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 - GMBl S. 430, zuletzt geändert durch Nr. 87.2 AVwV zum BundesbesoldungsG vom 19.11.2020 - GMBl S. 983 - Tz. 59.5.2 des BBesGVwV) signifikant divergiert (hierzu s. bereits VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI).

  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

    Vielmehr handelt es sich um eine Wertsaldierung, bei der auch die vom Kläger an die Beklagtenseite erbrachten Gegenleistungen zu beachten sind (hierzu s. bereits umfassend VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - Az. 5 K 1906/22.GI).
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