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   VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17.GI.A   

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VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17.GI.A (https://dejure.org/2020,32152)
VG Gießen, Entscheidung vom 19.08.2020 - 6 K 9437/17.GI.A (https://dejure.org/2020,32152)
VG Gießen, Entscheidung vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A (https://dejure.org/2020,32152)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung genügt insoweit nicht (siehe Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, NVwZ-RR 2019, 387; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.9.2018, Az. 7 B11097/18, juris).

    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris), da sich der Kläger länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit seines in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: U., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Ferner sei sein neuerlicher Antrag auch deshalb zulässig, weil sich die Rechtsprechung - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2019, Az. C-297/17 u.a. - wie auch seine persönliche Situation - wegen der ihm in Italien widerfahrenen Geschehnisse - geändert habe.

    Weitergehend kann hier für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Unzulässigkeitsentscheidung offen bleiben, ob dem Kläger - wie er geltend macht - im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 19.3.2019, Az. C-163/17 -Jawo- und C-297/17 u.a. -Ibrahim-; jeweils juris).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 (Az. C-540/17 u.a., juris) entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Rückführungsrichtlinie) es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Denn im Falle der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wird der Ausspruch zur Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG gegenstandslos (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.6.2002, NVwZ 2003, 356).
  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17

    Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris), da sich der Kläger länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit seines in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
  • OVG Sachsen, 12.04.2016 - 3 B 7/16

    Wiedereinsetzung; Fristenkalender; Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge;

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris), da sich der Kläger länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit seines in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Weitergehend kann hier für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Unzulässigkeitsentscheidung offen bleiben, ob dem Kläger - wie er geltend macht - im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 19.3.2019, Az. C-163/17 -Jawo- und C-297/17 u.a. -Ibrahim-; jeweils juris).
  • VGH Bayern, 03.12.2019 - 10 ZB 19.34074

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Auch würde eine Qualifizierung lediglich als zielstaatsbezogenes bzw. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nach § 59 Abs. 3 AufenthG nur zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines einzigen Zielstaats führt, bzw. deren Rechtmäßigkeit gänzlich unberührt lässt, der Bedeutung des Zuständigkeitsübergangs für den Flüchtling nicht gerecht (vgl. zum Vorgenannten insgesamt; VG Gießen, Urteile vom 14.11. und 20.12.2019, Az. 6 K 338/17.GI.A und 6 K 1525/16.GI.A, jeweils juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris: lediglich inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das vom Bundesamt nicht zu prüfen ist).
  • VG Potsdam, 27.04.2017 - 6 K 338/17

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Russ. Föderation

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Auch würde eine Qualifizierung lediglich als zielstaatsbezogenes bzw. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nach § 59 Abs. 3 AufenthG nur zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines einzigen Zielstaats führt, bzw. deren Rechtmäßigkeit gänzlich unberührt lässt, der Bedeutung des Zuständigkeitsübergangs für den Flüchtling nicht gerecht (vgl. zum Vorgenannten insgesamt; VG Gießen, Urteile vom 14.11. und 20.12.2019, Az. 6 K 338/17.GI.A und 6 K 1525/16.GI.A, jeweils juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris: lediglich inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das vom Bundesamt nicht zu prüfen ist).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: U., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

  • VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16

    Asylrecht

  • VG Wiesbaden, 15.10.2021 - 4 K 810/21

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen

    In der Rechtsprechung und Literatur ist insoweit ganz überwiegend anerkannt, dass das Europäische Übereinkommen so auszulegen ist, dass der Flüchtling nach dem Übergang der Verantwortung in den vollen Genuss der Rechte und Vorteile kommt, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, NVwZ 2017, 1545, juris Rn. 35 und Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 158 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 8 L 151/10 -, juris Rn. 35 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 158ff.; VG Gießen, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A - juris Rn. 24, vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris Rn. 25, und vom 20. Dezember 2021 - 6 K 1525/16.GI.A -;Lehmann, Anerkennung als Hindernis: Weiterwandernde Flüchtlinge, Asylmagazin 2014, S. 4 (6); Fränkel, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; Huber, NVwZ 2017, 244, 248; a.A. in einem asylrechtlichen Verfahren wohl VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, wonach lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen könne, das vom Bundesamt nicht zu prüfen sei).

    Es wäre jedoch inkonsistent, einerseits das Recht zur Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Übergang der Verantwortung dem Zweitstaat zu übertragen, andererseits aber die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte dem anerkennenden Erststaat zu belassen (vgl. ebenso wie hier: VG Gießen, Urteil vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris rn. 25; vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn.164 m.w.N.).

  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    Ob darüber hinaus im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF auch erforderlich ist, dass der Aufenthalt des Flüchtlings im Zweitstaat in dessen Einvernehmen, d.h. zumindest mit dessen stillschweigender Billigung erfolgen muss, vgl. so: AH zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, S. 9 f. des Abdrucks; a.A. VG Gießen, Urteile vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris, Rn. 22 und vom 19. August 2021 - 6 K 5451/18.GI.A -, juris, Rn. 24; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16 -, juris, Rn. 14 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 39 f.; VG B. , Beschluss vom 19. März 2018 - 8 L 2032/17 -, juris, Rn. 22 f., kann an dieser Stelle dahinstehen, da sich der Kläger im fraglichen Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis, d.h. einer ausdrücklichen Zustimmung in den Niederlanden aufhielt.
  • BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 1.21

    Persönliche Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidung; Umfang;

    Denn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird verbreitet die Auffassung vertreten, die Frage der rechtlichen (Un)Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 2 des o.g. Übereinkommens sei im asylrechtlichen Verfahren - auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - nicht zu prüfen, weil es sich insoweit allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handele (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 - juris Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 28. Januar 2021 - 8 K 6487/17.GI.A - juris Rn. 43; a.A. VG Gießen, Urteil vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A - juris Rn. 25).
  • VG Gießen, 28.01.2021 - 8 K 6487/17

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Italien

    Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches aber nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, Rn. 6; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 25; offengelassen von VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Dezember 2020 - A 4 K 10160/17 -, juris, Rn. 25; VG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 8 K 1145/16.A -, juris, Rn. 45; a.A. VG Gießen, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A -, juris; Urteil vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris).
  • VG Arnsberg, 07.06.2022 - 9 K 3464/19
    Ob im Falle des Übergangs der Verantwortung nach dem EÜÜVF eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG in Betracht kommt, vgl. VG Gießen, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A -, juris, Rn. 24, und vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris, Rn. 119, oder ob aus dem Verantwortungsübergang lediglich ein inländisches Abschiebungsverbot folgt, weil der Staat der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF nach dem Übergang der Verantwortung auf einen anderen Vertragsstaat nicht mehr verpflichtet ist, den Flüchtling wiederaufzunehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, Rn. 6; ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 25, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • VG Saarlouis, 17.09.2021 - 6 L 964/21

    Aufenthaltsrechtliche Folgen des Verantwortungsübergangs nach dem Europäischen

    VG Gießen, Urteil vom 19.8.2020, 6 K 9437/17.
  • VG Braunschweig, 05.11.2021 - 5 A 52/18

    Somalia: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

    Das von dem Kläger angeführte Urteil des VG Gießen vom 19.08.2020 (6 K 9437/17.GI.A, juris) betrifft einen Kläger, der in Italien eine Flüchtlingsanerkennung erhielt und nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und seines Reiseausweises länger als sechs Monate in Deutschland aufhielt, weshalb nach Auffassung des Gerichts gem. Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (Gesetz v. 30.09.1994, BGBl II 1994, S. 2645, - FlüVÜbk -) die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war.
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