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   VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16.GI.A   

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VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16.GI.A (https://dejure.org/2019,58295)
VG Gießen, Entscheidung vom 20.12.2019 - 6 K 1525/16.GI.A (https://dejure.org/2019,58295)
VG Gießen, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A (https://dejure.org/2019,58295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 3 FlüVÜbk (EATRR), Art 2 Abs 3 FlüVÜbk (EATRR), Art 4 Abs 1 FlüVÜbk (EATRR), § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG, § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 AsylG
    Asylrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung genügt insoweit nicht (s. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, NVwZ-RR 2019, 387; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 7 B11097/18, juris).

    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244), da sich der Kläger länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit seiner in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: AA., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 12.04.2016 - 3 B 7/16

    Wiedereinsetzung; Fristenkalender; Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge;

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244), da sich der Kläger länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit seiner in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Ist nach alledem der Kläger so zu behandeln, als ob ihm von dem Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre, ist über seinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, NVwZ 2003, 356).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: AA., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a. a. O.).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Für diese nach § 11 Abs. 1 a.F. AufenthG getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die unter Geltung des am 21.8.2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - BVerwG, Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 1 VR 3/17, NVwZ 2017, 1531), fehlt es mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Klägers an einer Rechtsgrundlage.
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 (Az. C-540/17 u.a., juris) entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Rückführungsrichtlinie) es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Die Klage - über die der Vorsitzende aufgrund des Beschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet - ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Zeitpunkt bezüglich des Begehrens auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG als Verpflichtungsklage und im Übrigen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. zu Ersterem BVerwG, Urteil vom 25.7.2017, NVwZ-RR 2017, 887), jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid kann hier offen bleiben, ob dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 19.3.2019, Az. C-163/17 -Jawo- und C-297/17 u.a. -Ibrahim-, jeweils juris).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Diese Entscheidung ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 (BGBl I, 2016, S. 1139) als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017, InfAuslR 2018, 111).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: AA., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a. a. O.).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

  • VG Wiesbaden, 15.10.2021 - 4 K 810/21

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen

    Insoweit verweist sie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen in einem Urteil vom 20. Dezember 2021 - 6 K 1525/16.GI.A. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei demgegenüber vorliegend nicht einschlägig.

    In der Rechtsprechung und Literatur ist insoweit ganz überwiegend anerkannt, dass das Europäische Übereinkommen so auszulegen ist, dass der Flüchtling nach dem Übergang der Verantwortung in den vollen Genuss der Rechte und Vorteile kommt, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, NVwZ 2017, 1545, juris Rn. 35 und Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 158 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 8 L 151/10 -, juris Rn. 35 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 158ff.; VG Gießen, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A - juris Rn. 24, vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris Rn. 25, und vom 20. Dezember 2021 - 6 K 1525/16.GI.A -;Lehmann, Anerkennung als Hindernis: Weiterwandernde Flüchtlinge, Asylmagazin 2014, S. 4 (6); Fränkel, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; Huber, NVwZ 2017, 244, 248; a.A. in einem asylrechtlichen Verfahren wohl VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, wonach lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen könne, das vom Bundesamt nicht zu prüfen sei).

  • VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18

    Unzulässiger Asylantrag bei Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244 mit Anmerkung Huber), da sich die Klägerin länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit ihres in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung ausgestellten Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. dazu bereits VG Gießen, Urteil vom 20.12.2019, Az. 6 K 1525/16.GI.A , juris).

    6 K 1525/16.GI.A, Juris; sowie - eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG befürwortend - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris; anderer Ansicht - allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejahend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; diese Frage offen lassend BVerwG, Beschluss vom 13.4.2021, Az. 1 B 1.21, juris).

  • VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
    Auch würde eine Qualifizierung lediglich als zielstaatsbezogenes bzw. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nach § 59 Abs. 3 AufenthG nur zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines einzigen Zielstaats führt, bzw. deren Rechtmäßigkeit gänzlich unberührt lässt, der Bedeutung des Zuständigkeitsübergangs für den Flüchtling nicht gerecht (vgl. zum Vorgenannten insgesamt; VG Gießen, Urteile vom 14.11. und 20.12.2019, Az. 6 K 338/17.GI.A und 6 K 1525/16.GI.A, jeweils juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris: lediglich inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das vom Bundesamt nicht zu prüfen ist).
  • VG Gießen, 28.01.2021 - 8 K 6487/17

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Italien

    Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches aber nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, Rn. 6; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 25; offengelassen von VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Dezember 2020 - A 4 K 10160/17 -, juris, Rn. 25; VG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 8 K 1145/16.A -, juris, Rn. 45; a.A. VG Gießen, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A -, juris; Urteil vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris).
  • VG Arnsberg, 07.06.2022 - 9 K 3464/19
    Ob im Falle des Übergangs der Verantwortung nach dem EÜÜVF eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG in Betracht kommt, vgl. VG Gießen, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A -, juris, Rn. 24, und vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris, Rn. 119, oder ob aus dem Verantwortungsübergang lediglich ein inländisches Abschiebungsverbot folgt, weil der Staat der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF nach dem Übergang der Verantwortung auf einen anderen Vertragsstaat nicht mehr verpflichtet ist, den Flüchtling wiederaufzunehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, Rn. 6; ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 25, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • VG Gießen, 15.09.2021 - 8 K 1520/19

    Asylrecht; Internationaler Schutz in Italien

    Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches aber nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.12.2019 - 10 ZB 19.34074, Rn. 6, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.08.2018 - 8 ME 42/18, Rn. 25, Juris; a.A. VG Gießen, Urt. v. 20.12.2019 - 6 K 1525/16.GI.A, Juris).
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