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   VG Gießen, 23.02.2018 - 8 K 4379/17.GI   

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https://dejure.org/2018,3303
VG Gießen, 23.02.2018 - 8 K 4379/17.GI (https://dejure.org/2018,3303)
VG Gießen, Entscheidung vom 23.02.2018 - 8 K 4379/17.GI (https://dejure.org/2018,3303)
VG Gießen, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 8 K 4379/17.GI (https://dejure.org/2018,3303)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteile im Streit um Bürgermeister(ab)wahl in Hirzenhain

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 23.02.2018)

    Vergleich im Prozess um Bürgermeister-Abwahl geplatzt

  • kreis-anzeiger.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.02.2018)

    Streit um Hirzenhains Ex-Bürgermeister Kammer: Gericht regt Vergleich an

Sonstiges

  • verwaltungsportal.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch Gemeindevertretung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gießen, 23.02.2018 - 8 K 8961/17

    Urteile im Streit um Bürgermeister(ab)wahl in Hirzenhain

    Auszug aus VG Gießen, 23.02.2018 - 8 K 4379/17
    Im zweiten Klageverfahren (8 K 8961/17.GI) hatte der ehemalige Bürgermeister beantragt, dass der Beschluss der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Neuwahl (Wahl vom 24. September 2017 und Stichwahl vom 8. Oktober 2017) aufgehoben und die Neuwahl für ungültig erklärt werden soll.

    Urteile vom 23. Februar 2018, 8 K 4379/17.GI und 8 K 8961/17.GI.

  • VG Gießen, 23.02.2018 - 8 K 8961/17

    Vorgehen eines abgewählten Bürgermeisters gegen neue Bürgermeisterwahl

    Im Klageverfahren gegen die Gemeinde Hirzenhain (8 K 4379/17.GI) hatte der abgewählte Bürgermeister beantragt festzustellen, dass seine Abwahl am 7. Mai 2017 rechtswidrig gewesen sei und die Beklagte zu verurteilen, ihn wieder in das Amt des Bürgermeisters einzuführen und in so zu stellen, als sei er nicht aus dem Amt geschieden.

    Urteile vom 23. Februar 2018, 8 K 4379/17.GI und 8 K 8961/17.GI.

  • VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 616/18

    Bürgermeisterabwahl

    hilfsweise das Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.02.2018 (8 K 4379/17.G|) dahingehend abzuändern, dass über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bürgerentscheids vom 07.05.2017 über die Abwahl des Klägers als Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt hinaus, die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger die Differenz in Höhe von 125.398,03 Euro zwischen den dem Kläger zustehenden Versorgungsbezügen und dem Gehalt (inkl. Zulagen), das er bis zum 31.12.2021 erhalten hätte, wenn er nicht vorzeitig aus dem Amt geschieden wäre, zu zahlen,.

    hilfsweise das Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.02.2018 (8 K 4379/17.G|) dahingehend abzuändern, dass über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bürgerentscheids vom 07.05.2017 über die Abwahl des Klägers als Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt hinaus, die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger die Differenz in Höhe von 96.604,75 Euro zwischen den dem Kläger zustehenden Versorgungsbezügen und dem Gehalt (inkl. Zulagen), das er bis zum 31.12.2020 erhalten hätte, wenn er nicht vorzeitig aus dem Amt geschieden wäre, zu zahlen.

  • VGH Hessen, 22.09.2017 - 8 B 1916/17
    Am 23. Mai 2017 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen mit dem Ziel, festzustellen, dass die Abwahlentscheidung rechtswidrig sei (8 K 4379/17.GI).

    der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung der Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters so lange zu unterlassen, bis die Rechtmäßigkeit der Abwahl des Antragstellers aus dem Amt des Bürgermeisters der Gemeinde Hirzenhain im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (zur Zeit anhängig beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Gerichtsaktenzeichen 8 K 4379/17.GI) bestätigt wird und diese Entscheidung rechtskräftig ist.

    Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 8 K 4379/17.GI und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

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