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VG Gießen, 23.03.2018 - 4 L 1572/18 |
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
NPD-Veranstaltung: Zwangsgeld gegen Stadt Wetzlar festgesetzt
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Gießen, 22.03.2018 - 8 N 1539/18
Auseinandersetzung um Wahlkampfveranstaltung der NPD in Wetzlar geht weiter
Auszug aus VG Gießen, 23.03.2018 - 4 L 1572/18
In dem gestern ergangen Beschluss 8 N 1539/18.GI hat die Stadt Wetzlar Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.
- VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18
Zur Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Entscheidungen; Anspruch einer Partei auf …
Hiergegen suchte der Bevollmächtigte des Klägers am 22.03.2018 um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz vor dem hiesigen Gericht nach (Az.: 4 L 1572/18.GI).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren nebst übersandtem Verwaltungsvorgang (drei Ordner), der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 9187/17.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 23/18 ) nebst dort übersandtem Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 8 N 1539/18.GI (Az.: zweite Instanz: 8 E 555/18 ), 8 N 1590/18.GI und 4 L 1572/18.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 567/18) verwiesen.
Geht es - wie im vorliegenden Fall - in der Sache um die Durchführung einer Versammlung (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 23.03.2018 im Verfahren 4 L 1572/18.GI), sind die an den Kläger zu stellenden Darlegungsanforderungen unter Berücksichtigung von Art. 8 GG zu konkretisieren.
Die 4. Kammer des hiesigen Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 23.03.2018 (Az.: 4 L 1572/18.GI) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 VersG ausgeführt, dass die Beklagte keine Tatsachen benannt oder nachgewiesen habe, aus denen sich ergebe, dass der Kläger oder sein Anhang Ansichten vertreten würden oder Äußerungen duldeten, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand hätten.
- VG Gießen, 22.03.2018 - 8 N 1539/18 Beschluss vom 23. März 2018, 4 L 1572/18.GI.