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VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19.GI |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4 RBStV
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (21)
- BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
§ 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 ).Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184).
Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 185).
- BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Hinsichtlich dieses Befreiungstatbestandes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 6 C 10.18, DGVZ 2020, 93), das das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ausgeführt:.Hinsichtlich dieses Befreiungstatbestandes hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18 - DGVZ 2020, 93), das das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, entschieden:.
Vielmehr verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, Az.: 6 C 10.18).
- BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (BY GVBl. I 451) eingeführt und beibehalten (…vgl zum früheren Recht: BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschl. v. 18.6.2008- 6 B 1.08, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.).
Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).
- BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht zur Rundfunkbeitragszahlung gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, NJW 2018, 3223) höchstrichterlich geklärt, dass diese Beitragspflicht als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil mit dem Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil abgegolten wird, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird.Dabei liege in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt in dieser Funktion zu nutzen, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, Randnummer 77 f., NJW 2018, 3223, 3228).
Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl dazu LT-Drs. BY 16/7001, 16 sowie BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem - hier nicht in Rede stehenden - bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (…vgl im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15, BVerwGE 154, 275 Rn. 9).
- OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner; …
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2020, Az.: 4 LA 286/19, BeckRS 2020, 459).Die Verweisung einkommensschwacher Personen auf den Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen ist auch nach Art. 1 Abs. 1und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2020, Az.: 4 LA 286/19, BeckRS 2020, 459 m.w.N.).
- BVerwG, 28.02.2018 - 6 C 48.16
Auftrag der Behindertenförderung; Befreiung der Empfänger existenzsichernder …
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 8 RGebStV, die Befreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16, BVerwGE 161, 224 Rn. 9).Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16, BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen.
- BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (BY GVBl. I 451) eingeführt und beibehalten (vgl zum früheren Recht: BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20;… Beschl. v. 18.6.2008- 6 B 1.08, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).
- BGH, 30.10.1984 - VI ZR 25/83
Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Soweit das Gericht einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht daher verneint, verkennt es nicht, dass Teile in der Literatur (vgl. Lent, LKV 2020, 337, S. 339) aus der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 eine Befreiungsmöglichkeit auch für solche Fallgestaltungen ableiten, "in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut)." Das Gericht weist in Ansehung dieser Ansicht darauf hin, dass ein Kläger im Falle nachweislicher Einkommensschwäche dadurch geschützt ist, dass von Gläubigern des Rundfunkbeitrags im Falle einer Vollstreckung gem. § 34 Abs. 5 Hessisches Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie gem. § 55 in Verbindung mit §§ 850 bis 852 ZPO eine Vielzahl von Vollstreckungsbeschränkungen und -verboten einzuhalten ist, deren Beachtung gerichtlicher Kontrolle unterliegt und deren etwaige Missachtung Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen kann (…zur Einordnung der Verbindung zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger auf Basis eines konkreten Vollstreckungszugriffs als Schuldverhältnis vgl. Riehm, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.): BeckOnline-Großkommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand: 01.04.2021, § 280 BGB Rn. 89 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.10.1984, Az.: VI ZR 25/83 (KG), NJW 1985, 3080). - BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16
Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit; …
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Die Landesgesetzgeber sind nicht gehindert, soziale Belange oder andere "vorteilsfremde" Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der Beitragshöhe (Befreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.9.2017 - 6 C 34.16, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26, 34 mwN). - BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10
Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten
Auszug aus VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, weil die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringen Einkommens eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne vom § 188 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. zur Fürsorge BVerwG…, Urteil vom 23.04.2019, Az.: 5 C 2.18 -, juris Rn. 41, NVwZ-RR 2019, 1002 und Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10.10 -, juris Rn. 3,BeckRS 2011, 50590). - OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 7 D 10269/20
Befreiung vom Rundfunkbeitrag; besondere Härte: geringes Einkommen
- BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; …
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
- BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15
Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag; …
- BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
- BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
6. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
5. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne
- VG Würzburg, 03.02.2020 - W 3 K 17.767
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
- BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84
4. Rundfunkentscheidung
- VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Hiervon ausgehend hat das erkennende Gericht bereits in seinem Kammerurteil vom 28.10.2021 (Az. 9 K 1089/19.GI) darauf verwiesen, dass Teile in der Literatur (vgl. Lent, LKV 2020, 337, S. 339) aus der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 eine Befreiungsmöglichkeit auch für solche Fallgestaltungen ableiten, "in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut)." Das Gericht hat in Ansehung dieser Ansicht weiter darauf hingewiesen, dass eine Klägerseite im Falle nachweislicher Einkommensschwäche dadurch geschützt ist, dass von Gläubigern des Rundfunkbeitrags im Falle einer Vollstreckung gem. § 34 Abs. 5 Hessisches Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie gem. § 55 in Verbindung mit §§ 850 bis 852 ZPO eine Vielzahl von Vollstreckungsbeschränkungen und -verboten einzuhalten ist, deren Beachtung gerichtlicher Kontrolle unterliegt und deren etwaige Missachtung Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen kann (…zur Einordnung der Verbindung zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger auf Basis eines konkreten Vollstreckungszugriffs als Schuldverhältnis vgl. Riehm, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.): BeckOnline-Großkommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand: 01.04.2021, § 280 BGB Rn. 89 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.10.1984, Az.: VI ZR 25/83 (KG), NJW 1985, 3080). - VG Cottbus, 27.04.2023 - 6 K 1549/20 Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist aber auch zudem, dass der Kläger einen entsprechenden - in diesem Fall ablehnenden - Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 9 K 1089/19.GI -, Rn. 33, juris).