Rechtsprechung
VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 42 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 WVG MV
Wassererechtlicher Planfeststellungsbeschluss - Klagebefugnis eines Gewässerunterhaltungsverbandes; beitragsfähige Kosten - rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
- BVerwG, 29.04.2020 - 7 C 29.18
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- VG Greifswald, 25.11.2009 - 3 A 1010/08
Beitragserhebung für die Gewässerunterhaltung
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2009 - 3 A 1010/08 - wies das VG Greifswald eine Klage des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegen einen Beitragsbescheid des Klägers u.a. wegen der durch die Rückströmung in den Polder Zarrendorf verursachten Mehrkosten des Schöpfwerksbetriebs ab.Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge (auszugsweise) sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 1010/08 vorgelegen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dienen auch Stauanlagen, die aus Gründen des Naturschutzes angelegt werden, gewässerfremden Zwecken (VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 - 3 A 1010/08 -, juris Rn. 34).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - 9 A 2736/96
Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben ; Beitragsanteile für …
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Eine Beitragserhebung in Ansehung der damit verbundenen Kosten scheidet aus (…Reinhardt a.a.O., 54 ff.;… Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 39 Rn. 49;… Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 40 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, juris Rn. 57 und Schwendner a.a.O. Rn. 14).Sie wird damit vom Vorteilsbegriff des Wasserverbandsrechts umfasst; ihre Kosten sind beitragsfähig i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (so auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, juris Rn. 57 a.E.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05
Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der …
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Maßgeblich für die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ist damit der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris Rn. 33).Soweit es ausführt, der Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne liege darin, dass mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände eine entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden sei (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris Rn. 32), liegt darin keine abweichende Definition des Vorteilsbegriffs.
- VG Düsseldorf, 04.09.2015 - 17 K 1997/14
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG vorzunehmen sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2015 - 17 K 1997/14 -, juris Rn. 20). - BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91
Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme - …
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Zudem zeigt der Umstand, dass das OVG Greifswald in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.1992 (- 7 B 149/91 -, juris) verweist, dass das OVG Greifswald dabei von der klassischen Gewässerunterhaltung ausgeht, denn die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ausdrücklich auf die herkömmliche Gewässerunterhaltung (…BVerwG a.a.O., Rn. 3: "Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss"). - VG Greifswald, 09.08.2012 - 3 A 301/10
Erlass feststellender Verwaltungsakte; Klagebefugnis der Gemeinde
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Ihr kommt eine erhebliche Bedeutung zu, denn dieses Normprogramm ist nur erfüllbar, wenn die behördliche Befugnis besteht, die Regelung des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG auf den konkreten Einzelfall umzusetzen (VG Greifswald, Teilurt. v. 09.08.2012 - 3 A 301/10 -, juris Rn. 16). - VG Schleswig, 24.11.2011 - 6 A 142/11
Auszug aus VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Dies setzt voraus, dass der Kläger entweder Adressat der Festsetzung ist oder die Festsetzung auf einer drittschützenden Rechtsgrundlage beruht und dem Kläger ein Abwehrrecht gegen die Festsetzung zusteht (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 24.11.2011 - 6 A 142/11 -, juris Rn. 120). - BVerwG, 09.05.2001 - 3 C 2.01
Rodung; Fläche, gerodete; Beseitigung von Rebstöcken; mit Reben bepflanztes …
- BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02
Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses; …
- VG Greifswald, 05.02.2021 - 3 A 1530/20
Mitgliedschaft einer Gemeinde in mehreren Unterhaltungsverbänden; Beitragsumlage
Zwar finden sich Äußerungen, die die Notwendigkeit eine verbandsgebietsspezifischen Umlage der Verbandsbeiträge andeuten, jedoch erfolgten die Äußerungen nicht zur Klärung dieser Fragestellung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 123, juris;… Urt. v. 25.08.2011 - 3 A 547/11 -, Rn. 13, juris;… OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 100, juris;… Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, Rn. 28, juris).Der Sondervorteil kann in erster Linie nur bei dem Personenkreis entstehen, dem ein Nutzen durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes entsteht (…OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 99, juris: zu § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 122, juris).
Sie berechtigt die Mitgliedsgemeinde, diese Kosten als Umlagegebühr i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke abzuwälzen (…OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 100, juris; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 123, juris).
Das Kriterium der Gruppennützlichkeit schützt die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes und die Eigentümer von Grundstücken im Gewässereinzugsgebiet aber auch davor, an Kosten für Maßnahmen beteiligt zu werden, denen die Gruppennützlichkeit fehlt und die deshalb keinen Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinne begründen können (…OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 101, juris; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 124, juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss â€" Gewässerunterhaltungslast
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2016 - 3 A 1224/14 - wird abgeändert.Mit Urteil vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Greifswald - 3 A 1224/14 - unter Abweisung der Klage im Übrigen die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, darstellt, -, Gl.Nr. 8.3.2 - soweit sie regelt, dass nur der Schöpfwerksaufwand für das über die unterirdische Zuströmung anfallende Wasser gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden kann -, Gl.Nr. 8.1.2.2.1 - soweit darin festgesetzt wird, dass der Damm regelmäßig zu mähen und auf Sickerstellen zu kontrollieren ist und festgestellt wird, dass die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dammbauwerks keinen Mehraufwand darstellt - und Gl.Nr. 8.2.1.1 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 - Unterhaltung des Krebswehres/Fischaufstiegsanlage - des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 2. Oktober 2014 - 44.11 PF/13073/023-087-099-104/96541/064/14 aufgehoben.
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.09.2016 (Az. 3 A 1224/14).
- VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in der Kalkulation in unzulässiger Weise Kosten für den Naturschutz enthalten wären, die als gesamtstaatliche Aufgabe von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 1. September 2016 - 3 A 1224/14 -, juris).