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   VG Greifswald, 02.09.2022 - 3 A 683/22 HGW   

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https://dejure.org/2022,24203
VG Greifswald, 02.09.2022 - 3 A 683/22 HGW (https://dejure.org/2022,24203)
VG Greifswald, Entscheidung vom 02.09.2022 - 3 A 683/22 HGW (https://dejure.org/2022,24203)
VG Greifswald, Entscheidung vom 02. September 2022 - 3 A 683/22 HGW (https://dejure.org/2022,24203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 75 S 1 VwGO, Art 31 Abs 2 EURL 32/2013, § 75 S 2 VwGO, § 75 S 3 VwGO, Art 31 Abs 3 EURL 32/2013
    Asylrechtliche Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens unter Fristsetzung; zureichender Grund

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2022 - 3 A 683/22
    Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 22 ff., juris).

    Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sie eine Bescheidungsklage rechtfertigen, und erfordern nicht notwendig, dass sie diese Beschränkung gebieten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 31, juris).

    In einem solchen Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 32).

    Das Gleiche gilt für die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 16, juris).

    Konkrete Mindest-, Regel- oder Höchstfristen lassen sich hieraus für die Anwendung des § 75 Satz 1 VwGO nicht herleiten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 19, juris).

    Allerdings ergibt sich Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU, dass der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO "angemessene" Dauer des behördlichen Verfahrens ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331-349, Rn. 19).

    Für Asylverfahren geben Art. 31 Abs. 3 bis 5 RL 2013/32/EU (auch ohne Umsetzung in das nationale Recht) jedenfalls im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine Orientierung, unter welchen Umständen eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist auch für die Anwendung des § 75 Satz 1 VwGO als sachlich gerechtfertigt hinzunehmen ist; dies gilt auch für den Fristlauf und die in Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU genannte absolute Höchstfrist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331-349, Rn. 20, juris).

    Besteht ein solcher Grund - wie vorliegend - nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 56, 57, juris:.

  • VG Minden, 14.02.2022 - 1 K 6191/21

    Anhörung Bescheidung Beschleunigungsgebot Frist, angemessene Grund, zureichender

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2022 - 3 A 683/22
    Für Asylverfahren ist ergänzend das sich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) ergebende Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A -, Rn. 72, juris).

    Diese Frist ist als absolute Grenze für die behördliche Untätigkeit zu sehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A -, Rn. 73, juris).

    Letzterer Zeitpunkt ist für die Entscheidung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO vorliegt, maßgeblich (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A -, Rn. 82, juris).

  • VG Greifswald, 21.01.2022 - 3 A 194/19

    Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2022 - 3 A 683/22
    Schließlich hat auch die Kammer in mehreren Verfahren seit Januar 2022 unter Berücksichtigung der neuen Sachlage seit August 2021 über Anträge auf Verpflichtung zur Gewährung eines internationalen Schutzstatus bzw. zur Gewährung nationaler Abschiebungsverbote entschieden (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 21. Januar 2022 - 3 A 194/19 - zit. nach juris).
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