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   VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19 HGW   

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VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19 HGW (https://dejure.org/2019,16893)
VG Greifswald, Entscheidung vom 04.06.2019 - 2 A 364/19 HGW (https://dejure.org/2019,16893)
VG Greifswald, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW (https://dejure.org/2019,16893)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19
    Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16.

    Unter dem 20.7.2018 beantragten der Kläger und seine Frau unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16) die zukünftige und rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Zweitwohnung in T. und die Rückzahlung der bereits entrichteten Beiträge für Ihre Zweitwohnung.

    Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u. a. sowie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 (RBStV), zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 5. - 18.12.2017.

    Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 - i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV.

    "Soweit die wohnungsbezogene Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen führt, können die Gesetzgeber dies dadurch beseitigen, dass sie insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen oder auf andere Weise sicherstellen, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen." (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 153, juris).

    Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien." (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 155, juris).

    Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Beitragspflichtigkeit von Nebenwohnungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße, da, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden seien, der Vorteil bereits abgegolten sei und Zweitwohnungsinhaber für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen würden, ohne, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung die Regelung trügen oder Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten erkennbar seien (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 106 - 111, juris).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.7.2018 ausführt, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt bleiben (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 155, juris), kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheid immer dann zulässig ist, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und hierzu zur Begründung ausgeführt, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 152 - 153, juris).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 155, juris).

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 376/20

    Rundfunkbeitrag; Nebenwohnung; Ehegatte; Übergangsregelung

    29 Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).

    48 cc) Es entspricht nicht Sinn und Zweck sowohl der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch der Regelungen in § 2 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV, gemeinsam wohnende Eheleute wie eine Person zu behandeln (so aber VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 32 f.; in diese Richtung auch VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).

  • VG Hamburg, 26.11.2020 - 3 K 2012/20

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Ergänzend verweist sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4.6.2019 (Az. 2 A 364/19 HGW), wonach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch zu gewähren sei, wenn Haupt- und Nebenwohnung jeweils von Ehegatten gemeinschaftlich bewohnt werden.

    Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist in der Rechtsprechung umstritten (dafür VG Greifswald, Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris; dagegen VG Leipzig, Urt. v. 26.9.2018, 1 K 582/18, juris; VG Trier, Beschl. v. 24.6.2019, 10 L 2468/19.TR, juris; VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 317/19, juris).

    Selbst wenn der Ansicht zu folgen sein sollte, dass für die Zeit zwischen Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 und dem Inkrafttreten von § 4a RBStV ein Befreiungsanspruch in solchen Fällen besteht, in denen Haupt- und Nebenwohnung jeweils von Ehegatten gemeinschaftlich genutzt werden - so etwa auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des VG Greifswald (Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris) -, ist diese erweiternde Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 271/19, juris, Rn. 44).

  • VG Bayreuth, 29.01.2021 - B 3 K 20.471

    Rundfunkbeitrag, Nebenwohnung, Befreiungsanspruch, nichteheliche

    Die Regelung des § 2 Abs. 3 RBStV zeige, dass der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin als Gesamtschuldner hafte (VG Greifswald, U.v. 4.6.2019 - 2 A 364/19).

    Das Gericht folgt ausdrücklich nicht der Entscheidung des VG Greifswald vom 04.06.2019 (Az.: 2 A 364/19 HGW).

    Zum anderen sei gemäß § 2 Abs. 3 RBStV die einem Ehegatten gewährte Befreiung bzw. der Befreiungsanspruch auch auf den anderen Ehegatten zur erstrecken (VG Greifswald, U.v. 4.6.2019 - 2 A 364/19 HGW - juris Rn. 31).

  • VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend.

    Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris: "Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist."), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "nachkommen".

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend.

    Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris: "Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist."), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "nachkommen".

  • VG Düsseldorf, 19.10.2022 - 27 K 5670/20
    "Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).

    cc) Es entspricht nicht Sinn und Zweck sowohl der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch der Regelungen in § 2 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV, gemeinsam wohnende Eheleute wie eine Person zu behandeln (so aber VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 32 f.; in diese Richtung auch VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).

  • VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19

    Rückwirkende Befreiung von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine

    Hätte aber das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für alle Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer bestandskräftigen Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, würde entgegen der erklärten Absicht die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, da regelmäßig keine Festsetzungsbescheide erlassen werden, sondern nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (VG Greifswald, Urt. v. 04.06.2019 - 2 A 364/19 HGW).
  • VG Greifswald, 10.03.2020 - 2 A 120/20

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Nebenwohnung

    (Urteil der Kammer vom 4.6.2019 - 2 A 364/19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 913/22

    Rückwirkende Befreiung und Erstattung gezahlter Rundfunkbeiträge hinsichtlich der

    vgl. so: ThürOVG, Beschluss vom 14. März 2022 - 1 ZKO 681/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG MV, Urteil vom 21. September 2021 - 1 LB 345/20 -, juris Rn. 26 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 9 ff.; SächsOVG, Urteil vom 5. Mai 2021 - 5 A 376/20 -, juris 29 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. April 2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 24 ff. (betreffend eine nichteheliche Lebensgemeinschaft); ablehnend für Eheleute: VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31.

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, juris 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - 27 K 1753/20 -, n. v., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 A 1642/21 - VG Greifswald, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris 24 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 19 ff.

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 7 BV 20.206

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

  • VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

  • VG Bayreuth, 22.10.2020 - B 3 K 20.165

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

  • VG Würzburg, 11.11.2021 - W 3 K 20.708

    Rundfunkbeitrag, Fakultatives Widerspruchsrecht, Ausübung Wahlrecht, Verbrauch

  • VG Trier, 19.04.2021 - 6 K 3346/20

    Anwendung des RdFunkBeitrStVtr RP § 4a

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